Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

ChrisKieh
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Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von ChrisKieh »

Guten Morgen,

Auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass man diese Positionen erreicht habe ich dennoch eine Frage und zwar sind die Stufen ab R2 nur Verwaltungstätigkeiten oder kann man auch noch "praktisch" tätig werden ?
Besonders interessant finde ich dabei die Position des Oberstaatsanwalts, des leitenden Oberstaatsanwalts, des Generalstaatsanwalts.
Aber auch die Position des Vorsitzenden Richter, des Vizepräsidenten und Gerichtspräsidenten.

Ferner habe ich noch eine Frage, und zwar hat ein Vorsitzender Richter eine höhere Arbeitsbelastung als ein Einzelrichter ?


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Toefting
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von Toefting »

Na, das klingt ja sehr fundiert die letzte Frage und lässt sich so pauschal kaum beantworten, dazu ist die Spanne einfach zu weit und es hängt auch sehr vom persönlichen Einsatz ab. EIN einzel Richter, der sich eingerichtet hat, keine Nebentatigkeiten und Ambitionen hat, kann nach dem "bin R1, bleib R1, geh um 1" Prinzip leben. Er kann aber auch ein abgesoffenes Dezernat nach dem nächsten aufräumen und 60h/woche schieben. Auch ein Vorsitzender kann die Arbeit auf seine Beisitzer abdrücken und blind alles unterschreiben oder penibel jede Formulierung prüfen und ändern und unterm Strich für 3 arbeiten.

LOStA und General sind Verwaltungstätigkeiten und auch recht represäntativ und politisch geprägt. Ein Oberstaatsanwalt kann mehr oder weniger alles sein. Das können klassische Dezernat sein (zB Kapital- oder Btmsachen) oder bei größeren Einheiten eben doch überwiegend Personalarbeit sein.

Bei Präsidenten und Direktoren dürfte es ähnlich sein. Die haben afaik auch noch ein Dezernat, aber eher pro forma und in überschaubaren Ausmaß.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von Liz »

Wenn man "Führungspositionen" (wozu ich jetzt den Vorsitzenden Richter nicht unbedingt zählen würde) anstrebt, sollte man grds damit rechnen, vermehrt mit Aufgaben außerhalb der Rechtsprechung bzw. Strafverfolgung befasst zu sein. In aller Regel wird es immer einen (geringen) Praxisanteil geben, wobei einen sicherlich niemand davon abhält, wenn man einen größeren Praxisanteil übernehmen möchte (insbesondere in Vertretungszeiten), weil man sich mit seiner Verwaltungstätigkeit nicht ausreichend ausgelastet fühlt.


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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von Tibor »

Das GVG geht aber vom Ideal des Richterpräsidenten (bzw. Direktors) aus; d.h. der Präsident muss richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats (bzw. Kammer) ausüben; er kann zwar die Kammer/Senat auswählen, in der er vorsitzt; er kann aber keine richterliche Tätigkeit "abwählen" (BGH 19.6.1962, GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; zuletzt auch BFH 14.3.2019, V B 34/17, BFHE 263, 317).
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von stilzchenrumpel »

Zumindest unsere Präsidentin (Gericht mit über 120 Berufsrichtern) sieht man regelmäßig mit Robe.
Toefting hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:29 Auch ein Vorsitzender kann die Arbeit auf seine Beisitzer abdrücken und blind alles unterschreiben oder penibel jede Formulierung prüfen und ändern und unterm Strich für 3 arbeiten.
Das dürfte wegen 21g GVG kaum möglich sein. Ich erledige die Geschäfte, die ich nach unserem internen GVP habe, nicht die, die mir mein Vorsitzender vorgibt. Und er hat sein Dezernat, das mit Rücksicht auf den Mehraufwand als Vorsitzender etwas kleiner ist als 1,0. Wenn er gerne an Kammerurteilen aus meiner Feder gerne rummalen würde, wäre es seine Entscheidung :D
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von sai »

ChrisKieh hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:06 Guten Morgen,

Auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass man diese Positionen erreicht habe ich dennoch eine Frage und zwar sind die Stufen ab R2 nur Verwaltungstätigkeiten oder kann man auch noch "praktisch" tätig werden ?
Besonders interessant finde ich dabei die Position des Oberstaatsanwalts, des leitenden Oberstaatsanwalts, des Generalstaatsanwalts.
Aber auch die Position des Vorsitzenden Richter, des Vizepräsidenten und Gerichtspräsidenten.

Ferner habe ich noch eine Frage, und zwar hat ein Vorsitzender Richter eine höhere Arbeitsbelastung als ein Einzelrichter ?


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Nur so als Frage: Du hast keine Ahnung, was die Leute machen, findest aber die Positionen interessant?
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von thh »

ChrisKieh hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:06Auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass man diese Positionen erreicht habe ich dennoch eine Frage und zwar sind die Stufen ab R2 nur Verwaltungstätigkeiten oder kann man auch noch "praktisch" tätig werden ?
Die Verwaltungstätigkeit nimmt zu und steht - je nach Führungsaufgabe - dann auch im Vordergrund; jedenfalls bei Richtern bleibt aber immer auch eine richterliche Tätigkeit.
ChrisKieh hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:06Besonders interessant finde ich dabei die Position des Oberstaatsanwalts, des leitenden Oberstaatsanwalts, des Generalstaatsanwalts.
Aber auch die Position des Vorsitzenden Richter, des Vizepräsidenten und Gerichtspräsidenten.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Oberstaatsanwalt ganz normaler Dezernent. Ein Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft ist normalerweise Abteilungs- oder Hauptabteilungsleiter; die Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne sind überschaubar, im Vordergrund stehen typische Führungsaufgaben (Verteilung der eingehenden Verfahren, Gegenzeichnung bestimmter Abschlussverfügungen). Regelmäßig ist daneben aber noch ein mehr als halbes Dezernat zu betreiben.

