Darknetstrafbarkeit
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Darknetstrafbarkeit
Über den Gesetzentwurf zur Darknetstrafbarkeit, welches der Bundesrat initiiert hat, berichtet (nach lto und mir ^^) jetzt auch der Verfassungsblog.
Der Entwurf sieht grob zusammengefasst eine Strafbarkeit für Plattformbetreiber im Darknet vor, die Plattformen mit dem Zweck betreiben, dass darüber auch illegale Gehscäfte abgewickelt werden.
Diese Ausdehnung der Vorfeldstrafbarkeit muss doch irgendwann mal an eine verfassungsrechtliche Grenze stoßen? Und damit meine ich nicht den lächerlichen ultima ratio Strohmann*.
Der Bund kann doch nicht endlos mit Strafgesetzen in Bereiche vordringen, die typischerweise Polizeirecht sind. Was gestern noch Gefahrenlage ist morgen Strafbarkeit.
Auf verfassungsblog.de wird dieses Gesetzgebungskompetenzproblem aber auch nicht aufgeworfen. Gibt es da echt keins? Kann der Bund das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für beliebige Strafgesetze in Anspruch nehmen?
*Das ultima-ratio Prinzip setzt dem keine Grenze, der Bund kann die Strafe ja beliebig niedrig ansetzen. Das BVerfG wird dann das Gesetz halten.
Der Entwurf sieht grob zusammengefasst eine Strafbarkeit für Plattformbetreiber im Darknet vor, die Plattformen mit dem Zweck betreiben, dass darüber auch illegale Gehscäfte abgewickelt werden.
Diese Ausdehnung der Vorfeldstrafbarkeit muss doch irgendwann mal an eine verfassungsrechtliche Grenze stoßen? Und damit meine ich nicht den lächerlichen ultima ratio Strohmann*.
Der Bund kann doch nicht endlos mit Strafgesetzen in Bereiche vordringen, die typischerweise Polizeirecht sind. Was gestern noch Gefahrenlage ist morgen Strafbarkeit.
Auf verfassungsblog.de wird dieses Gesetzgebungskompetenzproblem aber auch nicht aufgeworfen. Gibt es da echt keins? Kann der Bund das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für beliebige Strafgesetze in Anspruch nehmen?
*Das ultima-ratio Prinzip setzt dem keine Grenze, der Bund kann die Strafe ja beliebig niedrig ansetzen. Das BVerfG wird dann das Gesetz halten.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Nun, das ist ja leider nichts neues. Man schaue sich nur mal die Geldwäschegesetzgebung an, die ursprünglich mal der Bekämpfung der organisierten Kriminalität diente, jetzt aber mit ihren ganzen Complianceverpflichtungen Privater vor allem als Ermittlungsmethode für unzählige Fehlverhalten dient. Und die dort auf Vorrat gesammelten Daten (im PolR natürlich nicht erlaubt) auch gern den Steuerbehörden weiterleitet.
Inhaltlich stimme ich dir zu. Diese Entwicklungen, das StrafR immer mehr zu "verwaltungsrechtlichen" (spannendes Verb!), führt seinen eigentlich Zweck ad absurdum
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Re: Darknetstrafbarkeit
Es ist vor allem Politikpopulismus. Irgendwas „böses“ passiert, wird in den Medien breitgewalzt und dann müssen „die da Oben“ was tun. Wenn man nun das Steuerfüllhorn nicht ausschütten kann, dann muss halt ein Verbot, am besten mit Strafandrohung her.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Es ist auch nicht ersichtlich, was "Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt" für ein Tatbestandsmerkmal sein soll und warum das irgendeine Relevanz für die Strafbarkeit haben sollte...
Ich erinnere nur daran, dass Shinyflakes völlig frei zugänglich war zum Beispiel.
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Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Darknetstrafbarkeit
Warum sollte es da ein Gesetzgebungskompetenzproblem geben? Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das ist Strafrecht. Die Gesetzgebungskompetenzen sollen ja nur die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder regeln. Deine Auffassung hätte aber als Konsequenz, dass bereits aus formellen Gründen niemand solche Strafgesetze erlassen dürfte. Der Bund nicht, weil es ja irgendwie zu sehr Polizeirecht für deinen Geschmack ist und die Länder nicht wegen der Sperrwirkung der ausgeübten Strafgesetzgebungskompetenz des Bundes.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Es geht wohl nicht um Kompetenz sondern eher um die Frage, wie weit Eingriffe in Freiheitsgrundrechte zu Lasten des (doch recht diffusen) Schutzes der Sicherheit gehen können/sollen.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Das ist ja nicht Strichs Frage, auf die ich geantwortet habe. Er möchte wissen, ob nicht ein Problem mit den Gesetzgebungskompetenzen bestehe. M.E. ist das nicht der Fall.
