Ich verstehe § 15 JVKostG so wie die h.L. hier im Thread. Das sagt mir mein Judiz. § 164 BGB scheint mir ein abwegiges Pflaster zu sein, wo es im Verwaltungsverfahren § 14 VwVfG gibt, der im Kostenrecht näher liegen dürfte. Dann bräuchte man nur § 166 Abs. 2 BGB für den Begriff der Vollmacht (gut streng genommen auch § 164 Abs. 1 BGB für die Rechtsfolge "Zurechnung").
Ich habe aber nie so recht verstanden, warum eine Mahnung keine Willenserklärung sein soll, also zumindest nicht mit der Erklärung im Brox. "Realakte sind solche Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Im Gegensatz zu einer Willenserklärung, bei der Rechtserfolgen eintreten, weil sie gewollt sind, schließen sich an Realakte die Rechtswirkungen an, gleichgültig, ob sie vom Handelnden gewollt sind oder nicht." Natürlich sind mit der Mahnung auch Zinsen gewollt. Wer sie nicht will, kriegt sie wegen ne ultra petitia auch nicht.
Ich habe mir immer gemerkt (und bin damit sehr gut gefahren) dass eine Willenserklärung zur Setzung von Rechtsfolgen führt bzw. führen kann, während sich die Rechtsfolgen bei sonstigen Handlungen aus dem Gesetz ergeben:
Wenn ich einen Kaufvertrag schließe, folgt der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ja nicht aus § 433 Abs. 2 BGB (als solchem) sondern aus dem Vertrag, also aus dem Produkt des Angebots und der Annahme. Das heißt also, die Rechtsfolge, die die Rechtswirklichkeit ändert, tritt aus dem Willen der Beteiligten, unabhängig vom Gesetz ein. Deswegen gibt es auch keine Willenserklärungen im öffentlichen Recht, außer sie sind ausdrücklich vorgesehen, wie beim öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ein "Antrag" im verwaltungsrechtlichen Sinne führt immer zu gesetzlichen Folgen. Durch eine "Annahme" der Behörde wird kein neues "Gebilde" aus "Antrag" und "Annahme" konstruiert, aus dem eine Änderung der Rechtswirklichkeit hervorgeht. Vom Willen getragen ist nur der VA, den die Behörde erlässt, der Realakt den sie vornimmt, die Planung die sie beginnt, die Verordnung die sie erlässt. Das sind aber alles einseitige Akte.
Nun gibt es aber auch natürlich beim Antrag den Bevollmächtigten, § 14 VwVfG. Der kann "Verfahrenshandlungen" vornehmen. Einen Antrag stellen, ist eine solche Verfahrenshandlung. Diese würde dann dem Antragstellenden zugerechnet: "Beantragt" also der Anwalt die Einsicht, kann er das als Bevollmächtigter tun. § 15 S. 2 JVKostG gibt m.E. nicht viel her. Aus dem könnte man gerade auch das Gegenteil herauslesen. Es hätte S. 2 nicht bedurft, wenn eine Stellvertretung ohnehin unzulässig ist.
Entscheidend scheint mir zu sein, dass ein "Antrag" gar nicht vorgesehen ist. Es kann also auch keine Vertretung bei der Stellung des Antrages geben. § 10 HRV spricht ausdrücklich davon, dass da jemand Einsicht nimmt.
Es ist also nicht so, dass der Anwalt dem Registergericht schreibt: Ich beantrage Namens und in Vollmacht, mir einen Registerauszug zu übersenden.
Es ist vielmehr so, wie es § 10 HRV als Regelfall vorgesehen hat: jemand geht hin und nimmt Einsicht. Das scheint mir unproblematisch ein Realakt zu sein.
Letztlich ist es damit auch das Abrufen. Wäre das Abrufen antragsgebunden, würde man das wohl anders beurteilen müssen. Das sieht man gut am BZR. Hier ist ein Antrag zwingend vorgeschrieben, die Stellvertretung aber ausgeschlossen, § 30 Abs. 2 S. 3 BZRG. Mich würde nur mal interessieren, wer als Kostenschuldner aufgeführt wird, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt.
