§ 3 BUrlG

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Moderator: Verwaltung

Pippen
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§ 3 BUrlG

Beitrag von Pippen »

§ 3 BUrlG besagt, dass ein AN 24 Werktage Urlaub hat. Streng nach dem Gesetz gilt dann folgendes für jmd., der nur 3 Tage/Woche arbeitet: er hätte 24 Werktage (= alle Tage außer Sonntag und Feiertage, § 3 BUrlG) im Jahr Urlaub und könnte und würde diesen Urlaub natürlich für seine Arbeitstage beantragen, d.h. er hätte fast immer 24 Arbeitstage Urlaub.

Nun beugt die Rsp. diese Regelung, in dem sie so jmd. nur 12 Arbeitstage als Urlaubsanspruch gewährt, womit so ein AN fast immer schlechter als mit obiger Regelung wegkommt.

Geh' ich recht in der Annahme, dass das letztendlich damit gerechtfertigt wird, dass ansonsten ein 3-Tage-Arbeiter gegenüber einem 6-Tage-Arbeiter ungerechtfertigt bevorteilt und damit ungleich behandelt wäre (Art. 3 GG)? Dann wäre aber § 3 BUrlG seit 1963 verfassungswidrig, eine verfassungskonforme Auslegung scheidet nämlich aus. Das BVerfG hätte die Vorschrift längst per Art. 100 GG kassieren müssen. Oder kann jmd. eine halbwegs rechtsmethodisch nachvollziehbare Argumentation anbieten, bei der unsere Arbeitsrichter nicht als Rechtsbeuger gebrandmarkt wären?

p.s. Selbst wenn sich in den Gesetzgebungsmaterialien irgendwelche Hinweise finden: die reichen nicht, um § 3 diesbzgl. auszulegen und ein contra legem wg. andeslautendem Gesetzgebungswillen dürften selbst wertungsjuristische Hardliner nicht gut heißen.
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Justitian
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Justitian »

Dass das Gesetz von einer 6-Tageswoche ausgeht ergibt sich zwanglos aus § 3 II BUrlG. Von Montag bis Samstag ohne Feiertag kann ich Urlaub nehmen. Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung. Wenn bspw. Samstag kein Arbeitstag wäre, würde da mein Urlaub nicht laufen. Da er es aber doch tut, ist Samstag ein Arbeitstag.

Wenn du es verfassungsrechtlich aufhängen willst: die Auslegung, auch Teilzeitbeschäftigten 24 Tage Urlaub zu gewähren, wäre ein Verstoß gegen Art. 3 I GG, weil diese ohne sachlichen Grund privilegiert würden - nicht umgekehrt.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Kroate
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Kroate »

Pippen, wie viele Tage Urlaub würden einem Arbeitnehmer zustehen, der zwei Tage im Monat arbeitet?

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thh
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von thh »

Kroate hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 18:42Pippen, wie viele Tage Urlaub würden einem Arbeitnehmer zustehen, der zwei Tage im Monat arbeitet?
Nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers arbeitet ein solcher Arbeitnehmer gar nicht. Nur das macht Sinn!
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Tibor
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Tibor »

Aber nur mit tarifvertraglichem Urlaubsgeld!
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Tibor
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Tibor »

Pippen hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 17:38 Streng nach dem Gesetz gilt dann folgendes ....
Was heißt denn "streng nach Gesetz"? Gibt es auch milde Gesetzesauslegung?
Pippen hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 17:38 Nun beugt die Rsp. diese Regelung, ...
Richter beugen Recht, nicht die Rechtsprechung.
Pippen hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 17:38 ... Dann wäre aber § 3 BUrlG seit 1963 verfassungswidrig, eine verfassungskonforme Auslegung scheidet nämlich aus. Das BVerfG hätte die Vorschrift längst per Art. 100 GG kassieren müssen. Oder kann jmd. eine halbwegs rechtsmethodisch nachvollziehbare Argumentation anbieten, bei der unsere Arbeitsrichter nicht als Rechtsbeuger gebrandmarkt wären?

p.s. Selbst wenn sich in den Gesetzgebungsmaterialien irgendwelche Hinweise finden: die reichen nicht, um § 3 diesbzgl. auszulegen und ein contra legem wg. andeslautendem Gesetzgebungswillen dürften selbst wertungsjuristische Hardliner nicht gut heißen.
Warum sind wir denn schon bei verfassungskonformer Auslegung? Wollen wir nicht erstmal eine "milde" Gesetzesauslegung probieren? Vielleicht systematische Auslegung mit Absatz 2? Ggf mit ArbZG?
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Pippen »