- Strich
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Re: Darknetstrafbarkeit
Swann hat meine Frage schon richtig verstanden <- Wieso streckt dieser Smiley [:)] die Zunge raus?
Du würdest also sagen, dass es da keine Grenze gibt? Der Bund kann also aus jeder x beliebigen präventiven Materie eine repressive machen?
Die Sperrwirkung besteht im Übrigen nicht, wenn der Bund verfassungswidrig in das Polizeirecht übergreift. Die Länder könnten so was also immer angehen.
Du würdest also sagen, dass es da keine Grenze gibt? Der Bund kann also aus jeder x beliebigen präventiven Materie eine repressive machen?
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Re: Darknetstrafbarkeit
Es gibt m.E. keine kompetenzielle Grenze, sehr wohl setzt das Grundgesetz dem Gesetzgeber aber -sehr weite - materielle Grenzen bei der Strafrechtssetzung. Das liegt schon daran, dass es m.E. gar keine Regelungsbereiche gibt, die „eigentlich“ Polizeirecht sind und deshalb bereits aus Kompetenzgründen nicht auch strafrechtlich erfasst werden dürften. Vielmehr stehen Straf- und Polizeirecht nebeneinander.Strich hat geschrieben: ↑Montag 25. März 2019, 11:34 Swann hat meine Frage schon richtig verstanden <- Wieso streckt dieser Smiley [:)] die Zunge raus?
Du würdest also sagen, dass es da keine Grenze gibt? Der Bund kann also aus jeder x beliebigen präventiven Materie eine repressive machen?
Die Sperrwirkung besteht im Übrigen nicht, wenn der Bund verfassungswidrig in das Polizeirecht übergreift. Die Länder könnten so was also immer angehen.
Mir wäre auch nicht bekannt, dass ein Ansatz wie der von dir skizzierte jemals in Lehre und Rspr vertreten worden wäre.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Wurde er auch nicht, aber was tut das zur Sache? Die Frage ist, ob das schon mal jemand aufgeworfen hat. Mir ist eigentlich egal, wer hier was vertritt, bevor ich mich da positionieren kann, muss ich ja das Problem erstmal durchdringen.Swann hat geschrieben: ↑Montag 25. März 2019, 12:24 ...
Es gibt m.E. keine kompetenzielle Grenze, sehr wohl setzt das Grundgesetz dem Gesetzgeber aber -sehr weite - materielle Grenzen bei der Strafrechtssetzung. Das liegt schon daran, dass es m.E. gar keine Regelungsbereiche gibt, die „eigentlich“ Polizeirecht sind und deshalb bereits aus Kompetenzgründen nicht auch strafrechtlich erfasst werden dürften. Vielmehr stehen Straf- und Polizeirecht nebeneinander.
Mir wäre auch nicht bekannt, dass ein Ansatz wie der von dir skizzierte jemals in Lehre und Rspr vertreten worden wäre.
Und ich finde es sehr wohl problematisch zu sagen, der Bund könne von heute auf morgen dass gesamte Bauordnungsrecht der Ländereinfach abschaffen:
Wer den Abstand zu benachbarten Gebäuden um mehr als 2m unterschreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen bestraft.
Kleine Änderung im BZRG hinzufügen, dass nur Straftaten überhaupt eingetragen werden, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind und fertig ist das neue länderübergreifende Bauordnungsrecht.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Nein, das ginge vermutlich nicht. Der Bund darf das Strafrecht zwar regeln, aber dabei nicht so weit gehen, dass er dadurch das materielle Recht, für das die Länder zuständig sind, gestaltet. Er darf also nicht in den Kompetenzbereich der Länder übergreifen. S. etwa Maunz/Dürig, Art. 74 Rn. 69.Strich hat geschrieben: ↑Montag 25. März 2019, 14:14 Und ich finde es sehr wohl problematisch zu sagen, der Bund könne von heute auf morgen dass gesamte Bauordnungsrecht der Ländereinfach abschaffen:
Wer den Abstand zu benachbarten Gebäuden um mehr als 2m unterschreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen bestraft.
Kleine Änderung im BZRG hinzufügen, dass nur Straftaten überhaupt eingetragen werden, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind und fertig ist das neue länderübergreifende Bauordnungsrecht.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Ach vielen Dank! Die Fundstelle ist ja Gold wert.
