§ 3 BUrlG
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Re: § 3 BUrlG
Mein Punkt ist, dass sich wortlautgetreu aus dem BUrlG ein Urlaub an (arbeitsunabhängigen) Werktagen, gerade nicht Arbeitstagen, ergibt. Das ist der Startpunkt für das Schlamassel, weil dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen Teilzeit und Vollzeit stattfindet, so dass das BUrlG rechtswidrig wird; eine irgendwie erhaltende Auslegung funktioniert nicht, weil der Wortlaut so ist, wie er ist. Die Rechtsprechung müsste nun via Art. 100 GG das Gesetz kassieren und so den Gesetzgeber zu einer Änderung zwingen, stattdessen schwingt sie sich zum Gesetzgeber auf und korrigiert das Maleur gleich. Das passiert ständig und zersetzt die Gewaltenteilung, abgesehen davon, dass es absurd ist, wenn niemand mehr ein Gesetz versteht, weil er dazu einen Kommentar braucht.
- Tibor
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Re: § 3 BUrlG
Das ist - mit Verlaub - grober Schwachsinn.
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Re: § 3 BUrlG
Also alles wie immer.Tibor hat geschrieben:Das ist - mit Verlaub - grober Schwachsinn.
Zuletzt geändert von thh am Mittwoch 26. Juni 2019, 17:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: § 3 BUrlG
Sein Problem ist schon, dass er meint der Wortlaut sei die Grenze... Das lernt man aber schon im 1. Semester, dass da erst die lustigen Sachen anfangen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: § 3 BUrlG
Wir haben verstanden, dass du der Meinung bist, dass jede Norm so auszulegen ist wie du den Wortlaut verstehst. Aber dir sollte ja mittlerweile klar sein, dass du der Einzige bist, der das so sieht. Du solltest auch aufhören, die Verfassung für deine kruden Ansichten zu bemühen. Es wäre nämlich schwer verständlich, dass der Verfassungsgeber in Art. 103 Abs. 2 GG ein explizites Analogieverbot im Strafrecht vorgesehen hat, wenn er der Auffassung wäre, dass ansonsten der Wortlaut (wie Pippen ihn versteht) die Grenze der Auslegung wäre.Pippen hat geschrieben: ↑Mittwoch 26. Juni 2019, 10:47 Mein Punkt ist, dass sich wortlautgetreu aus dem BUrlG ein Urlaub an (arbeitsunabhängigen) Werktagen, gerade nicht Arbeitstagen, ergibt. Das ist der Startpunkt für das Schlamassel, weil dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen Teilzeit und Vollzeit stattfindet, so dass das BUrlG rechtswidrig wird; eine irgendwie erhaltende Auslegung funktioniert nicht, weil der Wortlaut so ist, wie er ist. Die Rechtsprechung müsste nun via Art. 100 GG das Gesetz kassieren und so den Gesetzgeber zu einer Änderung zwingen, stattdessen schwingt sie sich zum Gesetzgeber auf und korrigiert das Maleur gleich. Das passiert ständig und zersetzt die Gewaltenteilung, abgesehen davon, dass es absurd ist, wenn niemand mehr ein Gesetz versteht, weil er dazu einen Kommentar braucht.
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Re: § 3 BUrlG
Aber hey, in welchem Artikel des Grundgesetzes findet sich ein Verweis auf Savigny oder Larenz? Das ist doch alles Willkür!!!
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Re: § 3 BUrlG
Unter Juristen: ja. Denn Juristen behandeln Recht auf Realschulniveau mit einer gehörigen Prise Scharlatanerie: einfach mal schauen, der Wortlaut ist unsere Inspiration, wobei wir da schonmal schamlos allerhand einfach so reinlegen, um's dann "auszulegen" und wenn's dann immer noch nicht passt, wird's einfach passend gemacht und wir überschwätzen den Rest einfach und tun lieber wichtig.
Der Wortlaut des § 3 BUrlG geht sonnenklar von Werktagen als Urlaub aus, die nichts mit den Arbeitstagen zu tun haben. Jeder des Deutschen Mächtige würde es so verstehen und sich dann wundern, was das soll. Ihr kapiert das nur nicht, weil ihr juristisch indoktriniert seid.
...weshalb das ein schönes Argument ist, um zu beweisen, dass die BRD ein Unrechtsstaat ist. Denn ein Staat, der sich nicht am Wortlaut seiner Regeln festhalten lassen will, der ist wie ein Unternehmer, der seinem Kunden sagt: aber nur ausnahmsweise im Fall X kannst du mich beim Worte nehmen, obwohl ich meine Worte in der Hand habe. (Die Ironie ist dann natürlich, dass das strafrechtliche Analogieverbot leerläuft, weil Straftatbestände wie § 240 u.v.a. die Analogie durch Unbestimmtheit "simulieren".)Es wäre nämlich schwer verständlich, dass der Verfassungsgeber in Art. 103 Abs. 2 GG ein explizites Analogieverbot im Strafrecht vorgesehen hat, wenn er der Auffassung wäre, dass ansonsten der Wortlaut (wie Pippen ihn versteht) die Grenze der Auslegung wäre.
