Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

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Kroate
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Kroate »

"Der Künstler Banksy hat eines seiner Bilder mit einem eingebauten Schredder versehen, der unmittelbar nach der Versteigerung des Werkes aktiviert wurde. Das lässt kaufrechtliche Fragen laut werden, womöglich bald auch in juristischen Examensprüfungen."

http://blogs.faz.net/einspruch/2018/10/ ... recht-363/

Ob die hier mitlesen?

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thh
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von thh »

Honigkuchenpferd hat geschrieben: Sonntag 7. Oktober 2018, 21:48Anders, wenn seine Tätigkeit mit der eigentlichen Religionsausübung nichts zu haben haben sollte. Dann hätte ich aber immer noch gewisse Zweifel, weil ihm gleichwohl eine ganz spezifische Konfrontation mit der Kirche zugemutet und er gerade in ihren Dienst gestellt wird.
Honigkuchenpferd hat geschrieben: Montag 8. Oktober 2018, 09:05Zudem wäre es selbst in diesem Fall sicherlich ein Problem, dass der Jugendliche ggf. besonders intensiv mit religiöser Symbolik konfrontiert wird und in gewisser Weise (zwangsweise) zum Teil der "Dienstgemeinschaft" gemacht werden soll.
Arbeitsstunden in Altenheimen, sozialen Beratungsstellen, Kindertagesstätten usw. in kirchlicher Trägerschaft dürften also nicht auferlegt werden?

Wie ist das denn mit anderen Trägerorganisationen, die bspw. nicht religiös, sondern politisch oder weltanschaulich gebunden sind?

Manchmal hilft es ja, sich die Fragestellung umgekehrt vorzustellen: Wäre es auch problematisch, jemanden zur Erbringung von Arbeitsstunden in einer Einrichtung der AIDS-Hilfe zu verpflichten, wenn diese Einrichtung oder deren Träger sich für die "Ehe für alle" oder die Gleichberechtigung verschiedener sexueller Orientierungen einsetzen, aber die Eltern des Jugendlichen (und/oder er selbst) der Glaubensüberzeugung sind, Homosexualität sei sündhaft?
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thh
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben: Sonntag 7. Oktober 2018, 20:22Natrium-Pentobarbital wird von Sterbehilfeorganisationen im Ausland genutzt. Ich gehe mal davon aus, dass das dort für diese Zwecke zugelassen ist.
Das möchte ich dann doch sehr bezweifeln.
Tobias__21 hat geschrieben: Sonntag 7. Oktober 2018, 20:22Im Übrigen möchte ich sie darauf hinweisen, dass das BVerwG in Ausnahmesituationen eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht als gegeben sieht, wenn man das Medikament zur Selbsttötung erwirbt.
Tut es das? Bei welcher Gelegenheit hat das BVerwG sich denn zur Strafbarkeit solcher Handlungen äußern können?
Ara hat geschrieben: Sonntag 7. Oktober 2018, 21:17Übrigens für die Vollständigkeit: Einschlägig wäre wohl auch noch § 95 I Nr. 3a AMG i.V.m. § 8 I AMG (wobei man auch hier über Einzelheiten streiten kann. Das würde hier aber wohl zu weit gehen)
Und ich wollte schon fragen, was mit den arzneimittelstrafrechtlichen Tatbeständen ist. :)
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Tobias__21 »

