Habe ich es richtig verstanden, dass nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbstG bei einem Geschenk, das wegen einer Rückforderung herausgegeben werden muss, sowohl Schenkungssteuer als auch Erbschaftssteuer entfallen würden?
Also Fall: Schenkung mit Rückforderungsvorbehalt, der Beschenkte stirbt, dem Erben ggü. wird zurückgefordert. Dann fallen jeweils keine Steuern an, auch wenn das Erbe die Freigrenzen überschreitet?
§ 29 Erbstg
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Re: § 29 Erbstg
Ja, gilt auch im Erbfall. Die Schenkungsteuer entfällt dann rückwirkend.
Vgl. https://lexetius.com/2000,2032
Vgl. https://lexetius.com/2000,2032
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: § 29 Erbstg
Danke!