@Tibor: Ein Richter kann nicht einfach ein Gesetz wg. Verfassungswidrigkeit nicht anwenden oder umdeuten (wie es die Rsp. bei § 3 BUrlG macht), da muss er nach Art. 100 GG vorgehen, wo das BVerfG das Gesetz dann kassiert und der Gesetzgeber ein neues erlassen müsste. So die Theorie. Wo ist da der Schwachsinn?
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Re: § 3 BUrlG
@Pippen: Dann bitte den Fall hier mal lösen:
Kroate hat geschrieben:Pippen, wie viele Tage Urlaub würden einem Arbeitnehmer zustehen, der zwei Tage im Monat arbeitet?
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Re: § 3 BUrlG
Gegenargument: mir ist keine Quelle bekannt, die deiner Auslegung folgt. Die Forschung ist frei; wenn dein methodischer Ansatz so zwingend wäre, warum gibt es nicht mal einen Aufsatz dazu?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: § 3 BUrlG
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Re: § 3 BUrlG
Ich komme auf 1,8461538462 Tage. Falls das nicht jeder sofort nachvollziehen kann, hat Pippen Recht.Tibor hat geschrieben:@Pippen: Dann bitte den Fall hier mal lösen:
Kroate hat geschrieben:Pippen, wie viele Tage Urlaub würden einem Arbeitnehmer zustehen, der zwei Tage im Monat arbeitet?
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Re: § 3 BUrlG
Gemäß § 3 BUrlG 24 Tage außer Sonn- und Feiertagen (Werktage). Und ich sehe keine Vorschrift im BUrlG, die diese wortlautgetreue Folgerung ad absurdum führt, ich sehe höchstens Vorschriften, die diese Folgerung qua lex superior/lex posterior falsifizieren, zB Art. 3 GG oder vllt. irgendwo im neueren SGB, wo Urlaub an Arbeitstage angeknüpft wird. Deshalb komme ich auch zu dem Ergebnis, dass § 3 BUrlG verfassungswidrig bzw. nichtig ist und geändert werden sollte.
Ist es wirklich zuviel verlangt, dass jeder Hans und Franz aus dem Gesetz selbst heraus erkennen können sollte, welche Rechte er hat oder nicht - und zwar klar und eindeutig und nicht so, dass jedes AGB-Gesetz so eine Vorschrift - gefertigt von einem Kaufmann - ins Jenseits schicken würde? Die BRD hat sich entschieden: aus Art. 20 Abs. 3 a.E. GG und indirekt aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt glasklar, dass außerhalb des Strafrechts die gesetzlichen Regeln nicht das endgültige Wort sein sollen, sondern erst der Anfang eines mittlerweile reichhaltigen Apparates an Umdeutungsmechanismen, die einfach da sind, völlig undefiniert und ihrerseits beliebig interpretierbar, und die damit jede gesetzliche Regelung entwerten, weil die eigentliche Rechtsgrundlage nicht mehr das geschriebene Gesetz, sondern das geschriebene Gesetz + Kommentar (wie's die Rechtsprechung macht) ist. Das ist lupenreine Willkür, versteckt hinter etwas juristischem Hokus-Pokus. Ich sage nur, wie es ist...vllt. mit der leisen Hoffnung, dass in 100 Jahren Mathematiker und Informatiker die Gesetze machen und alles rationaler wird.
@Justitian: Staatsräson, jmd., der sowas vertritt wäre wie ein Anhänger des Feminismus im Dritten Reich - er würde nicht weit kommen. Definiert man Rechtsstaat natürlich-intuitiv als "Staat, der verspricht, sich bedingungslos an seine eigenen Rechtsregeln zu halten, in guten wie in schlechten Zeiten, bis in den Tod", dann foglt daraus trivial, dass die BRD kein Rechtsstaat ist, ja es hätte ganz wenige Rechtsstaaten ever gegeben, meist Superdiktaturen mit einem Recht a la "Was der Staat/König/Führer sagt, das gilt". Dass dieser Begriff des Rechtsstaates damit unrealistisch ist, rechtfertigt nicht, ihn umzudeuten und als Euphemismus zu benutzen, um die Leute zu betrügen und genau das geschieht.
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Re: § 3 BUrlG
Könntest du den sozialistischen Sprech lassen und unser Land nicht immer BRD nennen?
https://de.m.wikipedia.org/wiki/BRD
https://de.m.wikipedia.org/wiki/BRD
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Re: § 3 BUrlG
Weder § 3 Abs. 1 noch Abs. 2 sprechen von Arbeitstagen, sondern von Werktagen. "Streng nach dem Gesetz" (so wie du das forderst) hätte ein Arbeitnehmer also bei einer 3-Tages-Woche 24 Werktrage Urlaub und müsste diese an Werktragen nehmen und damit auch an Tagen, an denen er gar nicht arbeiten muss.Pippen hat geschrieben: ↑Dienstag 25. Juni 2019, 17:38 § 3 BUrlG besagt, dass ein AN 24 Werktage Urlaub hat. Streng nach dem Gesetz gilt dann folgendes für jmd., der nur 3 Tage/Woche arbeitet: er hätte 24 Werktage (= alle Tage außer Sonntag und Feiertage, § 3 BUrlG) im Jahr Urlaub und könnte und würde diesen Urlaub natürlich für seine Arbeitstage beantragen, d.h. er hätte fast immer 24 Arbeitstage Urlaub.