Justitian hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 18:36 Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung.
Woraus folgt das? Das Gesetz definiert im BUrlG keinen Urlaub, also ist Urlaub, wie das Gesetz ihn umschreibt. Nach § 3 BUrlG gelten 24 beliebige Werktage außer Sonntag und Feiertagen - nicht Arbeitstage! - als Urlaubstage, wobei ihr Beantragen durch den AN sie dazu macht (ergibt sich aus § 7 BUrlG). Dass der AN rein praktisch seine Arbeitstage als Urlaubstage beantragen wird, spielt für das Gesetz keine Rolle. Soweit so begriffsjurisprudistisch...oder führt diese Auslegung zu irgendeinem Widerspruch/Absurdität?

Die o.g. Auslegung bleibt hart am Wortlaut und so muss es auch sein, soll Gewaltenteilung nicht nur Lippenbekenntnis sein: ein Gesetzgeber muss sich an seinem Gesetz messen lassen und nichts anderem (denn nur das "gilt", d.h. wird verkündet). Sie benachteiligt aber den Vollzeit-AN gegenüber dem Teilzeit-AN, weil letzterer netto mehr Freizeit bekommt, Art. 3 GG ist verletzt, so dass § 3 BUrlG verfassungswidrig wäre und längst hätte geändert werden müssen, zB so, wie die Rsp. es heute versteht. Danach handelt es sich bei der arbeitsgerichtlichen Übung der "Umrechnung" um eine rechtswidrige Praxis iF eines Kompetenzübergriffs in die Gesetzgebung, kurz gesagt: Rechtsbeugung. Ich hoffe man sieht eine klare Methode, wenn sie auch nach heutiger Wertungsjurisinsania absurd erscheint, wo durch Juristen mehr in ein Gesetz reingelegt als ausgelegt wird, der übliche Normadressat versteht das natürlich nicht, obwohl das Gesetz gerade für ihn gelten soll.
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Swann »

Pippen hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 01:13
Justitian hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 18:36 Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung.
Woraus folgt das?
Aus § 1 BUrlG, der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub verleiht.
Das Gesetz definiert im BUrlG keinen Urlaub, also ist Urlaub, wie das Gesetz ihn umschreibt. Nach § 3 BUrlG gelten 24 beliebige Werktage außer Sonntag und Feiertagen - nicht Arbeitstage! - als Urlaubstage, wobei ihr Beantragen durch den AN sie dazu macht (ergibt sich aus § 7 BUrlG). Dass der AN rein praktisch seine Arbeitstage als Urlaubstage beantragen wird, spielt für das Gesetz keine Rolle. Soweit so begriffsjurisprudistisch...oder führt diese Auslegung zu irgendeinem Widerspruch/Absurdität?

Die o.g. Auslegung bleibt hart am Wortlaut und so muss es auch sein, soll Gewaltenteilung nicht nur Lippenbekenntnis sein: ein Gesetzgeber muss sich an seinem Gesetz messen lassen und nichts anderem (denn nur das "gilt", d.h. wird verkündet). Sie benachteiligt aber den Vollzeit-AN gegenüber dem Teilzeit-AN, weil letzterer netto mehr Freizeit bekommt, Art. 3 GG ist verletzt, so dass § 3 BUrlG verfassungswidrig wäre und längst hätte geändert werden müssen, zB so, wie die Rsp. es heute versteht. Danach handelt es sich bei der arbeitsgerichtlichen Übung der "Umrechnung" um eine rechtswidrige Praxis iF eines Kompetenzübergriffs in die Gesetzgebung, kurz gesagt: Rechtsbeugung. Ich hoffe man sieht eine klare Methode, wenn sie auch nach heutiger Wertungsjurisinsania absurd erscheint, wo durch Juristen mehr in ein Gesetz reingelegt als ausgelegt wird, der übliche Normadressat versteht das natürlich nicht, obwohl das Gesetz gerade für ihn gelten soll.
Deine klare Methode scheint es zu sein, einer Norm eine denkbar sinnfreie Bedeutung beizulegen und das als Ergebnis einer strikten Wortlautauslegung verkaufen zu wollen. Ich sag nur Prozesszinsen.
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von famulus »

