Fragen zur Abrechnung (RVG)

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juristin88
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Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von juristin88 »

Hallo zusammen,

ich habe einige Fragen zum RVG...

Ich habe gestern einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt. Welche Gebühren kann ich denn abrechnen?

0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV? Nur diese Gebühr?

Und wie hoch ist der Streitwert? Es handelt sich um eine Hauptforderung iHv. 833,00 Euro. Gehören die Nebenforderungen wie, z.B. gegnerische Anwaltskosten oder Zinsen, zum Streitwert dazu?

Und wie ist es mit dem Beratungshilfeschein (anderer Fall). Wann kann ich den abrechnen? Erst wenn das komplette Verfahren abgeschlossen ist?

Sorry, ich steh irgendwie auf dem Schlauch...
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Strich
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Strich »

0,5 Verfahrensgebühr dürfte hinkommen, 20 € Post und USt.

Streitwert 833 €
Nebenforderungen erhöhen den Streitwert i.d.R. nicht. Die Ausnahmen dürften bei dir nicht vorliegen.

Mit Beratungshilfe kenn ich mich nicht aus.

Impostermodmodus-on: Für solche Fragen ist das Board Fälle aus der Praxis da.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von juristin88 »

Danke für die Antwort.

Die Frage hatte ich bereits in dem Board "Fälle aus der Praxis" gestellt. Dort habe ich keine Antwort erhalten :)
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Strich
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Strich »

hahaha shame on me. Da ist sie mir wohl durchgegangen, sonst hätte ich da geantwortet ^^
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von surcam »

Meines Erachtens müsste der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid Gebühren nach Nr. 3100 auslösen, denn unabhängig vom Einspruch oder der Abgabe an das zuständige Gericht gilt die Streitsache mit Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheides seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides als rechtshängig, § 700 Abs. 2 ZPO. Das ist beim Einlegen eines Widerspruches anders.
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batman
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von batman »

In der Tat leitet der Einspruch gegen den VB das Streitverfahren ein, so dass er bereits die Gebühr nach Nr. 3100 auslöst (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, VV 3305 Rn. 58 mwN).
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Strich »

batman hat geschrieben: Donnerstag 19. Dezember 2019, 18:47 In der Tat leitet der Einspruch gegen den VB das Streitverfahren ein, so dass er bereits die Gebühr nach Nr. 3100 auslöst (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, VV 3305 Rn. 58 mwN).
Hätte ich mit Blick auf 3306 nicht gedacht.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von batman »

Diese Ziffer betrifft die Vertretung des Antragstellers.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Strich »

Ich weiß. Und? Warum soll der AntragstellerV seine Gebühr erst verdienen, wenn er einen Sachantragsschriftsatz einreicht, während der AntragsgegnerV schon ne Gebürh verdient, wenn er Einspruch einlegt? Normalerweise verdient der KlägerV seine Verfahrensgebühr vor dem Beklagtenvertreter, nicht umgekehrt.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von batman »

Strich hat geschrieben: Montag 23. Dezember 2019, 13:14Warum soll der AntragstellerV seine Gebühr erst verdienen, wenn er einen Sachantragsschriftsatz einreicht, während der AntragsgegnerV schon ne Gebürh verdient, wenn er Einspruch einlegt?
Beides sind Verfahrenshandlungen - mit den besonderen Folgen beim Einspruch.
Normalerweise verdient der KlägerV seine Verfahrensgebühr vor dem Beklagtenvertreter
Das ist auch in den meisten Fällen so, stellt aber keinen kostenrechtlichen Grundsatz dar.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Theopa »

Eine Erklärung wäre möglicherweise, dass der Antragstellervertreter nicht zwangsläufig in die rechtliche Prüfung einsteigen muss.

Gerade bei Stammkunden kann das Ganze ja wirklich nach dem Motto "Sehr geehrter Herr RA X, anbei wieder eine trotz zweier Mahnungen unbezahlte Rechnung, bitte nach üblicher Vorgehensweise Mahnbescheid beantragen" ablaufen.

