Frau Künast und das LG Berlin

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Sektnase
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Frau Künast und das LG Berlin

Beitrag von Sektnase »

In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Toefting
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Toefting »

Ja, wer hat denn den Richtern ins Hirn geschissen?
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Muirne
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Muirne »

Ich musste schon Leute wegen einer Handbewegung zum Kopf anklagen. :crazy: Das hier ist schon abenteuerlich.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Theopa
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Theopa »

Sektnase hat geschrieben: Donnerstag 19. September 2019, 11:24 https://www.morgenpost.de/berlin/articl ... indet.html

Ähemmmm..
So, wer macht sich jetzt die Mühe einen Artikel hierzu zu schreiben und sich mit dem Urteil und den Richtern in "gerade noch angemessener" Wortwahl "sachlich auseinanderzusetzen"? ;)
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Mr_Black
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Mr_Black »

Der Kommentar ‘Drecks Fotze’ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist, sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet (....).
Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung, ist nicht feststellbar.“
Der Kommentar ‘Ferck du Drecksau’ steht in unmittelbarem Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Äußerung ‘Ferck du Drecksau’ keine Beleidigung dar, wobei der unbefangene Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit ‘Ferck’ hat schreiben wollen. Es kann ’verrecke’ sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht,
Die Äußerung ‘Wurde diese ,Dame’ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. ...“ stellt wiederum eine polemische und überspitzte, aber nicht unzulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik. Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas. Eine Diffamierung und damit eine Beleidigung nach § 185 StGB der Antragsstellerin lässt sich hieraus nicht ableiten.“
„Die in ein Bild von Star Wars eingefügte Äußerung ‘Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!’ ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stilmittel der Polemik sachliche Kritik übt.
LG Berlin, Az: 27 AR 17/19
- Söldner des Rechts -
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markus87
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von markus87 »

Das mit dem "als Kind gefickt" ist in dem Kontext tatsächlich keine Beleidigung. Alles andere halt so eindeutig, dass man über die Hirnfürze, die jetzt als Richter tätig sind, wirklich nur den Kopf schütteln kann. Die müssen wohl mal wieder ordentlich durchgefistet werden.

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scndbesthand
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von scndbesthand »

Warum muss ich jetzt an dieses eine Verfahren denken, in der wegen leicht würziger Stilkritik am Ausbilder-Staatsanwalt die Zulassung zur Anwaltschaft versagt wurde?
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Freedom
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Freedom »

„Schlampe“
„Auch in dem Kommentar ’Schlampe’ kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste, primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kommentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.“
In der Tat ein Begriff, der stets als "Auseinandersetzung in der Sache" gesehen werden sollte. :crazy:
Digiwas?
Gelöschter Nutzer

Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ohne das LG Berlin verteidigen zu wollen muss man aber schon sagen, dass das BVerfG die (noch) zulässige Meinungsäußerung sehr großzügig auslegt.

Die gängigerweise verwendeten Begriffe, wie eben "Auseinandersetzung in der Sache" sind auf dieser Grundlage nach dem allgemeinen Sprachverständnis kaum zur sinnvollen Subsumtion geeignet.

Letztlich erscheint es mir nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur kaum abschätzbar, wann noch eine zulässige Äußerung vorliegt. Jedenfalls dann, wenn noch "irgendein" Sachbezug besteht, der aber bei öffentlichen Äußerungen meist gegeben sein wird.

NB: auch wenn der jetzige Fall noch viel krasser ist, hätte mE wohl kaum ein Jurist vor dem entsprechenden Urteil erwartet, dass die Bezeichnung einer StA als “durchgeknallt”, “widerwärtig” und “geisteskrank” zulässig sein könnte, egal in welchem Kontext.
TobiasG
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von TobiasG »

Und man erinnere sich auch an die "Nazi-Schlampe" im Zusammenhang mit Alice Weidel.
"Wer Du bist? Sicher nicht der Rap-Messias. Für mich bist auch Du nur irgendein Tobias."

~ Harry Quintana
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thh
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

Toefting hat geschrieben: Donnerstag 19. September 2019, 12:03Ja, wer hat denn den Richtern ins Hirn geschissen?
Karlsruhe, im Zweifel.
Riven
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Riven »

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Justitian
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Justitian »

Suchender_ hat geschrieben: Donnerstag 19. September 2019, 17:01 Ohne das LG Berlin verteidigen zu wollen muss man aber schon sagen, dass das BVerfG die (noch) zulässige Meinungsäußerung sehr großzügig auslegt.
Nein das stimmt nicht. Die Entscheidungen des BVerfG wurden einfach nicht richtig gelesen, dadurch ist dieses Urteil zustande gekommen. Das BVerfG sagt nur, dass die Behandlung von etwas als Schmähkritik, das keine ist, Art. 5 I GG verletzt, weil dabei gar keine Abwägung mit dem APR stattfindet. Es sagt aber gerade nicht, dass sich Art. 5 I GG iE. durchsetzt, wenn die Fachgerichte die an sich gebotene Abwägung durchführen.

Vgl. BVerfG zur durchgeknallten StA'in:
"Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung kommen werden. Es ist allerdings festzuhalten, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. Wie hier die Abwägung - die sich gegebenenfalls auch auf die Strafzumessung auswirkt - unter näherer Würdigung der Umstände ausfällt, obliegt jedoch fachgerichtlicher Würdigung."

Das BVerfG hätte also die Verurteilung wegen Beleidigung gehalten, wenn nur nicht der Schutzbereich des Art. 5 I GG falsch dargelegt und damit Umfang und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt worden wären
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Gelöschter Nutzer

Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nein, das sagt das BVerfG nicht. Es lässt das Abwägungsergebnis ja gerade offen. "Grundsätzlich" setzt sich zwar das APR durch, aber (das sagt das Wort ja gerade aus) eben nicht zwingend.

Es erscheint durchaus nicht ausgeschlossen bzw. angesichts der Judikatur im Übrigen sogar gut möglich, dass das BVerfG Art. 5 I GG in dem "StA'in-Fall" den Vorzug gegeben hätte, selbst wenn das Gericht umfassend die Grundrechte gegeneinander abgewogen hätte.

Es ist mE unzutreffend, die BVerfG-Rspr. so zu interpretieren, dass quasi "nur genug Begründung und Sachverhaltsauseinandersetzung" erforderlich sei, dann sei quasi jedes Ergebnis haltbar.
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Justitian
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Justitian »

Suchender_ hat geschrieben: Donnerstag 19. September 2019, 19:08
Es ist mE unzutreffend, die BVerfG-Rspr. so zu interpretieren, dass quasi "nur genug Begründung und Sachverhaltsauseinandersetzung" erforderlich sei, dann sei quasi jedes Ergebnis haltbar.
Das BVerfG prüft nur ob der Richter den Einfluss von Grundrechten nicht erkannt oder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte grundsätzlich verkannt hat. Wie aus der zitierten Passage ersichtlich ist auch die Abwägung von Grundrechtspositionen, wie es die Anwendung von Fachrecht meistens voraussetzt (man denke nur an die Überprüfung des Ermessens) grnds. Sache der Fachgerichte

Der Duktus der Entscheidung "durchgeknallte StA'in" ist aber ganz klar strafbarkeitsbejahend. Was du mit "Judikatur im Übrigen" meinst erschließt sich mir nicht, zumal das BVerfG sich hier ja auf den konkreten Fall bezieht
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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