Gesellschaftsrecht

ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete

Moderator: Verwaltung

Benutzeravatar
Effi
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
Ausbildungslevel: RA

Gesellschaftsrecht

Beitrag von Effi »

Moin,

folgende Konstellation: Muttergesellschaft gründet 100%-igeTochtergesellschaft.

Vorstand der Muttergesellschaft ins personenidentisch mit Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. Im Hinblick auf die Entlastung besteht ja dann die Problematik, dass sich der Geschäftsführer des Tochterunternehmens als Vertreter der Gesellschafterin nicht selbst als Geschäftsführer entlasten kann (Problem Interessenskollisionen).

Die Entlastung kann in diesem Fall auch nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen, denn der Ausschluss vom Stimmrecht kann durch Vollmachtserteilung nicht umgangen werden.
Leider sind sollen sämtliche Vorstandsmitglieder der Mutter bei der Tochter Geschäftsführer werden. Einzelentlastung funzt also nicht.

Wie löst ihr das Problem? Ich mache gerade den Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft. Was kann man da zur Lösung einbauen?
I want to believe.
Jura2Punkt0
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 149
Registriert: Montag 19. November 2018, 10:06
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Jura2Punkt0 »

Geht es hier um § 47 Abs. 4 GmbHG analog?

Da gibt es wohl nicht viele Lösungswege.

Denkbar ist, dass die Entlastung durch nicht an der GF der Tochter beteiligte Vorstände der Mutter erfolgt. Absichern durch Zustimmung des Aufsichtsrates der Mutter.

Letztendlich muss jede Lösung darauf hinauslaufen, dass in der Mutter jemand alleinvertretungsberechtigt ist und gleichzeitig kein GF der Tochter ist.

Denkbar aber wenig praxisnahe wäre die Schaffung eines Strohmanns für die Entlastung.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
BVerfG, v. 23.10.18 -2 BvR 2153/18-Rn.(6)
Wigiläus
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Montag 11. Juni 2018, 19:44
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Wigiläus »

In der Einmanngesellschaft gibts keine Abstimmung iSv 47 GmbHG und kann damit auch die Dogmatik zu Stimmverboten nicht eingreifen - die Entlastung ist unproblematisch mgl.
Benutzeravatar
Effi
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
Ausbildungslevel: RA

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Effi »

Ja genau, 47 analog.

Tja blöd, hier sollen alle Mitglieder des Vertretungsorgans der Mutter gleichzeitig Geschäftsführer der Tochtergesellschaft sein.
I want to believe.
Jura2Punkt0
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 149
Registriert: Montag 19. November 2018, 10:06
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Jura2Punkt0 »

Es geht hier aber nicht um 1 Manngesellschaften und deren Gesellschafter.

Der 47 dient dem Schutz der übrigen Gesellschafter. Richtig ist, wo nur 1 vorhanden ist muss auch kein anderer über 47 geschützt werden. Denn es gibt kein Interessenkonflikt

In diesem Fall geht's aber um den Vertreter des 1 Manngesellschafters. Der relevante Interessenkonflikt liegt hier nicht bei dem Gesellschafter selbst, sondern bei seinem Vertreter, der für ihn die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausübt. Hier könnte nämlich der Vertreter seinerseits versucht sein, die Stimmrechte zum Schaden der Gesellschafter/des Gesellschafters in seinem eigenen Interesse auszuüben.

Daher wird 47 Abs 4 auf diese Fälle analog angewandt.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
BVerfG, v. 23.10.18 -2 BvR 2153/18-Rn.(6)
Wigiläus
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Montag 11. Juni 2018, 19:44
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Wigiläus »

Wenn es kein Problem beim Allein-Gesellschafter/GF gibt, der über seine Entlastung abstimmt, warum sollte dann im Fall der über 47 IV analog behandelten Personenidentität des Gesellschaftervertreters höhere Anforderungen gestellt werden?
Jura2Punkt0
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 149
Registriert: Montag 19. November 2018, 10:06
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Jura2Punkt0 »

Ok bei mehreren wäre folgendes möglich. Einzelentlastung ist das Zauberwort.

Hier sollten sowohl die Entscheidung über das Stimmverhalten in der Obergesellschaft wie auch der Entlastungsbeschluss bei der Tochtergesellschaft für jeden betroffenen Geschäftsführer separat erfolgen. Dann können über die Einzelentlastung jedes Geschäftsführers die jeweils anderen Organmitglieder Stimmrechte entsprechend ausüben. Der Betroffene GF enthält sich seiner Stimme oder nimmt am besten erst gar nicht an der Abstimmung zu seiner Entlastung teil. Geht in der Zeit nen Kaffee trinken oder so.

