Anfechtung Gesellschaftsvertrag

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mimihd
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Registriert: Montag 13. März 2017, 11:41

Anfechtung Gesellschaftsvertrag

Beitrag von mimihd »

Hallo ihr Lieben,
ich stecke gerade beim Karteikarten-schreiben im Gesellschaftsrecht etwas fest.
Es geht um die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrags oder die Anfechtung einer Beitrittserklärung wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden will.
Grundsätzlich ist mir klar dass die Lösung folgendermaßen aussehen sollte:
(...)
I. VSS der Anfechtung
1. Anfechtungsgrund
2. Anfechtungserklärung
3. Einhalten der Anfechtungsfrist
II. Rechtsfolge der Anfechtung
1. Grundsätzlich ex tunc, §142
2. P hier aber: Rückabwicklungsschwierigkeiten
-> Lehre der fehlerhaften Gesellschaft
a. wirksamer Gesellschaftsvertrag bzw. wirkamer Beitritt
b. Gesellschaftsvertrag bzw. Beitritt in Vollzug gesetzt
c. Gesellschaftsverhältnis mit Mängeln/Fehlern behaftet
d. keine überwiegenden Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegenstehend

beim Ergebnis bin ich mir nicht ganz sicher wie ich verfahren soll:
Grundsätzlich ist mir klar dass wenn die die VSS der fehlerhaften Gesellschaft vorliegen die Wirkung nur ex nunc sein kann. Meine Frage ist, ob die Anfechtungserklärung als eine Kündigungserklärung gem §723 I ausgelegt wird oder ob man einfach die Wirkung der Anfechtung gem §142 dahingehend modifiziert dass der Gesellschaftsvertrag bzw. der Gesellschafterbeitritt nur ex nunc unwirksam ist. Oder ob eventuell beides vertretbar ist?

Außerdem hat mich unser Dozent verwirrt in dem er gesagt hat dass eine Anfechtung sowieso nur dann funktioniert wenn der Anfechtungsgrund in §123 liegt. Bedeutet das, dass wenn jemand auf Grund von §119 I oder II anficht man die Prüfung direkt beim Anfechtungsgrund abbricht und auf die außerordentliche Kündigung verweist, ggf. eben die Anfechtungserklärung als Kündigungserklärung auslegt und im Kündigungsschema weiterprüft? Und ganz grundsätzlich, warum funktioniert die Anfechtung nur bei §123?

Zudem hat er uns darauf hingewiesen dass "eine Anfechtung nur bei Personengesellschaften funktioniert, nicht aber bei Kapitalgesellschaften, auf Grund der Registereintragung". Könnte mir jemand diese Aussage erklären? Die Entstehung von OHG und KG hängen doch auch von ihrer Eintragung ins Handelsregister ab, oder? Wo liegt der Unterschied, OHG und KG sind ja Personengesellschaften und warum soll dann eine Anfechtung nur bei Kapitalgesellschaften nicht funktionieren? Stehe auf dem Schlauch #-o

Bin über jede Erläuterung dankbar!
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