Der Browserverlauf kann aber nur Beschlagnahmt werden, das ist eine offene Maßnahme. Eine heimliche Überwachung eines kompletten Computers ist ein ganz anderer Schnack.Tobias__21 hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 17:44 Ok, ist mir gerade zu kompliziert. Zum Glück werde ich mit den Normen so Gott will auch lange lange Zeit nichts zu tun haben Aber wenn ich 20k BKAG so lese, scheint mir das schon umfasst zu sein, dass man auch rausfindet, was gegoogled wurde. Das sind ja Daten, die dann auch dem PC im Browserverlauf liegen. Aber die Entscheidung des BVerfG ist einfach zu lang, dass ich die jetzt lese Da putz ich lieber den Backofen...
Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Das Ergebnis ist richtig, die Begründung schräg - die Kommunikation zwischen einem Menschen und einer Maschine (Mailbox) ist ja keine Kommunikation zwischen Menschen ...Ara hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 17:40Mehrheitsfähig ist nicht so wichtig, dass BVerfG sieht es auch so. Das Abhören von Mailboxnachrichten geht über § 100a StPO nur einmalig, weil danach der Kommunikationsvorgang zwischen Menschen abgeschlossen ist. Ein erneuerter Zugriff kann dann nur über die Beschlagnahme gehen.thh hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 17:34Du meinst, wenn A den B anruft und ihn nicht erreicht und dann auf den Anrufbeantworter spricht oder auch nicht, dürfe man dieses Gespräch nicht abhören, weil der A nicht mit einem Menschen, sondern nur mit dessen Maschine telefoniert hat? Die Auslegung dürfte nicht wirklich mehrheitsfähig sein.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Das musste den Anhängern der weiten Auslegung des "Telekommunikationsbegriffs" vorwerfen, die es so weit fassen, weil sie gerne eine Ermächtigungsgrundlage haben möchten. Überzeugender wäre es natürlich, auch in diesem Fall keine Kommunikation zwischen Menschen anzunehmen und gar keinen Zugriff über § 100a StPO zu erlauben.thh hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 23:09Das Ergebnis ist richtig, die Begründung schräg - die Kommunikation zwischen einem Menschen und einer Maschine (Mailbox) ist ja keine Kommunikation zwischen Menschen ...Ara hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 17:40Mehrheitsfähig ist nicht so wichtig, dass BVerfG sieht es auch so. Das Abhören von Mailboxnachrichten geht über § 100a StPO nur einmalig, weil danach der Kommunikationsvorgang zwischen Menschen abgeschlossen ist. Ein erneuerter Zugriff kann dann nur über die Beschlagnahme gehen.thh hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 17:34Du meinst, wenn A den B anruft und ihn nicht erreicht und dann auf den Anrufbeantworter spricht oder auch nicht, dürfe man dieses Gespräch nicht abhören, weil der A nicht mit einem Menschen, sondern nur mit dessen Maschine telefoniert hat? Die Auslegung dürfte nicht wirklich mehrheitsfähig sein.
So oder so sind wir uns aber ja im Ergebnis zumindest einig, dass es Mitte 2017 keine Ermächtigungsgrundlage gab, die es ermöglicht den konkreten Suchbegriff zu ermitteln, sofern halbwegs normale Technik verwendet wurde.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
20k BKAG aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht auch nicht? Für mich liest sich das im Artikel so, als hätten die live zugesehen was er an seinem PC treibt. Ob man so weit gehen darf, bzw. das von der EGL uumfasst ist, weiss ich nicht, aber vom Wortlaut scheint die schon sehr weit zu gehen. Aber ich habe mich zugegebenermaßen nie mit diesen ganzen Normen vertiefter befasst
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Böse Zungen behaupten bei der Schaffung des BKAG wäre kein GG griffbereit gewesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... ngswidrig/
Eine „Onlinedurchsuchung“ (damit ist nicht das Auslesen von Cloudspeichern nach § 100b StPO gemeint, sondern die komplette Übernahme und Kontrolle eines Rechners aus der Ferne) ist faktisch kaum praktisch umzusetzen. Die Vorgaben des BVerfG sind so streng, dass diese kaum im Polizeialltag erfüllt werden könnten.
Eine „Onlinedurchsuchung“ (damit ist nicht das Auslesen von Cloudspeichern nach § 100b StPO gemeint, sondern die komplette Übernahme und Kontrolle eines Rechners aus der Ferne) ist faktisch kaum praktisch umzusetzen. Die Vorgaben des BVerfG sind so streng, dass diese kaum im Polizeialltag erfüllt werden könnten.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Wäre auch okay. Keine Kommunikation, kein Eingriff in Art. 10 ...Ara hat geschrieben: ↑Samstag 1. Dezember 2018, 23:30Das musste den Anhängern der weiten Auslegung des "Telekommunikationsbegriffs" vorwerfen, die es so weit fassen, weil sie gerne eine Ermächtigungsgrundlage haben möchten. Überzeugender wäre es natürlich, auch in diesem Fall keine Kommunikation zwischen Menschen anzunehmen und gar keinen Zugriff über § 100a StPO zu erlauben.
