Nachfolge Voßkuhle
Moderator: Verwaltung
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Das sind eher Fragen des Repräsentierens nach außen.
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Und das ist klassische Gerichtsverwaltung.
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Naja ... schlimmer also die Nominierung von Peter Müller kann es ja kaum werden.
Dem Vernehmen nach soll es für Harbarth einen breiten, überparteilichen Konsens gegeben haben.
Dem Vernehmen nach soll es für Harbarth einen breiten, überparteilichen Konsens gegeben haben.
- Tibor
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Re: Nachfolge Voßkuhle
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Obwohl alle wühlen, scheint mir nicht viel Substanz hängen zu bleiben. Das mit den Nebeneinküften mag am Ende des Tages schwierig sein, aber die ganzen Angriffe, weil er Anwalt war?
§ 3 BVerfGG
(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(4) ...
Ein Rechtsanwalt ist damit wählbar. Genauso wie ein Syndikus im Übrigen! Wenn es richtig wäre, dass die Befassung mit Dieselklagen befangen macht, würde über die Hintertür neue Voraussetzungen geschaffen. Außer dem FWW-Anwalt bliebe bei den Anwälten dann wohl nicht mehr viel übrig, weil der Vorwurf immer lauten würde: "ihhh der hatte schon mal Geld in der Hand".
§ 3 BVerfGG
(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(4) ...
Ein Rechtsanwalt ist damit wählbar. Genauso wie ein Syndikus im Übrigen! Wenn es richtig wäre, dass die Befassung mit Dieselklagen befangen macht, würde über die Hintertür neue Voraussetzungen geschaffen. Außer dem FWW-Anwalt bliebe bei den Anwälten dann wohl nicht mehr viel übrig, weil der Vorwurf immer lauten würde: "ihhh der hatte schon mal Geld in der Hand".
Das trifft den Nagel eigentlich auf den Kopf ^^Harbarth hat sich dazu bisher mit dem Hinweis verteidigt, wer Rechtsanwälte in Karlsruhe haben wolle, der dürfe sich nicht darüber beschweren, dass deren Sozietäten auch Mandanten haben.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Naja, Richter ist er schon. Die Frage ist, ob er auch als Präsident - für dann immerhin 10 Jahre - geeignet ist.
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Hat schon ein Geschmäckle.. Bei der Befangenheit ist man am Bverfg aber ja wohl (sich selbst gegenüber) sowieso eher großzügig.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Formal zulässig ist die Ernennung allemal. Sie wird sicher auch erfolgen.
Viel problematischer als die RA-Tätigkeit finde ich allerdings die Tatsache, dass er relativ hochrangiger Politiker war. Nicht so sehr wegen seiner Beteiligung an konkreten Gesetzen, sondern eher, weil er qua Amtes nicht selten über Fälle entscheiden wird, die seine ehemaligen langjährigen engen Kollegen betreffen.
Viel problematischer als die RA-Tätigkeit finde ich allerdings die Tatsache, dass er relativ hochrangiger Politiker war. Nicht so sehr wegen seiner Beteiligung an konkreten Gesetzen, sondern eher, weil er qua Amtes nicht selten über Fälle entscheiden wird, die seine ehemaligen langjährigen engen Kollegen betreffen.
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Angesichts der Befangenheitspraxis auch wegen der konkreten Gesetze..
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Hat jemand von Euch die Entscheidung parat und kann sie hier verlinken?
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Re: Nachfolge Voßkuhle
In dem Artikel wurde ja aber hauptsächlich gegen sein Anwaltsein geschossen.
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Ich finde die Vorwürfe absurd. Ich kenne ihn als einen der besten Juristen, mit denen ich jemals zusammengearbeitet habe und habe keine Zweifel über seine fachliche Eignung. Wenngleich ich mit den Auffassungen der CDU nicht übereinstimme, bin ich mir zudem sicher, dass er die persönliche Integrität hat, das Amt nicht politisch auszunutzen. Die Vorwürfe ins Blaue hinein ("War mal Anwalt." oder "War mal Politiker." finde ich absurd. Was soll denn dann für die ganzen Verfassungsrichter gelten, die als Professoren üppig dotierte Gutachten für Parteien, Ministerien und Unternehmen geschrieben haben?
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Hier noch einige sachdienliche Hinweise von Christian Rath. Wer mit wem und wann und warum:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverf ... karlsruhe/
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Re: Nachfolge Voßkuhle
Bei mir hat noch niemand angefragt, komisch
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