https://www.bverwg.de/020317U3C19.15.0
3. Im Hinblick auf dieses Grundrecht ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.
Da wollte jemand die Erlaubnis haben das Medikament zu erwerben, die wurde versagt. Dagegen wurde geklagt. Ist zwar jetzt bisschen um die Ecke gedacht, aber wenn man das weiterdenkt, kann es m.E. auch keine Strafbarkeit geben, wenn man es ohne Erlaubnis erwirbt. Man wird das wohl irgendwie auf der Rechtfertigungsebene retten können. Ich will jetzt nicht das Fass mit den Grundrechten als Rechtfertigungsgründe aufmachen und gebe zu, dass das BVerwG unmittelbar nichts zu einer etwaigen Strafbarkeit gesagt nach 29 BtMG gesagt hat ;)
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 17:03https://www.bverwg.de/020317U3C19.15.0
Ja, die Entscheidung kenne ich.
Tobias__21 hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 17:03Da wollte jemand die Erlaubnis haben das Medikament zu erwerben, die wurde versagt. Dagegen wurde geklagt. Ist zwar jetzt bisschen um die Ecke gedacht, aber wenn man das weiterdenkt, kann es m.E. auch keine Strafbarkeit geben, wenn man es ohne Erlaubnis erwirbt.
Der Rückschluss erscheint mir zu weitgehend. Allenfalls könnte man eine Straflosigkeit m.E. vertreten, wenn eine Erlaubnis - ergebnislos - beantragt hat, aber auch da wäre ich mir nicht zu sicher.
Tobias__21 hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 17:03gebe zu, dass das BVerwG unmittelbar nichts zu einer etwaigen Strafbarkeit gesagt nach 29 BtMG gesagt hat ;)
So lange Dir das bewusst ist, ist ja - prüfungstechnisch - alles gut. :)
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, man hat da das Problem, dass man erstmal den VA (Ablehnung) angreifen muss u sich nicht einfach darüber hinwegsetzen kann/darf, selbst wenn die Ablehnung rechtswidrig sein sollte. Ich meine aber dennoch, dass man das mit gewissem Begründungsaufwand auf rechtswidrigkeits oder Schuldebene noch irgendwie retten kann. Allerdings hätte das natürlich auch eine gewisse Signalwirkung, die man sicher nicht haben möchte. Da halte ich die vorherige Beantragung der Erlaubnis, die negativ beschieden wurde sogar für kritischer, wie wenn man es direkt eigenmächtig erwirbt. Denn da setzt man sich über eine behördliche Entscheidung eigenmächtig hinweg, ohne Rechtsschutz zu ergreifen.

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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Kezzlerinho »

Auch auf die Gefahr hin, dass es bereits irgendwo gepostet wurde - würde ich Zivilrecht prüfen, wäre das m.E. ein sehr naheliegender Einstieg in eine kleine ZPO-Prüfung:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... chtskraft/
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Tobias__21 »

Kroate hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 12:56 "Der Künstler Banksy hat eines seiner Bilder mit einem eingebauten Schredder versehen, der unmittelbar nach der Versteigerung des Werkes aktiviert wurde. Das lässt kaufrechtliche Fragen laut werden, womöglich bald auch in juristischen Examensprüfungen."

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Sammler zerschneidet sein Banksy-Bild, um dessen Wert zu steigern
](*,) ](*,) Wie blöd kann man eigentlich sein?
https://www.welt.de/kmpkt/article181852 ... Druck.html

Die haben bestimmt mitgelesen :) Allerdings haben die das mit der Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts und dem Gefahrübergang nicht sauber herausgearbeitet. Muirne muss ihnen Ihre Ansicht wohl nochmal erklären :) Selbstverständlich isses nämlich nicht hier einen Sachmangel anzunehmen.
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von stilzchenrumpel »

ÖffR, abgeleitet und vereinfacht aus einem meiner Fälle am SG, einfach mal als Fall um ein wenig juristische Argumentation abzuklopfen (so selbst erlebt im 1. Examen mit einem anderen Beispiel):

A beantragt beim Landkreis X Leistungen nach dem SGB 2, weil dort nach seiner Ansicht seinen Wohnsitz hat. Er erhält ein Schreiben (ohne Bezeichnung als Bescheid, keine RMB), dass man seinen Antrag nach 16 Abs. 2 Satz 1 SGB 1 an den örtlich zuständigen Landkreis Y weitergeleitet hat. Landkreis Y lehnt den SGB 2 Antrag ab mit der Begründung, dass man örtlich nicht zuständig sei. A erhebt nach Ablauf der 6 monatigen Frist Untätigkeitsklage gegen den Landkreis X. Der Landkreis X vertritt die Auffassung, dass über den Antrag auf SGB 2 Leistungen entschieden worden sei. Es läge bereits keine Untätigkeit vor, da man ihn weitergeleitet habe und der Landkreis Y den Antrag beschieden habe. A habe ja innerhalb der Widerspruchsfrist dem ablehenden Bescheid widersprechen können. A meint, dass sei natürlich Quatsch, weil er ja selbst davon ausgehe, dass Landkreis Y nicht zuständig ist.