Der Antragsgegnervertreter wird dagegen zwingend prüfen müssen, ob es überhaupt irgendwelche vertretbaren Einwände gegen die Forderung geben kann oder diese zweifellos zu begleichen sein wird, anderenfalls könnte bereits der Rat zum Einspruch zum Haftungsfall werden.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Strich »

Theopa hat geschrieben: Montag 23. Dezember 2019, 19:38 Eine Erklärung wäre möglicherweise, dass der Antragstellervertreter nicht zwangsläufig in die rechtliche Prüfung einsteigen muss.

Gerade bei Stammkunden kann das Ganze ja wirklich nach dem Motto "Sehr geehrter Herr RA X, anbei wieder eine trotz zweier Mahnungen unbezahlte Rechnung, bitte nach üblicher Vorgehensweise Mahnbescheid beantragen" ablaufen.

Der Antragsgegnervertreter wird dagegen zwingend prüfen müssen, ob es überhaupt irgendwelche vertretbaren Einwände gegen die Forderung geben kann oder diese zweifellos zu begleichen sein wird, anderenfalls könnte bereits der Rat zum Einspruch zum Haftungsfall werden.
Hier dürfte doch eher das Gegenteil der Fall sein:

Der AntragsgegnerV hat in der Regel kaum Anhaltspunkte für den Forderungsinhalt und wird in den meisten Fällen gar nicht anders können als Widerspruch/Einspruch zu erheben. Rechtlich wird er kaum prüfen können, wenn der Mandant ihm sagt: "Hab da nen MB/VB bekommen, keine Ahnung, steht nur 'amazon.de Anspruch aus Kaufvertrag', kaufe da regelmäßig, weiß aber nicht auf welche Lieferung sich das beziehen soll."

Demgegnüber kann der AntragstellerV sehr wohl schon bei Beantragung des MB prüfen und muss das m.E. auch vertraglich. Dass er das in der von dir geschilderten Konstellation regelmäßig unterlässt, mag der Praxis entsprechen, dürfte aber nicht lege artis sein.

@batman:
Es stellt keinen kostenrechtlichen Grundsatz dar, darauf wollte ich auch nicht hinaus. Ich habe nur ein systematisches Argument gebracht. Die Ansicht überzeugt mich aber dennoch nicht, weil hier derjenige ne Gebühr für wesentlich weniger Aufwand verdient als die Gegenseite. Und ich meine nicht den tatsächlichen Aufwand sondern den von Rechts wegen geschuldeten Aufwand. Anhand des MB/VB kann doch ohne Weiteres die Situation eintreten, dass der Atragsgegner keine Ahnung hat, welche Forderung da gemeint ist und er erst nach der Anspruchsbegründung erkennt, dass da was dran ist.

Vertritt man, dass die Verfahrensgebühr dann schon voll enstanden ist, nimmt man dem Antragsgegner die Möglichkeit, die Tätigkeit des Anwaltes erstmal auf den Widerspruch/Einspruch zu beschränken und sich erst nach der Begründung in der Sache zu überlegen, in wie weit man weiter die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen will. (Ja ich weiß, dass er den Einspruch/Widerspruch auch selbst erheben kann).
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von surcam »

Das Mahnverfahren ist mit Blick auf § 700 Abs. 2 ZPO im Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheides beendet und das Streitverfahren hat mit demselben Zeitpunkt begonnen. Der Einspruch gehört also zum normalen Streitverfahren, sodass in der Folge kein Raum mehr für Nrn. 3301 ff. bleibt.
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von Strich »

surcam hat geschrieben: Freitag 3. Januar 2020, 17:02 Das Mahnverfahren ist mit Blick auf § 700 Abs. 2 ZPO im Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheides beendet ...
Wie folgt das denn aus § 700 Abs. 2 ZPO?

Viel eher könnte man mit Blick auf § 700 Abs. 4 ZPO sagen, dass erst mit Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist (und dann eben auch mit Blick auf die Kosten).
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Re: Fragen zur Abrechnung (RVG)

Beitrag von juristin88 »

Jetzt bin ich verwirrt ](*,)
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