Anders sieht es bei dem stellv. Behördenleiter (OStA als sV) aus; bei diesem und beim Leitenden Oberstaatsanwalt steht die Verwaltungstätigkeit im Vordergrund. Bei kleineren und mittleren Behörden kommt eine Abteilungsleitung und Dezernatstätigkeit hinzu; bei großen Behörden nehmen Behördenleiter und/oder Vertreter ausschließlich nur noch Verwaltungsaufgaben wahr. Bei der GenStA sind die Abteilungsleiter Leitende Oberstaatsanwälte; ansonsten gilt das für die StA gesagte. Der GenStA nimmt in der Regel keine eigene Dezernatstätigkeit wahr, sondern ausschließlich Verwaltungsaufgaben.

Vorsitzende Richter haben üblicherweise keine relevanten Verwaltungsaufgaben, sondern führen den Vorsitz in ihrem Spruchkörper und arbeiten damit praktisch ausschließlich "praktisch". Bei Präsidenten/Vizepräsidenten bzw. Direktoren/ständigen Vertretern stehen (je nach Größe des Gerichts) die Verwaltungstätigkeiten im Vordergrund und können bis zu 80/90% ausmachen. Daneben gibt es noch weitere aufsichtsführende Richter am Amtsgericht (und am LG ggf. weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter), die Verwaltungsaufgaben mit wahrnehmen; am Landgericht (und Oberlandesgericht) werden die Präsidenten/Vizepräsidenten zudem durch Präsidialrichter unterstützt, die Teile der Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(Beisitzende) Richter am OLG wiederum sind ebenfalls nach R 2 besoldet und sind "ganz normale Richter".

Es hängt also nicht nur von der Besoldung ab, sondern auch von der Aufgabe. Der Direktor eines Amtsgerichts mit R2 oder R2Z hat einiges an Verwaltungsaufgaben, der Richter am OLG mit R2 (und auch der Vors. Richter am OLG mit R3) hat keine (relevante) Verwaltungstätigkeit.
ChrisKieh hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 08:06Ferner habe ich noch eine Frage, und zwar hat ein Vorsitzender Richter eine höhere Arbeitsbelastung als ein Einzelrichter ?
Das kommt darauf an. Zivilsachen werden auch am Landgericht oft als Einzelrichtersachen verhandelt; insofern ist die Arbeitsbelastung für alle gleich. In Kammersachen treffen den Vorsitzenden eher mehr Aufgaben, muss er doch die Verhandlung leiten und zudem die Akten kennen (sonst könnte er die Verhandlung nicht sinnvoll leiten); dafür schreibt der Berichterstatter das Urteil, und der ggf. weitere Beisitzer, nun ja, ist im Wesentlichen nur dabei (und hat daher einen entsprechend geringen Aufwand). In der Regel verteilen sich aber die Aufgaben einigermaßen gleichmäßig.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von ChrisKieh »

Danke, für die vielen tollen Antworten !

Also wird ein Oberstaatsanwalt, Leitender Oberstaatsanwalt und Generalstaatsanwalt selten vor Gericht auftreten ?
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Tibor
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von Tibor »

thh hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 12:13 (Beisitzende) Richter am OLG wiederum sind ebenfalls nach R 2 besoldet und sind "ganz normale Richter".
Nicht zwingend; beim Kammergericht sind lt. GVPl neben Präsident/Vize (jeweils 9/10 Verwaltung) noch zwei weitere Vorsitzende mit 9/10 Verwaltung und insgesamt 8 Beisitzer (R2) mit 9/10 Verwaltung verplant.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von thh »

ChrisKieh hat geschrieben: Mittwoch 26. Juni 2019, 20:14Also wird ein Oberstaatsanwalt, Leitender Oberstaatsanwalt und Generalstaatsanwalt selten vor Gericht auftreten ?
Oberstaatsanwälte treten nicht relevant seltener bei Gericht auf als andere Angehöriger der Staatsanwaltschaft.

Leitende Oberstaatsanwälte werden - außer bei sehr kleinen Behörden - selten den Sitzungsdienst wahrnehmen, ein Generalstaatsanwalt normalerweise nie.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von ChrisKieh »

Gilt das mit dem leitenden Oberstaatsanwalt auch für leitende Oberstaatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft ?
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von thh »

ChrisKieh hat geschrieben:Gilt das mit dem leitenden Oberstaatsanwalt auch für leitende Oberstaatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft ?
Umso mehr. Die üblichen Aufgaben bei einer Generalstaatsanwaltschaft umfassen normalerweise keine Gerichtstermine.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von ChrisKieh »

Ich dachte, dass die die Anklage vor Gericht vertreten, da ja die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft am OLG ist.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von thh »

ChrisKieh hat geschrieben:Ich dachte, dass die die Anklage vor Gericht vertreten, da ja die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft am OLG ist.
Schon. Im Regelfall ist allerdings die Zahl der erstinstanzlichen Strafsachen beim OLG, die nicht vom GBA bearbeitet werden, überschaubar.
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Re: Sind die Stufen ab R2 nur noch Verwaltungstätigkeiten ?

Beitrag von ChrisKieh »

Danke für die tollen Antworten !

Wo werden die ständigen Vertreter von leitenden Oberstaatsanwalt und Generalstaatsanwalt in NRW eingruppiert ?

Gibt es eine eigene Stufe dafür oder bekommen die nur eine Zulage gezahlt ?

Vielen Dank im voraus !
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