Also? Prüflinge vor :D ein Ausdruck von 88 SGG und 16 SGB 1 wurde natürlich ausgeteilt.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Tobias__21 »

Die Untätigkeitsklage dürfte zulässig sein. Landkreis X hat in der Sache ja nicht entschieden, sondern den Antrag weitergeleitet. Eine Untätigkeit liegt m.E. daher vor. X hätte entscheiden müssen. Sie hätten den Antrag ja auch einfach als unzulässig abweisen können, dann hätte man eine Sachentscheidung.

Nach 16 II SGB I ist ein Antrag bei einem einem unzuständigen Leistungsträger an den zuständigen weiterzuleiten. Man könnte jetzt vermuten, dass Landkreis Y damit zuständig geworden ist. Ich habe keine Ahnung wie das im Sozialrecht dann funktioniert, aber auch Gerichte sind ja teilweise gebunden, wenn ihnen was verwiesen wird. Vielleicht gibt es dazu Regelungen im SGB, keine Ahnung. Man könnte sicher sagen, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung mit Verweisung auf Y übergegangen ist und sich A mit denen auseinandersetzen muss. Verklagt er jetzt X dürfte die Klage unbegründet sein, da X nicht passivlegitimiert ist, § 78 VwGO. Andere verorten das in der Zulässigkeit.

Was aber, wenn Y tatsächlich nicht zuständig ist? Verliert A dann seine Klage gegen Y? Ich meine nein. Wenn ich mir 16 II SGB I anschaue, hätten die nicht einfach unter Verweis auf ihre örtliche Unzuständigkeit einen ablehnenden Bescheid erlassen dürfen, sondern hätten es an den zuständigen weiterleiten müssen. Wenn Y jetzt denkt, X wäre zuständig, haben wir natürlich ein Problem. Aber irgendwo wird es das Regelungen geben, wie da zu verfahren ist, wenn die Träger um ihre Zuständigkeit streiten. Zu Lasten des Antragsstellers kann das mE nicht gehen.

Meine Lösung daher: Klage zulässig aber unbegründet.
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Muirne »

Tobias__21 hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 22:08

Die haben bestimmt mitgelesen :) Allerdings haben die das mit der Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts und dem Gefahrübergang nicht sauber herausgearbeitet. Muirne muss ihnen Ihre Ansicht wohl nochmal erklären :) Selbstverständlich isses nämlich nicht hier einen Sachmangel anzunehmen.
Der BGB Prof hat sich meiner Meinung schon relativ deutlich angeschlossen. Man verbeuge sich bitte vor der Schuldrechtsqueen. :-w
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Muirne »

Kezzlerinho hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 21:50 Auch auf die Gefahr hin, dass es bereits irgendwo gepostet wurde - würde ich Zivilrecht prüfen, wäre das m.E. ein sehr naheliegender Einstieg in eine kleine ZPO-Prüfung:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... chtskraft/
kann das mal jemand gescheit erklären?
So richtig raff ich nämlich nicht, wieso das Gericht da die Verfügung raus gehauen hat und in welchem Verhältnis nun mündliche Verhandlung, Urteilsverkündung und Klagerücknahme + zeitlich spätere (doch nicht so richtig) Einwilligungserklärung stehen. :-k Jedenfalls leicht verwirrend.
Irgendwie sind da Alternativszenarien im Spiel (Tatbestandsberichtigungsantrag, Urteil schon verkündet oder doch nur verhandelt), deren jeweilige Rechtsfolgen im Artikel für mich nicht sauber erklärt werden.
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Liz »

