Fall: Bürgerrechtsorganisation B möchte gegen einen Missstand vorgehen. B beauftragt Rechtsanwältin R, die von B benannten klagebefugten Personen X, Y und Z in einem Gerichtsverfahren zu vertreten, das sich auf diesen Missstand bezieht. Hierfür erhält R von B eine Vergütung. B vereinbart mit X, Y und Z, dass diese von allen eventuell entstehenden Verfahrenskosten durch B freigestellt werden und dafür alle Ansprüche auf Erstattung solcher Kosten an B abtreten. R gewinnt den Prozess. Kann R nun namens ihrer Mandanten von der unterlegenen prozessualen Gegenseite Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen und diese Kosten gerichtlich festsetzen lassen?
Als Laie im Zivil- und Anwaltsrecht sehe ich hier das Problem, dass einerseits R mit X, Y und Z nie ausdrücklich die Zahlung eines Honorars vereinbart hat und andererseits die honorarpflichtige B nicht Partei des gewonnenen Prozesses war. Auf den ersten Blick scheint es mir mangels Anwaltskosten für X, Y und Z auch keinen Kostenerstattungsanspruch für X, Y und Z zu geben.
Kann ich jetzt im Mandatsverhältnis zwischen R und X, Y und Z doch eine Honorarpflicht konstruieren (zB über § 612 BGB), die lediglich im Verhältnis zu R nachrangig gegenüber dem Anspruch gegen B ist? Dann tragen aber X, Y und Z (auch) hinsichtlich des Anwaltshonorars das Insolvenzrisiko von B, was wohl nicht dem Deal entsprechen dürfte. Oder bleibt B auf ihren Kosten sitzen, obwohl X, Y und Z ja eigentlich zwanglos einen Erstattungsanspruch hätten, den sie an B abgetreten haben? Oder gibt es eine ganz einfache andere Lösung, die nur nicht durch den Schlauch passt, auf dem ich stehe?
Anwaltskosten bei strategischer Prozessführung
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Re: Anwaltskosten bei strategischer Prozessführung
Ich verstehe das Problem nicht? Ein Freistellungsanspruch beinhaltet doch gerade, dass X, Y und Z Schuldner des R bleiben, jedoch von B freigestellt werden. Das hat natürlich zur Folge, dass X, Y und Z das Insolvenzrisiko der B tragen, aber das kann ja durchaus (insbesondere von R) gewollt sein.
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Re: Anwaltskosten bei strategischer Prozessführung
Ich hatte überlegt, dass ich die Freistellung so verstehen würde, dass sie sich nur auf das unumgängliche Risikominimum bezieht. Das wären dann die Gerichtskosten, die ggfs. nun einmal die Kläger zu tragen haben, aber nicht die Anwaltskosten.
Aber sonst ändern wir die vertragliche Vereinbarung, und B lässt sich nur die Erstattungsansprüche abtreten, ohne eine Freistellung zu vereinbaren. Das käme jedenfalls in Betracht, wenn keine Gerichtskosten anfallen, etwa beim BVerfG. Wie wäre es dann?
Aber sonst ändern wir die vertragliche Vereinbarung, und B lässt sich nur die Erstattungsansprüche abtreten, ohne eine Freistellung zu vereinbaren. Das käme jedenfalls in Betracht, wenn keine Gerichtskosten anfallen, etwa beim BVerfG. Wie wäre es dann?