Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

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Tibor
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

Hier dürften wohl maßgeblich zivilrechtliche Haftungsfragen eine strafrechtliche Verfolgung „antreiben“. Ist halt immer einfach, wenn die StA/Strafgericht schon mal etwas zu Vorsatz/Fahrlässigkeit sagt.
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Liz
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Liz »

@Tibor: Den Zusammenhang würde ich jetzt hier nicht sehen. Das Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung war unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen „Vorteilen“ einzuleiten und ist jetzt, wo die Verursacher festgestellt worden sind, auch zu Ende zu führen. Im Übrigen dürfte man sich im Zivilprozess allenfalls das Brandgutachten sparen können (§ 411a ZPO), nicht aber die eigene Beweisaufnahme und -würdigung zum etwaigen Verschulden.
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Blaumann
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Blaumann »

Ara hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 10:25 Im Endeffekt stellt sich hier aber ja auch wieder die Frage, wie weit hier eine strafrechtliche Sanktion überhaupt Sinn ergibt.
Die stellt sich doch bei der unbewussten Fahrlässigkeit eigentlich fast immer.

General- und spezialpräventiv: Wird die Sanktionsandrohung und -durchsetzung irgendwen davon abhalten, in Zukunft Gefahren falsch einzuschätzen oder weniger unachtsam zu sein?

Sühne: Wie groß ist denn das tatsächliche Unrecht, das gesühnt werden soll? Wer kann sich glaubhaft davon frei sprechen, sich gelegentlich dumm oder unachtsam verhalten so haben? Meistens geht es eben gut. Ich wette, jedes Jahr werden Tausende von diesen Laternen gestartet, ohne dass etwas passiert. Hier war's halt Pech. Das Maß des Unrechts ist vom Zufall abhängig.
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Tante Dagobert
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von Tante Dagobert »

Zivilrechtlich dürfte man mit §§ 830, 840 BGB weiter kommen, oder?

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David
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von David »

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

Da bleibt nur zu hoffen, dass sowas von der privaten Haftpflicht übernommen wird, sonst ist man ganz schnell wirtschaftlich ruiniert.
OJ1988
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von OJ1988 »

David hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 17:37 § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

Da bleibt nur zu hoffen, dass sowas von der privaten Haftpflicht übernommen wird, sonst ist man ganz schnell wirtschaftlich ruiniert.
Könnte mir vorstellen, dass im Standard-Haftpflichtversicherungsvertrag auch was zu Schäden steht, die durch illegale Handlungen verursacht wurden.
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David
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von David »

OJ1988 hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 17:52
David hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 17:37 § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

Da bleibt nur zu hoffen, dass sowas von der privaten Haftpflicht übernommen wird, sonst ist man ganz schnell wirtschaftlich ruiniert.
Könnte mir vorstellen, dass im Standard-Haftpflichtversicherungsvertrag auch was zu Schäden steht, die durch Einsatz illegaler Gegenstände verursacht wurden.
In meinen Versicherungsbedingungen findet sich dazu zumindest nichts. Könnte mir jedoch auch gut vorstellen, dass es da zum Schwur kommt. Auf der anderen Seite verstößt man ja durchaus auch mal (unbewusst) gegen gesetzliche Verbote. Ein genereller Ausschluss scheint mir für solche Fälle nicht so ohne weiteres möglich...
stilzchenrumpel
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von stilzchenrumpel »

Die Himmelslaternen sind ja keine verbotenen Gegenstände, nur das Aufsteigenlassen ohne Genehmigung ist per Verordnung (NRW) untersagt. Und diese Verordnung bezieht sich auf die allgemeine Verordnungsbefugnis in § 26 des Ordnungsbehördengesetzes NRW.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
OJ1988
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von OJ1988 »

stilzchenrumpel hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 18:12 Die Himmelslaternen sind ja keine verbotenen Gegenstände, nur das Aufsteigenlassen ohne Genehmigung ist per Verordnung (NRW) untersagt. Und diese Verordnung bezieht sich auf die allgemeine Verordnungsbefugnis in § 26 des Ordnungsbehördengesetzes NRW.
Aber gerade das Aufsteigenlassen als verbotsbewehrte Handlung hat den Schaden verursacht.
stilzchenrumpel
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von stilzchenrumpel »

OJ1988 hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 18:17
stilzchenrumpel hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 18:12 Die Himmelslaternen sind ja keine verbotenen Gegenstände, nur das Aufsteigenlassen ohne Genehmigung ist per Verordnung (NRW) untersagt. Und diese Verordnung bezieht sich auf die allgemeine Verordnungsbefugnis in § 26 des Ordnungsbehördengesetzes NRW.
Aber gerade das Aufsteigenlassen als verbotsbewehrte Handlung hat den Schaden verursacht.
Das ist ein Rotlichtverstoß mit anschließendem Unfall auch (eine OWi, kein Straftatbestand).

