thh hat geschrieben: ↑Freitag 1. Mai 2020, 17:14Das sind m.E. sehr abseitige Erwägungen. Wenn man formell einen Text aufschreibt, was soll das sonst sein außer Textform? Und wozu braucht es überhaupt eine besondere Form, wenn jemand zahlt? Erfüllung ist doch eine weitergehende Erklärung als bloße Annahme. Ansonsten müsste man am Ende Zahlungen nur deshalb zurückverlangen können, weil sie ohne Vertrag erfolgt sind. Das wäre ja absurd!Swann hat geschrieben:Das Problem ist aber, dass § 3a Satz 1 RVG nicht eine besonders intensive Form der Zustimmung verlangt, sondern eine Vereinbarung in Textform. Es liegt sehr nahe, dass so auszulegen, dass Antrag und Annahme jeweils in Textform erklärt werden müssen. Wenn das Gesetz das nicht besonders anordnet, heilt der Vollzug eines Vertrages nicht dessen Formnichtigkeit.
Vergütungsvereinbarung
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Re: Vergütungsvereinbarung
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Re: Vergütungsvereinbarung
Kannste dir nicht ausdenken...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Vergütungsvereinbarung
Ja, so etwas wäre wirklich völlig undenkbar. Was man hat hat man. Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen. Und im Gesetzbuch fehlen lustigerweise die §§ 812 bis 822, hat jemand rausgerissen, muss wütend gewesen sein, warum nur?