Nein, da sind wir uns nicht einig. Die Rechtsgrundlage für eine Quellen-TKÜ bestand auch Mitte 2017 und den Jahren davor schon als Annexkompetenz zu § 100a StPO. Ich halte mich da lieber an die hM der Praktikerkommentare und der Rechtsprechung als an die Aufffassungen aus dem Schrifttum.
Ich bezweifele nur sehr stark, dass man eine solche betrieben hat. Naheliegender ist, dass die Darstellung des Sachverhalts schräg rüberkam und man nur den Zugriff auf Google in der Überwachung gesehen hat und dann zugriff, und dass die Suchbegriffe erst später im Rahmen der Rechnerauswertung festgestellt wurden. Das war ja offenbar der VE-Führer, der da vernommen wurde, und der von diesen Vorgängen nur vom Hörensagen wissen kann.
§ 100b StPO soll ja nun auch gerade keine "Alltagsmaßnahme" sein, sondern letztlich der Schwerstkriminalität vorbehalten bleiben, bei der die Ermittlungen von spezialisierten Dienststellen geführt haben, die die Zeit, die Erfahrung und die Technik dafür haben.Ara hat geschrieben: ↑Sonntag 2. Dezember 2018, 09:01Eine „Onlinedurchsuchung“ (damit ist nicht das Auslesen von Cloudspeichern nach § 100b StPO gemeint, sondern die komplette Übernahme und Kontrolle eines Rechners aus der Ferne) ist faktisch kaum praktisch umzusetzen. Die Vorgaben des BVerfG sind so streng, dass diese kaum im Polizeialltag erfüllt werden könnten.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Es gab aber damals keine Software, die die Bedingungen des BVerfG erfüllte. Die gibts vermutlich auch heute noch nicht, aber das muss das BVerfG ja erst noch feststellen. Außer es gab doch noch einen geheimen verfassungsgemäßen Bundestrojaner, von dem aber bisher noch keiner was weiß.thh hat geschrieben: ↑Montag 3. Dezember 2018, 17:12 Nein, da sind wir uns nicht einig. Die Rechtsgrundlage für eine Quellen-TKÜ bestand auch Mitte 2017 und den Jahren davor schon als Annexkompetenz zu § 100a StPO. Ich halte mich da lieber an die hM der Praktikerkommentare und der Rechtsprechung als an die Aufffassungen aus dem Schrifttum.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Mag sein; in die Technik habe ich keinen ausreichenden Einblick.
Mir wäre neu, dass die Verfassungswidrigkeit der eingesetzten Softwarelösungen festgestellt worden wäre. Hast Du zufällig eine Fundstelle präsent?
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Das § 20k BKAG verfassungswidrig ist, sind wir uns einig ja? Und auch in der eingeschränkten Anwendbarkeit bis Sommer 2018, wäre kein "Auslesen der Googleeingabe" möglich.
Somit bleibt § 100a StPO. § 100a StPO beinhaltet in § 100a V StPO folgende Voraussetzung
Des Bundestrojaner hatte dagegen einen Funktionsumfang, der darüber hinausgegangen ist. Daher durfte die Software gar nicht eingesetzt werden, unabhängig davon, ob andere Funktionen genutzt wurden oder nicht.
Somit bleibt § 100a StPO. § 100a StPO beinhaltet in § 100a V StPO folgende Voraussetzung
Das ist Ausfluss des vom BVerfG vorgegebenen funktionalen Äquivalenz zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung durch Ausleiten beim Telekommunikationsunternehmen, wie es so schön in der Gesetzesbegründung heißt.Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Des Bundestrojaner hatte dagegen einen Funktionsumfang, der darüber hinausgegangen ist. Daher durfte die Software gar nicht eingesetzt werden, unabhängig davon, ob andere Funktionen genutzt wurden oder nicht.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Finde ich kurzsichtig, aber nachvollziehbar. Zur hM der Praxis gehört allerdings auch, dass der GBA mehrere Jahre lang keine Quellen-TKÜ auf der Grundlage von § 100a StPO durchgeführt hat, weil man dort von den besseren Argumenten aus dem Schrifttum überzeugt war.thh hat geschrieben: ↑Montag 3. Dezember 2018, 17:12 Nein, da sind wir uns nicht einig. Die Rechtsgrundlage für eine Quellen-TKÜ bestand auch Mitte 2017 und den Jahren davor schon als Annexkompetenz zu § 100a StPO. Ich halte mich da lieber an die hM der Praktikerkommentare und der Rechtsprechung als an die Aufffassungen aus dem Schrifttum.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Schon wieder Fachdiskussionen im Meldethread. Kinder, Ihr lernt es nicht mehr ...
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Das ist nicht - mehr - der Meldethread ...immer locker bleiben hat geschrieben:Schon wieder Fachdiskussionen im Meldethread. Kinder, Ihr lernt es nicht mehr ...
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
... jedenfalls ist es immer noch der Treffpunkt.
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Re: Münch, das BKA und die gefühlte Sicherheit
Das ist wahr.immer locker bleiben hat geschrieben: ↑Dienstag 11. Dezember 2018, 17:19... jedenfalls ist es immer noch der Treffpunkt.
Reicht es aus, wenn ich gelobe, zum Ausgleich stattdessen in den Fachforen treffpunktartiges zu posten?