Swann hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 18:50
Strich hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 18:28Der Referendar kann das alles lernen ohne ... Hand anzulegen
Nö. Nach dem gesetzgeberischen Konzept sollen Referendare eine praktische Ausbildung erfahren, bei der sie Hand anlegen. Natürlich wäre es theoretisch denkbar, ihnen eine Uni "Teil 2" anzubieten und mit Übungsaufgaben und Simulationen mündlicher Verhandlungen denselben Stoff in theoretischer Form nahezubringen, aber mir fehlt immer noch die Begründung, weswegen der Gesetzgeber gehalten wäre, das Referendariat um eine Light-Variante für Vorbestrafte zu ergänzen.
Ich weiß nicht, von welchem gesetzgeberischen Konzept du hier ausgehst, oder ob du möglicherweise der Meinung bist, das Referendariat sei unzurreichend an selbigem ausgerichtet, aber soweit ich das Referendariat erlebt habe, war es ohne Probleme möglich, die Strafstation beim Strafrichter, die Verwaltungsstation bei der Stadt oder beim VG und die Wahlstation eben wieder bei Gericht oder in der freien Wirtschaft (bei der ja alle ohne weiteres annehmen, dass man da schon irgendwie was finden wird, auch wenn die noch weniger verpflichtet sind, jemanden einzustellen) unterzukommen. In all diesen Bereichen war das Maximum der freien Betätigung mit der Leitung einer mündlichen Verhandlung unter Aufsicht erreicht. Ich sehe das Problem bei der Sitzungsvertretung bei der StA. Gut, wird er halt nicht eingeteilt, Aufwand nahe Null.
Swann hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 18:50
Bist du auch der Auffassung, dass man Sexualstraftäter zum Lehrerreferendariat zulassen muss und dabei halt nur sicherstellen sollte, dass sie nicht mit Schülern allein sind?
Ja. Alles eine Frage der Zeit und sicher keine von 10 Jahre nach Haftentlassung.
Swann hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 18:50
Was deinen Einwand angeht, ich argumentierte nicht: Deine These, dass jeder beim KSK ausgebildet werden müsse, ist in der Tat so absurd, dass ich nicht davon ausgehe, dass du sie ernsthaft vertrittst. Dass ein Staat, der das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen als Verbrechen bestraft (§ 22a Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKontrG), gleichzeitig verpflichtet sein soll, unzuverlässigen Personen Kriegswaffen zu überlassen und diese an ihnen auszubilden, ist derart abwegig, dass ich davon ausgehe, dass du uns foppen möchtest.
Moment. Alle scheinen hier ob meiner These direkt in irgendwelche Beisreflexe zu verfallen, ohne darüber nachzudenken, was ich meine. Ich rede hier nicht davon, dem Typen der schon bei der Einstellung sagt, er wolle rumballern was das Zeug hält und Leute töten, einzustellen. Mein Hauptaugenmerk lag darauf, dass es eigentlich keine kapazitiven Einschränkungen geben darf (bei angebotenem Finanzausgleich) und das man hinsichtlich der Zuverlässigkeit mal etwas genauer hinschauen sollte, statt pauschal zu sagen, hey der hat Gewässerverunreinung begangen, als Postbote ist der jetzt aber unbrauchbar.
Was ich aber überhaupt nicht sehe ist, dass der Beziehungsmörder nach Verbüßung seiner Haft einen Stempel "unzuverlässig" aufgedrückt bekommt, obwohl es sonst keine Ahnhaltspunkte gibt, dass der Typ (gemünzt aufs KSK) rumläuft und Leute erschießt. Das Beispiel habe ich deshalb gewählt, weil es m.E. auch an den Reaktionen hier deutlich zeigt, mit welchen Pauschalität über das weitere Leben entlassener Häftlinge befunden wird. Ferner habe ich von Anfang an gesagt, dass es Einschränkungen geben kann. Wieder im Beispielsfalle: Geheimhaltungsinteressen, Gefährdung der Mitauszubildenden etc. aber ganz sicher nicht bei angebotener Finanzierung: Kapazität, oder Verurteilung wegen Beleidigung etc.
"Zuverlässigkeit" ist doch ein tatsächlich kaum messbares Daumen hoch/Daumen runter Kriterium.
Im Übrigen ist das ,was ich sage auf einer Linie mit dem BVerfG schaut man sich die Entscheidung zur aufmüpfigen Referendarin an. Hätte man die aus dem Referendariat entlassen sollen?
thh hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 20:02
Strich hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 18:28Ferner hat er seine Strafe abgesessen.
Das bedeutet aber doch nicht, dass damit auch eine fehlende Zuverlässigkeit wiederhergestellt ist.
Der Beamte, der wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entlassen wird - ggf. auch ohne Strafverfahren -, wird doch nicht nach Verbüßung der Strafe deshalb wieder eingestellt. Ebenso wenig ist daher jemand einzustellen, der - wäre er bereits Beamter gewesen - wieder zu entlassen gewesen wäre.
Hmm Ich weiß nicht ob ich deinen Einwand richtig verstehe. Ich würde erstmal erwidern: Geht das Gesetz denn prinzipiell von der Zuverlässigkeit aller aus, solange sie nicht straffällig oder sonst unzuverlässig geworden sind oder muss man das im Bewerbungsprozess irgendwie positiv feststellen? Ich denke eher Ersteres. Falls dem so ist, dürfte es aber tatsächlich zu dem von mir polemisch geschilderten "Grundrechte light" kommen. Außerdem würde ich dir auch zustimmen. "Deshalb" weil er die Strafe verbüßt hat, ist er nicht wieder einzustellen. Und niemand ist einzustellen, der gleich wieder zu entlassen wäre.
Wenn der Strafzweck Vergeltung oder auch Spezialprävention sein soll, erschließt sich mir nicht, warum die Strafe, die ich zu erdulden habe, mich nicht wieder in den Kreis der Gesellschaft zurückführt. Warum rechnen wir nicht die ganzen anderen Aspekte mit in die Strafe ein: Für diese Körperverletzung kriegen sie 2 Jahre und, wenn sie mögen, noch mal eins oben drauf, damit ihr volles bürgerliches Leben wieder hergestellt ist. Andernfalls müssen sie 10 Jahre in Freiheit verbringen, bevor sie wieder als x arbeiten dürfen ... Das, was hier teilweise zur Zuverlässigkeit gesagt wurde, läuft doch auf eine Bewährung nach der Bewährung hinaus.