Ich habe mir die dort genannten Verfassungsgerichtsentscheidungen angeschaut (unter Rn. 66 wird auf das Problem auch nocch dezidiert eingegangen). Das Bundesverfassungsgericht hat da m.E. eine interessante Differnzierung. Am deutlichsten kommt die Entscheidung BVerfGE 26, 246 auf das Problem. Da heißt es dazu:
Ich habe mir die dort genannten Verfassungsgerichtsentscheidungen angeschaut (unter Rn. 66 wird auf das Problem auch nocch dezidiert eingegangen). Das Bundesverfassungsgericht hat da m.E. eine interessante Differnzierung. Am deutlichsten kommt die Entscheidung BVerfGE 26, 246 auf das Problem. Da heißt es dazu:
Das ist halt gerade im Bereich des Polizeirechts sehr sehr schwierig abzugrenzen.Zwar bestimmt § 8 IngG, daß ordnungswidrig handelt, wer ohne nach §§ 1, 3 oder nach einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung hierzu berechtigt zu sein oder entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 2 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führt; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Sanktion dient aber nur der Durchsetzung des in §§ 1 ff. normierten Verbots. Es handelt sich um eine sogenannte unselbständige Strafrechtsnorm. Wie oben ausgeführt, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu der Regelung, deren Beachtung § 8 IngG durch die Androhung eines Bußgeldes erzwingen will. Das Bundesverfassungsgericht ist zwar der Auffassung, der Erlaß sogenannter unselbständiger Strafrechtsnormen, die dem Schutz außerstrafrechtlicher Regelungen dienten, gehöre wegen des Sachzusammenhangs zur Kompetenz des Gesetzgebers, dem auch die außerstrafrechtliche Regelung zustehe, nicht gefolgt (BVerfGE 23, 113 (125) mit Nachweisen). Es hat ausgeführt, aus dem Grundgesetz könnten dagegen, daß der Bund Landesrecht mit Strafe bewehre, Bedenken nicht hergeleitet werden. Damit ist aber nur gesagt, daß dem Bund aus Art. 74 Nr. 1 GG die Kompetenz zusteht, Zuwiderhandlungen gegen Landesrecht, die er als strafwürdig ansieht, mit Strafe oder Bußgeld zu bedrohen. Dies kann in der Weise geschehen, daß der Bundesgesetzgeber entweder schon bestehende landesrechtliche Vorschriften mit Sanktionen bewehrt oder in Form eines Blankettstrafgesetzes die Zuwiderhandlung gegen eine vom Landesgesetzgeber jeweils zu erlassende Regelung mit Strafe bedroht. Nicht aber kann der Bundesgesetzgeber auf dem Umweg über die Kompetenz "Strafrecht" eine der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich regeln. Dies stünde in Widerspruch zu den Vorschriften der Art. 30, 70 GG.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Ich würde eher sagen, dass es unmöglich abzugrenzen ist. Das Polizeirecht regelt die Gefahrenabwehr. Da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aber u.a. bei jeder drohenden Verletzung der Rechtsordnung gegeben ist, ist das Polizeirecht gerade auf den Input aus anderen Regelungsbereichen angewiesen. Ich weiß daher immer noch nicht, was eine "eigentlich polizeirechtliche" Materie sein soll.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Von der Rechtsfolgenseite her betrachtet ist jedenfalls eine Norm, die ein Verhalten mit Strafe belegt, kein Teil des Polizeirechts.Swann hat geschrieben: ↑Montag 25. März 2019, 18:31
Ich würde eher sagen, dass es unmöglich abzugrenzen ist. Das Polizeirecht regelt die Gefahrenabwehr. Da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aber u.a. bei jeder drohenden Verletzung der Rechtsordnung gegeben ist, ist das Polizeirecht gerade auf den Input aus anderen Regelungsbereichen angewiesen. Ich weiß daher immer noch nicht, was eine "eigentlich polizeirechtliche" Materie sein soll.
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Re: Darknetstrafbarkeit
Also ist Polizeirecht das noch nicht geformte Strafrecht? Das würde zumindest die Tendenz erklären das Strafrecht immer weiter auszuweiten.Swann hat geschrieben: ↑Montag 25. März 2019, 18:31
Ich würde eher sagen, dass es unmöglich abzugrenzen ist. Das Polizeirecht regelt die Gefahrenabwehr. Da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aber u.a. bei jeder drohenden Verletzung der Rechtsordnung gegeben ist, ist das Polizeirecht gerade auf den Input aus anderen Regelungsbereichen angewiesen. Ich weiß daher immer noch nicht, was eine "eigentlich polizeirechtliche" Materie sein soll.
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