PS: Um im Handelsregister zu bleiben. Wer ist denn Kostenschuldner, wenn die Reno den abruf tätigt?
Kostenschuldner Rechtsanwalt?
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
IdR ist das nun Satz 2, der Anwalt hat sich selbst registriert und die Reno tritt gar nicht in Erscheinung, da sie des Arbeitgebers Login nutzt. Ansonsten wären wir beim Klassiker der Zurechnung von Realakten; Diskussion wie bei Eigentumserwerb durch Verarbeitung: Wer ist Verarbeiter? Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber?Strich hat geschrieben: PS: Um im Handelsregister zu bleiben. Wer ist denn Kostenschuldner, wenn die Reno den abruf tätigt?
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
Ja genau. Das dürfte dann das Problem sein. Puh ^^
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
Ja, wenn erst ein Antrag auf Einsichtnahme gestellt werden müsste, dann sähe die Sache ganz anders aus. Die Rechtsprechung wendet auf einen solchen Antrag - Pippen wird hellhörig - tatsächlich die zivilrechtlichen Grundsätze der Willenserklärung an (vgl. jüngst das OVG NRW: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg ... 81102.html). Aber das ist hier ja gerade nicht der Fall.
Was das Argument um § 15 S. 2 JVKostG angeht: Es erscheint mir einfach unsinnig, dass der Gesetzgeber in Satz 2 einen rein formellen Anknüpfungspunkt gewählt haben sollte und in Satz 1 hingegen zivilrechtliche Prinzipien zugrundelegt. Für mich legt die Regelung eher nahe, dass keine Unklarheiten hinsichtlich des Gebührenschuldners bestehen sollen. In den Fällen des Satzes 1 ist das offensichtliche Kriterium das faktische Tätigen des Abrufes und in denen des Satzes 2 - weil man ja aus Behördensicht nicht weiß, wer die Tastatur bedient - das Innehaben des Anschlusses.
Ein anderes Verständnis wäre in meinen Augen auch deshalb zweckwidrig, weil das Benutzen eines Anschlusses ein eindeutiger Fall des Handelns in bzw. unter fremden Namen ist. Daher wäre jedenfalls eine Voraussetzung der Stellvertretung unproblematisch erfüllt, wohingegen in den Fällen des Satzes 1 erst noch durch Auslegung ermittelt werden müsste, in wessen Namen gehandelt wird.
Was das Argument um § 15 S. 2 JVKostG angeht: Es erscheint mir einfach unsinnig, dass der Gesetzgeber in Satz 2 einen rein formellen Anknüpfungspunkt gewählt haben sollte und in Satz 1 hingegen zivilrechtliche Prinzipien zugrundelegt. Für mich legt die Regelung eher nahe, dass keine Unklarheiten hinsichtlich des Gebührenschuldners bestehen sollen. In den Fällen des Satzes 1 ist das offensichtliche Kriterium das faktische Tätigen des Abrufes und in denen des Satzes 2 - weil man ja aus Behördensicht nicht weiß, wer die Tastatur bedient - das Innehaben des Anschlusses.
Ein anderes Verständnis wäre in meinen Augen auch deshalb zweckwidrig, weil das Benutzen eines Anschlusses ein eindeutiger Fall des Handelns in bzw. unter fremden Namen ist. Daher wäre jedenfalls eine Voraussetzung der Stellvertretung unproblematisch erfüllt, wohingegen in den Fällen des Satzes 1 erst noch durch Auslegung ermittelt werden müsste, in wessen Namen gehandelt wird.
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
Wer wissen möchte, was der Gesetzgeber wollte: BT-Drs. 16/960, S. 70, li. Spalte, zweiter Absatz.
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
Ja, ich wusste, da war was. Aber Pippen hat hier im Therad den Gesetzgeber ja selbst des Öfteren ins Spiel gebracht. Also kann man es ja noch mal versuchen, dachte ich. ;D
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Re: Kostenschuldner Rechtsanwalt?
Also damit wäre für mich die Sache (spätestens) durch ^^
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