Hallo zusammen,
ich habe eine grundsätzliche Frage zur Insolvenzordnung. Vielleicht kann mir jemand helfen.
In vielen Vorschriften ist von "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" die Rede. Zum Beispiel § 95 Inso:
" Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind."
Bedeutet "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" immer das endgültige, also nicht mehr vorläufige Insolvenzverfahren? Oder ist damit schon das vorläufige Insolvenzverfahren gemeint?
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass mit "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" das endgültige, nicht mehr vorläufige Verfahren gemeint ist. Bezogen auf das Beispiel mit den §3 94 ff. InsO würde das doch bedeuten, dass das bloß vorläufige Insolvenzverfahren für die Aufrechnung noch ohne Relevanz ist, oder?
Vielen Dank vorab.
Was genau meint "Eröffnung des InsoVerfahrens"?
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Re: Was genau meint "Eröffnung des InsoVerfahrens"?
Ich gehe davon aus, dass du mit dem "vorläufigen Verfahren" das Insolvenzeröffnungsverfahren meinst.
§§94 ff. InsO beziehen sich auf die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Im Eröffnungsverfahren sind die Regelungen nicht anwendbar. Also ja - das reine Eröffnungsverfahren ist für die Voraussetzungen der Aufrechnung nicht von Bedeutung.
§§94 ff. InsO beziehen sich auf die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Im Eröffnungsverfahren sind die Regelungen nicht anwendbar. Also ja - das reine Eröffnungsverfahren ist für die Voraussetzungen der Aufrechnung nicht von Bedeutung.