Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

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thh
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von thh »

Freedom hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:23Man kann aber in den 3 Jahren beliebig hin und her geschoben werden?
Ja. Die Justizverwaltung ist dabei bemüht, den geplanten Ablauf (bspw. 1 Jahr StA, 1 Jahr LG, 1 Jahr AG - so früher in BW - oder 2 Jahre StA, 2 Jahre Gericht - so jetzt in BW) einzuhalten; es können aber durchaus Stationen verkürzt oder verlängert werden, wenn irgendwo Bedarf besteht, und Versetzungen jedenfalls im eigenen LG-Bezirk sind üblich, möglich aber auch darüber hinaus. Ebenfalls möglich sind geteilte Stellen, bspw. halb Straf, halb Zivil oder halb am Gericht X und halb am Gericht Y (oder schlimmstenfalls eine Kombination aus beidem). Auch kommt es in Ausnahmefällen vor, dass geplante Stationen ganz ausfallen.

Man ist dabei grundsätzlich bemüht, die Bedürfnisse der Proberichter zu berücksichtigen; allerdings bleibt es oft beim Bemühen, weil auch die Lebenszeitrichter und -beamten Präferenzen haben und die im Zweifel vorrangig berücksichtigt werden (müssen).
Freedom hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:23Bezieht sich das dann auch auf die finale Zuordnung oder ist das gemeint im Sinne von man ist erstmal Vertretungslehrer?
Beides.
Freedom hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:23Mit anderen Worten, wann und wie entscheidet sich, wo man den Rest seines Lebens verbringt?
Sobald die Lebenszeiternennung ansteht. Man kann sich dann auf entsprechende Stellen bewerben, die frei sind; nicht selten ist - ungeachtet des Grundsatzes der Bestenauslese - aber bereits eine bestimmte Stelle vorgesehen. Dabei ist dann nur die Behörde oder das Gericht erkennbar, bei dem man tätig wird; was genau man dort macht, obliegt der Behördenleitung oder dem Präsidium. In der Regel wird man aber das machen, was auch der Vorgänger tat, wenn man denn weiß, wer das war.
Freedom hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:23edit: da würde sich noch eine Frage anschließen: Wenn irgendwo eine Attraktivere Stelle frei wird, können Richter (Über Beziehungen etc.) um ihre Versetzung dorthin bitten?
Stellen werden ausgeschrieben; man kann sich dann auf sie bewerben. Es entscheidet dann der Grundsatz der Bestenauslese. Es ist dabei nicht völlig unüblich, dass die Justizverwaltung dessen ungeachtet für bestimmte Stellen bestimmte Personen bereits im Vorfeld im Auge hat und das entsprechend kommuniziert.
Freedom hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:23Das würde natürlich andererseits wohl dafür sorgen, dass Berufsanfänger nie eine attraktive Stelle bekommen.
Das würde ich so nicht sagen. Es ist durchaus möglich, auch als Berufsanfänger - gemeint damit: zum Ende der Probezeit hin; während der Probezeit wird man nehmen müssen, was man bekommt - eine bevorzugte Stelle zu erlangen, wenn sie denn gerade frei ist. Jedenfalls ist es aber, wenn man seine Präferenzen kommuniziert, regelmäßig im Verlauf der nächsten Jahre kein Problem, dahin zu kommen, wo man will (so lange das einigermaßen generisch ist, also "ans AG X oder LG Y" oder "Beisitzer in einer Strafkammer oder Zivilrichter am Amtsgericht"; strebt man eine bestimmte Stelle an einem bestimmten Gericht an, muss man halt warten, bis eine solche Stelle frei wird und sich niemand darauf bewirbt, der bessere Voraussetzungen mitbringt - solchermaßen extrem spezifische Wünsche können logischerweise ewig unerfüllt bleiben).
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Versicherungsnehmer »

Die Zeit als Richter auf Probe endet mit der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, kann davon also nicht isoliert verkürzt werden. Probezeitverkürzung bedeutet daher, dass man sich früher als üblich auf die ausgeschriebenen Lebenszeitstellen bewerben kann. Auf diese Möglichkeit wird man ggfls. in NRW über das zuständige OLG hingewiesen.
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Ara
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Ara »

Strich hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:46 In der Proberichterzeit macht das Ministerium mit dir nahezu was es will. Die Nuancen scheinen mir, von wenigen Bundesländern (BW?) abgesehen, nur im Bereich der Zeitspanne zu liegen, in der man vor der Umsetzung mitgeteilt bekommt, wos hingeht. Von: Ab nächster Woche bitte StA Buxtehude zu in zwei Monaten StA Buxtehude ist da alles dabei. Die Stadtstaaten zwingen dich dann natürlich nicht zum großen pendeln.
Jetzt muss man aber mal ne Lanze für Buxtehude brechen! Abgesehen davon, dass die keine Staatsanwaltschaft haben, haben die ne S-Bahn-Anbindung nach Hamburg :P
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von surcam »

Auch wenn es sich hier irgendwie bei allen so liest, als ob eine Bewerbung auf eine Lebenszeitstelle notwendig ist, um die Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zu erlangen, sieht das Gesetz das nicht vor. Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Liz »