§ 103 VVG:
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Im Umkehrschluss ist er also grds. bei nicht-vorsätzlichen Schäden erstmal zur Leistung verpflichtet. Im Regressprozess würde er bzgl. einer möglichen groben Fahrlässigkeit (ich gehe davon aus, dass hier möglicherweise Regressansprüche im Raum stehen können) die Darlegungs- und Beweislast tragen.

Das stelle ich mir spannend vor, wenn man die Verordnungen in den Blick nimmt: diese lassen ausdrücklich Ausnahmen zu. Himmelslaternen mögen eine Brandgefahr innehaben, aber auch die Genehmigungsbehörde kann unmöglich vorhersehen, ob so ein Teil nicht doch auf eine Plexiglasscheibe eines in keiner Weise brandschutzgesicherten Gebäudes gerät und einen solchen Brand auslöst. Also scheinen sie nicht SO gefährlich eingeschätzt zu sein, dass es unter keinen Umständen möglich ist, sie aufsteigen zu lassen. Subjektiv im konkreten Fall kommt eben hinzu: es war Silvester, es fliegt alles mögliche durch die Gegenstand an Sprengkörpern. Das stelle ich mir recht abenteuerlich vor, da eine grobe Fahrlässigkeit hinzubekommen.

Das dürfte auch davon abhängen, von wo die Himmelslaternen gen Himmel geschickt wurden (auch in Relation zu Bebauung etc)...
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
Liz
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von Liz »

Eben. Rein praktisch gesehen sind die meisten Verhaltensweisen, mit denen man einen potentiell großen Schaden anrichten kann, unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtlich verboten.
OJ1988
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von OJ1988 »

Liz hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 18:45 Eben. Rein praktisch gesehen sind die meisten Verhaltensweisen, mit denen man einen potentiell großen Schaden anrichten kann, unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtlich verboten.
Da hast du einen Punkt.
Kasimir
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von Kasimir »

stilzchenrumpel hat geschrieben: stelle ich mir spannend vor, wenn man die Verordnungen in den Blick nimmt: diese lassen ausdrücklich Ausnahmen zu. Himmelslaternen mögen eine Brandgefahr innehaben, aber auch die Genehmigungsbehörde kann unmöglich vorhersehen, ob so ein Teil nicht doch auf eine Plexiglasscheibe eines in keiner Weise brandschutzgesicherten Gebäudes gerät und einen solchen Brand auslöst. Also scheinen sie nicht SO gefährlich eingeschätzt zu sein, dass es unter keinen Umständen möglich ist, sie aufsteigen zu lassen. Subjektiv im konkreten Fall kommt eben hinzu: es war Silvester, es fliegt alles mögliche durch die Gegenstand an Sprengkörpern. Das stelle ich mir recht abenteuerlich vor, da eine grobe Fahrlässigkeit hinzubekommen.

Das dürfte auch davon abhängen, von wo die Himmelslaternen gen Himmel geschickt wurden (auch in Relation zu Bebauung etc)...
Ja, aber eine Behörde würde eine Ausnahmegenehmigung doch vermutlich nur erteilen, wenn die Laternen über einem großen See o.ä. steigen gelassen werden sollen und nicht über bebautem Gebiet.

Man kann für die Frauen nur hoffen, dass sie eine gute Rechtsschutzversicherung haben, denn der Prozess gegen die Haftpflichtversicherung wird sicherlich teuer.
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Flasche leer
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von Flasche leer »

Wie verhält es sich mit einer weiteren, jedenfalls anteiligen Mitverantwortung von konkret an Herstellung und am Vertrieb entsprechender "Fluglaternen" miwirkenden?
Bei anderen Straftaten scheint es ja etwa Erwägungen zur Mitverantwortlichkeit von Internetportalen o.ä. geben.
Zuletzt geändert von Flasche leer am Dienstag 7. Januar 2020, 17:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Blaumann
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Re: Krefelder Zoobrand - Straf-/Zivilrechtliche Haftung

Beitrag von Blaumann »

Tante Dagobert hat geschrieben: Samstag 4. Januar 2020, 13:42 Zivilrechtlich dürfte man mit §§ 830, 840 BGB weiter kommen, oder?
Die Mittäterschaft gemäß § 830 Abs. 1 BGB setzt Vorsatz und Tatplan voraus. Bei Fahrlässigkeitsdelikten scheidet sie mithin aus. Strafrecht und Deliktsrecht laufen in dieser Frage gleich.
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