Ob das alles so möglich ist, ist aber umstritten.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
BVerfG, v. 23.10.18 -2 BvR 2153/18-Rn.(6)
Jura2Punkt0
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 149
Registriert: Montag 19. November 2018, 10:06
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Jura2Punkt0 »

Wigiläus hat geschrieben: Dienstag 5. März 2019, 11:34 Wenn es kein Problem beim Allein-Gesellschafter/GF gibt, der über seine Entlastung abstimmt, warum sollte dann im Fall der über 47 IV analog behandelten Personenidentität des Gesellschaftervertreters höhere Anforderungen gestellt werden?
Weil der Gesellschafter vor seinem Vertreter geschützt werden soll. Anders als eine Entlastung bei einer AG wird bei einer Entlastung der GF einer GmbH jeglicher Rückgriff der Gesellschaft auf die GF vernichtet. Der GF ist schlicht frei von Regress, egal was er getan hat. Und wenn der nicht weisungsgebundene Vorstand einer AG meint als Vertreter in der GF der Tochter GmbH wilde Sau zu spielen könnte er sich zumindest zivilrechtlich befreien zum Schaden der Gesellschaft und des Gesellschafters.

Das ist eine völlig andere Konstellation als wenn sich der Gesellschafter selbst von seinen Taten als GF befreit.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
BVerfG, v. 23.10.18 -2 BvR 2153/18-Rn.(6)
Wigiläus
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Montag 11. Juni 2018, 19:44
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Wigiläus »

Eine völlig andere Konstellation die aber trotzdem über die analoge Anwendung von 47 IV GmbHG abgedeckt wird?

Dazu dass Stimmverbot bei 100%-Personenidentität der Vertreter Ober- und Untergesellschaft ausscheidet siehe bspw. Hügel/Klepsch, NZG 2005, 905.
Wigiläus
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Montag 11. Juni 2018, 19:44
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Wigiläus »

Nur nebenbei: in dem von dir skizzierten Fall besteht auch gar kein Schutzbedürfnis. Die Personenidentität führt bei einer treuwidrigen Entlastung in der Untergesellschaft zu einem korrespondierenden Anspruch aus GF-Haftung in der Obergesellschaft.
Jura2Punkt0
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 149
Registriert: Montag 19. November 2018, 10:06
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Jura2Punkt0 »

Wieso von mir konstruierten Fall? Dieser Fall ist Standard in jeder Literatur. Standardproblem in jeder Konzernstruktur. In jedem Kommentar zu 47 Abs 4 geht's größtenteils um dieses nicht vorhandene Problem.

Es besteht kein Schutzbedürfnis? Weil die AG den Vorstand bei ggf. treuwidrigen Verhalten in Pflicht nehmen kann? Was hat die AG mit dem Schaden des eigenen Rechtssubjektes GmbH zu tun? Was hat die GmbH von Strafen des Vorstandes einer AG? Übrigens wird es sehr schwer dem NICHT weisungsgebundenen Vorstand einen Strick zu drehen.

Genau eine andere Konstellation, weil der 47 Abs. 4 ANDERE Gesellschafter vor 1 Gesellschafter schützen soll. Hier soll aber 1 Gesellschafter vor einem NICHTGESELLSCHAFTER geschützt werden, der Gesellschaftsrechte ausübt. Da dies nicht geregelt ist aber in seiner Wirkung auf den Gesellschafter die gleiche wie in den Fällen des Abs. 4 ist, wird dieser analog für diese Fälle herangezogen.

Bei deiner Argumentation und Verständnis wäre ja auch der 181 BGB völlig überflüssig.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
BVerfG, v. 23.10.18 -2 BvR 2153/18-Rn.(6)
Benutzeravatar
Effi
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
Ausbildungslevel: RA

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Effi »

Jura2Punkt0 hat geschrieben: Dienstag 5. März 2019, 11:34 Ok bei mehreren wäre folgendes möglich. Einzelentlastung ist das Zauberwort.

Hier sollten sowohl die Entscheidung über das Stimmverhalten in der Obergesellschaft wie auch der Entlastungsbeschluss bei der Tochtergesellschaft für jeden betroffenen Geschäftsführer separat erfolgen. Dann können über die Einzelentlastung jedes Geschäftsführers die jeweils anderen Organmitglieder Stimmrechte entsprechend ausüben. Der Betroffene GF enthält sich seiner Stimme oder nimmt am besten erst gar nicht an der Abstimmung zu seiner Entlastung teil. Geht in der Zeit nen Kaffee trinken oder so.