Muirne hat geschrieben: Freitag 12. Oktober 2018, 23:44
Kezzlerinho hat geschrieben: Donnerstag 11. Oktober 2018, 21:50 Auch auf die Gefahr hin, dass es bereits irgendwo gepostet wurde - würde ich Zivilrecht prüfen, wäre das m.E. ein sehr naheliegender Einstieg in eine kleine ZPO-Prüfung:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... chtskraft/
kann das mal jemand gescheit erklären?
So richtig raff ich nämlich nicht, wieso das Gericht da die Verfügung raus gehauen hat und in welchem Verhältnis nun mündliche Verhandlung, Urteilsverkündung und Klagerücknahme + zeitlich spätere (doch nicht so richtig) Einwilligungserklärung stehen. :-k Jedenfalls leicht verwirrend.
Irgendwie sind da Alternativszenarien im Spiel (Tatbestandsberichtigungsantrag, Urteil schon verkündet oder doch nur verhandelt), deren jeweilige Rechtsfolgen im Artikel für mich nicht sauber erklärt werden.
Eigentlich ganz einfach:

a) Die Parteien können sich jederzeit vergleichen.
b) Der Kläger kann seine Klage unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 ZPO zurücknehmen, nach Beginn der mündlichen Verhandlung allerdings nur noch mit der (gegenüber dem Gericht zu erklärende) Einwilligung des Beklagten.
c) Im Falle einer (einvernehmlichen) Klagerücknahme ist der Rechtsstreit als noch nicht anhängig anzusehen (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZPO) und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird auch ohne ausdrückliche Aufhebung wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO).
d) Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird es durch eine "Klagerücknahme" nicht mehr in seiner Wirksamkeit berührt (Umkehrschluss aus § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO).

Heißt: Die Klägerin konnte ihre Klage grds. auch noch nach Zustellung des Urteils zurücknehmen (weil noch keine Rechtskraft des Urteils eingetreten), aber die Beklagte hätte ihre Einwilligung gegenüber dem Gericht erklären müssen (weil bereits mündlich verhandelt worden ist), damit die Klagerücknahme prozessual wirksam ist.
Solange die Beklagte nichts erklärt, kann man natürlich über eine konkludente Einwilligung o. ä. nachdenken (Die Fiktion nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO funktioniert nicht, wenn das Gericht irrig meint, eine Klagerücknahme sei nach Urteilsverkündung nicht mehr möglich und konsequenterweise nicht entsprechend belehrt). Damit wird es aber möglicherweise schwierig, wenn man wilde Tatbestandsberichtigungsanträge stellt und dadurch zu erkennen gibt, dass man doch wert auf das Urteil legt.
Nachdem das Urteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, dürfte eine nunmehr explizite erklärte Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme ins Leere gehen.

Die "Verfügung" des Gerichts dürfte schlichtweg die Reaktion auf die Klagerücknahme nach Zustellung des Urteils an beide Parteien in Verkennung des § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO gewesen sein. Wenn bei Gericht mehr oder weniger unsinnig wirkende Schriftsätze eingehen, schreibt man ja doch schon mal zurück und fragt, was das soll, oder erklärt den Parteien, dass das wohl nicht gehen dürfte. Irgendwas musste das Gericht ja mit der Klagerücknahme durch die Klägerin machen.


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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Muirne »

Danke. :)
Was kann man denn machen, wenn das Gericht irrig meint die Klagerücknahme sei unwirksam (wenn von beiden ausdrücklich erklärt) nach Urteilsverkündung? Im zvr gibt es ja den fall, wo es umgekehrt ist. Aber da setzt man dem Rechtsstreit ja dann einfach fort. Gibt es dann eine art Feststellungsklage darauf oder eine Beschwerde, dass der rechtsstreit tatsächlich nicht mehr anhängig ist?
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Re: Simulation mündliche Prüfung für Tobias und Muirne

Beitrag von Liz »

Siehe § 269 Abs. 4 ZPO: Auf Antrag hat das Gericht über die nach § 269 Abs. 3 ZPO eingetretenen Wirkungen durch Beschluss zu entscheiden. Weist das Gericht den Antrag zurück, kann dagegen sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 269 Abs. 5 ZPO).
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