Ich bin kein Arbeitsrechtler, glaube aber, man kann schon zugestehen, dass man das, was Literatur und Rechtsprechung aus guten Motiven aus der Regelung machen, glücklicher hätte formulieren können (etwa durch Bezugnahme auf die jeweils vereinbarten Arbeitstage oder durch Vorgabe von insgesamt 4 Wochen Urlaub). Einen Konflikt mit dem schon ziemlich eindeutigen Wortlaut kann man ja kaum leugnen und die Auseinandersetzung damit erfolgt in der mir verfügbaren Literatur und Rechtsprechung entweder gar nicht oder sehr dünn.
Zuletzt geändert von famulus am Mittwoch 26. Juni 2019, 07:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Tibor »

Pippen hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben: Dienstag 25. Juni 2019, 18:36 Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung.
Woraus folgt das? Das Gesetz definiert im BUrlG keinen Urlaub, also ist Urlaub, wie das Gesetz ihn umschreibt.
Dann solltest du beim Gesetz am Anfang anfangen:

§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 3 definiert nicht was Urlaub ist, es gibt den Umfang an; vgl auch den Namen des Gesetzes.


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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Tibor »

PS Art 7 RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003
über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sieht „einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen“ vor. Auch daraus kann man - neben dem Aspekt der Erholung - erkennen, dass es bei der nationalen Regelung um Freistellung von Arbeit in Wochen (zusammenhängend) geht. Wenn man nur 3 Tage von 7 Tagen arbeiten geht, dann benötig man auch nur 12 arbeitsfreie Werktage.
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famulus
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von famulus »

Ja, das ist die Mindestvorgabe - mehr kann man als nationaler Gesetzgeber aber doch gewähren.

Was ich meine ist: In dem von Kroate angedeuteten Fall, in dem der Betroffene fragt, wo seine ihm lt. Gesetz zustehenden mindestens 24 Werktage (Mo-Sa) Urlaub sind, kann man halt irgendwie nur sagen: "Die darfst du nicht haben, weil das so nicht richtig sein kann." Hätte man es an den Wochen orientiert geregelt, gäbe es m. E. das Problem nicht.
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Swann »

famulus hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:02 Ja, das ist die Mindestvorgabe - mehr kann man als nationaler Gesetzgeber aber doch gewähren.

Was ich meine ist: In dem von Kroate angedeuteten Fall, in dem der Betroffene fragt, wo seine ihm lt. Gesetz zustehenden mindestens 24 Werktage (Mo-Sa) Urlaub sind, kann man halt irgendwie nur sagen: "Die darfst du nicht haben, weil das so nicht richtig sein kann." Hätte man es an den Wochen orientiert geregelt, gäbe es m. E. das Problem nicht.

Die Frage ist ja nicht, ob die Regelung im BUrlG auch angesichts der Verbreitung von Teilzeitarbeitsverhältnissen die Bestmögliche ist, sondern ob methodengerecht nur die Verfassungswidrigkeit des § 3 BUrlG angenommen werden kann.
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famulus
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von famulus »

Klar - so geht Pippen ja immer direkt ins Rennen und das würde auch ich nicht so sehen. Die Problematik erscheint mir nur nicht so trivial, wie sie überwiegend abgehandelt wird.
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Re: § 3 BUrlG

Beitrag von Tibor »

famulus hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:29 Klar - so geht Pippen ja immer direkt ins Rennen und das würde auch ich nicht so sehen. Die Problematik erscheint mir nur nicht so trivial, wie sie überwiegend abgehandelt wird.
Doch, es ist trivial. Das ganze nennt sich Auslegung. Neben dem Wortlaut (Wortsinn!) greifen wir nach h.A. - und da steht Deutschland nicht allein - auf weitere Kriterien zurück. Aus dem Gesamtsystem ergibt sich zweifelsfrei: Urlaub dient der Erholung; Urlaub soll deshalb möglichst am Stück genommen werden; Urlaub dient der Freistellung in zusammenhängenden Wochen; ein Teilzeitarbeiter soll genauso freie Wochen haben, wie der Vollzeitarbeiter; der ArbG hat idR ebenfalls ein Interesse an zusammenhängendem Urlaub; das Gesetz ist alt und kannte ggf. keine Teilzeitarbeitsverhältnisse; das Gesetz geht von der 6-Tage-Woche aus; wir kleben nicht an den Gesetzesmaterialien (die zumeist von der Ministerialbürokratie stammen und den einzelnen Abgeordneten - soweit sie nicht im betreffenden Fachausschuss sitzen - nicht bekannt sind).

EDIT: Hatte mich ausversehen selbst zitiert, statt zu ändern.
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