Ob das alles so möglich ist, ist aber umstritten.
Der Punkt ist mir noch nicht ganz klar. Das habe ich auch hier https://www.euroforum.de/geschaeftsfuehrer/stimmverbote-bei-geschaeftsfuehrer-doppelmandaten/ (Verwaister Link automatisch entfernt) gelesen.

Mutter hat 2 Vorstände die gesamtvertretungsberechtigt sind. Was soll dann die Entscheidung über das Stimmverhalten der Mutter sein? Ich nehme an ein Vorstandsbeschluss, der dann quasi regelt, dass nur ein Vorstand (entgegen der Gesamtvertretungsregelung in der satzung der Mutter) die Gesellschafterrechte im Hinblick auf die Einzelentlastung ausübt und umgekehrt. Sehe ich das richtig?
Und dann brauche ich noch den Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Tochter, der von dem einen Vorstand in Einzelvertretungsberechtigung aufgrund des obigen Vorstandsbeschlusses der Mutter erfolgt, gefasst wird. Stimmt das? :-k
Zuletzt geändert von Effi am Dienstag 5. März 2019, 13:10, insgesamt 1-mal geändert.
I want to believe.
Wigiläus
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Montag 11. Juni 2018, 19:44
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Wigiläus »

Normzweck des § 47 IV GmbHG ist die Verhinderung der Verfälschung der Abstimmung durch die Vertretung von Sonderinteressen einzelner Gesellschafter. Dieser Normzweck kann bei einem Alleingesellschafter nicht eingreifen. Du willst die Norm trotzdem analog auf den Alleingesellschafter-Vertreter anwenden und begründest das mit einem Missbrauchsrisiko im Verhältnis Gesellschafter- Gesellschaftervertreter.

Eine Analogie ist schon deshalb nicht möglich. Ich hab mir nur (nebenbei) erlaubt anzumerken, dass es auch kein Schutzbedürfnis gibt und bleibe auch dabei:

Entlastung hat ausschließlich Bedeutung mit Blick auf GF-Haftung. Wenn der GF- in der Unter-gesellschaft Mist gebaut hat und treuwidrig die Durchsetzung einer Haftung durch seine eigene Entlastung verhindert, dann stellt das einen Verstoß gegen seine Pflichten aus der Organstellung (+ GF-Dienstvertrag) in der Obergesellschaft dar. Haftungssubjekt ist das gleiche.

Was dein Hinweis auf 181 BGB soll, ist mir rätselhaft.
Benutzeravatar
Effi
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
Ausbildungslevel: RA

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Effi »

Wigiläus hat geschrieben: Dienstag 5. März 2019, 13:06 Normzweck des § 47 IV GmbHG ist die Verhinderung der Verfälschung der Abstimmung durch die Vertretung von Sonderinteressen einzelner Gesellschafter. Dieser Normzweck kann bei einem Alleingesellschafter nicht eingreifen. Du willst die Norm trotzdem analog auf den Alleingesellschafter-Vertreter anwenden und begründest das mit einem Missbrauchsrisiko im Verhältnis Gesellschafter- Gesellschaftervertreter.

Eine Analogie ist schon deshalb nicht möglich. Ich hab mir nur (nebenbei) erlaubt anzumerken, dass es auch kein Schutzbedürfnis gibt und bleibe auch dabei:

Entlastung hat ausschließlich Bedeutung mit Blick auf GF-Haftung. Wenn der GF- in der Unter-gesellschaft Mist gebaut hat und treuwidrig die Durchsetzung einer Haftung durch seine eigene Entlastung verhindert, dann stellt das einen Verstoß gegen seine Pflichten aus der Organstellung (+ GF-Dienstvertrag) in der Obergesellschaft dar. Haftungssubjekt ist das gleiche.

Was dein Hinweis auf 181 BGB soll, ist mir rätselhaft.
Lies dir das mal durch:

https://www.euroforum.de/geschaeftsfuehrer/stimmverbote-bei-geschaeftsfuehrer-doppelmandaten/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
I want to believe.
Wigiläus
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Montag 11. Juni 2018, 19:44
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Gesellschaftsrecht

Beitrag von Wigiläus »

Wenn wir hier schon auf Ebene von Praktikerhandreichungen diskutieren, dann steht doch da genau was ich sage:

"Weil das Stimmverbot dem Schutz der übrigen Gesellschafter dient, greift es nicht, wenn alle Gesellschafter in gleicher Weise betroffen sind. Das gleiche gilt im Grundsatz, wenn die GmbH überhaupt nur einen Gesellschafter hat – dieser muss nicht vor sich selbst geschützt werden.
[...]
Unterfiele ein Stimmrechts-Vertreter, falls er selbst Gesellschafter wäre, einem Stimmverbot, so darf er daher auch nicht für einen anderen die Stimmrechte ausüben."
Antworten