Soweit von einer "Bewerbung" die Rede ist, geht es wohl vor allem um das "wo" der Ernennung. Wer in der beliebten Unistadt an ein bestimmtes Gericht möchte, muss dann vielleicht doch etwas länger warten, als wenn ihm alles völlig egal ist.
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Tibor
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Tibor »

surcam hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2020, 09:36 Auch wenn es sich hier irgendwie bei allen so liest, als ob eine Bewerbung auf eine Lebenszeitstelle notwendig ist, um die Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zu erlangen, sieht das Gesetz das nicht vor. Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Dann gilt aber idR das, was tantedagobert gesagt hat:
Tante Dagobert hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2020, 11:19 Freilich wird man dann dennoch als StA verbelebzeitet.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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thh
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von thh »


surcam hat geschrieben:Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Spätestens nach fünf Jahren.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Freedom »

thh hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2020, 13:17
Freedom hat geschrieben: Dienstag 18. Februar 2020, 20:23Man kann aber in den 3 Jahren beliebig hin und her geschoben werden?
Ja. Die Justizverwaltung ist dabei bemüht, den geplanten Ablauf (bspw. 1 Jahr StA, 1 Jahr LG, 1 Jahr AG - so früher in BW - oder 2 Jahre StA, 2 Jahre Gericht - so jetzt in BW) einzuhalten; es können aber durchaus Stationen verkürzt oder verlängert werden, wenn irgendwo Bedarf besteht, und Versetzungen jedenfalls im eigenen LG-Bezirk sind üblich, möglich aber auch darüber hinaus. Ebenfalls möglich sind geteilte Stellen, bspw. halb Straf, halb Zivil oder halb am Gericht X und halb am Gericht Y (oder schlimmstenfalls eine Kombination aus beidem). Auch kommt es in Ausnahmefällen vor, dass geplante Stationen ganz ausfallen.

Man ist dabei grundsätzlich bemüht, die Bedürfnisse der Proberichter zu berücksichtigen; allerdings bleibt es oft beim Bemühen, weil auch die Lebenszeitrichter und -beamten Präferenzen haben und die im Zweifel vorrangig berücksichtigt werden (müssen).
[...]
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
(hab den rest für Übersichtlichkeit mal rauseditiert).

Auch danke an die anderen!
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surcam
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von surcam »

thh hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2020, 16:20
surcam hat geschrieben:Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Spätestens nach fünf Jahren.
OVG MV vom 15.01.2015, Az. 2 M 108/14: "Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben." Dies folge aus §§ 10, 12, 22 DRiG.
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Omnimodofacturus »

surcam hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2020, 09:36 Auch wenn es sich hier irgendwie bei allen so liest, als ob eine Bewerbung auf eine Lebenszeitstelle notwendig ist, um die Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zu erlangen, sieht das Gesetz das nicht vor. Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Nun, eine Bewerbung ist natürlich in der Hinsicht erforderlich, dass eine Ernennung unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Richter auf Lebenszeit wie jede beamtenrechtliche Ernennung die Zustimmung des zu Ernennenden voraussetzt und damit mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist - übrigens in einem ganz praktischen Sinne, da die Urkunde ja körperlich entgegengenommen werden muss.

Wer sich einer Ernennung auf Lebenszeit (etwa unter Bedingung der Übertragung eines Richteramtes an einem unliebsamen Gericht) verweigert, wird auch nicht ernannt. Ob dies ein Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten darstellt, steht gegebenenfalls auf einem anderen Blatt.
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Strich
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von Strich »

surcam hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2020, 08:55
thh hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2020, 16:20
surcam hat geschrieben:Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Spätestens nach fünf Jahren.
OVG MV vom 15.01.2015, Az. 2 M 108/14: "Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben." Dies folge aus §§ 10, 12, 22 DRiG.
Oh vielen Dank! Warum hat diese Entscheidung noch nicht alle Proberichterkanäle erreicht?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von stilzchenrumpel »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 26. Februar 2020, 14:48
surcam hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2020, 08:55
thh hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2020, 16:20
surcam hat geschrieben:Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Spätestens nach fünf Jahren.
OVG MV vom 15.01.2015, Az. 2 M 108/14: "Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben." Dies folge aus §§ 10, 12, 22 DRiG.
Oh vielen Dank! Warum hat diese Entscheidung noch nicht alle Proberichterkanäle erreicht?
Höchst fraglich, ob das eigene VG und dann OVG dieser Auffassung folgt vmtl. ... bis dahin ist man dann eh schon R2 vmtl.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von sai »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 26. Februar 2020, 14:48
surcam hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2020, 08:55
thh hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2020, 16:20
surcam hat geschrieben:Wenn man sich nicht bewirbt, muss man, wenn nicht Gründe für eine Verlängerung der Probezeit oder für eine Entlassung vorliegen, spätestens nach vier Jahren - unabhängig vom Vorhandensein einer Planstelle - auf Lebenszeit ernannt werden.
Spätestens nach fünf Jahren.
OVG MV vom 15.01.2015, Az. 2 M 108/14: "Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben." Dies folge aus §§ 10, 12, 22 DRiG.
Oh vielen Dank! Warum hat diese Entscheidung noch nicht alle Proberichterkanäle erreicht?
Weil es niemanden interessiert, was das OVG MV entscheidet? :D
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servius
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von servius »

In RLP sind mit durchaus Fälle der Verkürzung bekannt.
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Re: Probezeit als Richter verkürzen, Folge?

Beitrag von markus87 »

Ich vermute, dass auch in diesen Fällen die Verkürzung relativ wenig mit der Person des Proberichters und insbesondere nicht mit dessen beruflicher Vorerfahrung zu tun hat.

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