Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Moderator: Verwaltung
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Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
A klagt gegen B auf Zahlung in Höhe von 2500 Euro. Die Klage ist nur in Höhe von 500 Euro begründet und vorläufig vollstreckbar.
B hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen A gem § 106 ZPO, d.h. es werden beide Kostenerstattungsansprüche miteinander verrechnet, da A die Kosten von B zu 1/5 erhält (mal angenommen 250 Euro) und B die Kosten von A zu 4/5 (mal angenommen 1250 Euro), d.h. B hat gegen A einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1000 Euro.
Kann B seinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1000 Euro mit dem teilweise per Klage begründeten Anspruch in Höhe von 500 Euro verrechnen? Sodass er nur 500 Euro verlangen würde?
Hintergrund ist, dass A im Ausland sitzt und Bedenken bestehen wegen Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs. Wenn die Aufrechnung nicht möglich ist - gibt es Alternativen?
B hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen A gem § 106 ZPO, d.h. es werden beide Kostenerstattungsansprüche miteinander verrechnet, da A die Kosten von B zu 1/5 erhält (mal angenommen 250 Euro) und B die Kosten von A zu 4/5 (mal angenommen 1250 Euro), d.h. B hat gegen A einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1000 Euro.
Kann B seinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1000 Euro mit dem teilweise per Klage begründeten Anspruch in Höhe von 500 Euro verrechnen? Sodass er nur 500 Euro verlangen würde?
Hintergrund ist, dass A im Ausland sitzt und Bedenken bestehen wegen Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs. Wenn die Aufrechnung nicht möglich ist - gibt es Alternativen?
Zuletzt geändert von 13taucher am Sonntag 3. Mai 2020, 22:59, insgesamt 1-mal geändert.
- batman
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Mit K ist wahrscheinlich A gemeint
Was sollte gegen die Aufregung sprechen?
Falls A im Nicht-EU-Ausland sitzt, wäre an § 110 ZPO zu denken gewesen
Was sollte gegen die Aufregung sprechen?
Falls A im Nicht-EU-Ausland sitzt, wäre an § 110 ZPO zu denken gewesen
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Ja, sorry mit K ist/war A gemeint. Habe es korrigiert.
Ist leider im EU-Ausland.
Naja. Blöderweise habe ich von den Abläufen nach einem Urteil keine Ahnung, da ich nach dem Ref gleich in einem Unternehmen gelandet bin und gerade just 4 fun was für den Kollegen mache.
Wie läuft das denn dann ab? Danach, wer schneller ist? Denn das Urteil wird ja für A vorläufig vollstreckbar sein. Und B kann doch erst aufrechnen, wenn sein Kostenerstattungsanspruch feststeht. Kann davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des A eine Aufrechnung nach dem Urteil kollegialerweise akzeptiert, bevor Titel und/oder Kostererstattungsanspruch erteilt/festgesetzt werden?
Ist leider im EU-Ausland.
Naja. Blöderweise habe ich von den Abläufen nach einem Urteil keine Ahnung, da ich nach dem Ref gleich in einem Unternehmen gelandet bin und gerade just 4 fun was für den Kollegen mache.
Wie läuft das denn dann ab? Danach, wer schneller ist? Denn das Urteil wird ja für A vorläufig vollstreckbar sein. Und B kann doch erst aufrechnen, wenn sein Kostenerstattungsanspruch feststeht. Kann davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des A eine Aufrechnung nach dem Urteil kollegialerweise akzeptiert, bevor Titel und/oder Kostererstattungsanspruch erteilt/festgesetzt werden?
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Wie läuft das denn mit einer begründeten Klage und einer begründeten Widerklage?
Die Beträge werden ja nicht miteinander verrechnet oder? Heißt das, dass jede Partei den jeweiligen Betrag fordert bzw. überweist? Ist das nicht albern? Wird stattdessen in der Regel von einer Partei die Aufrechnung erklärt?
Die Beträge werden ja nicht miteinander verrechnet oder? Heißt das, dass jede Partei den jeweiligen Betrag fordert bzw. überweist? Ist das nicht albern? Wird stattdessen in der Regel von einer Partei die Aufrechnung erklärt?
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Das ist nicht nur albern, sondern saugefährlich, wenn das Solvenzrisiko der Gegenpartei nicht außer Zweifel steht ...
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Gibt es einen sinnvollen Grund, nicht einfach eine Hilfsaufrechnung vorzuschalten?
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Das kommt auch noch dazu.andre_linus hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. Mai 2020, 12:19 Das ist nicht nur albern, sondern saugefährlich, wenn das Solvenzrisiko der Gegenpartei nicht außer Zweifel steht ...
Was sind denn die Hintergründe, dass das Gericht nicht bereits eine Verrechnung vornimmt? Nur die Tatsache, dass die Forderung es aus einer Widerklage herrührt und nicht im Wege einer Prozessaufrechnung eingebracht werden konnte?
Im Rechtsstreit klar: Aufrechnung, hilfsweise Widerklage.
Wie soll das denn nach Abschluss des Rechtsstreits aussehen? Aufrechnung ggü. Gegner und Gericht/Rechtspfleger sowie Antrag auf Vollstreckungstitel für den Fall, dass die Aufrechnung nicht durchgeht?
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Aufrechnung gegenüber Gegner und Einwendung gegen KFB bei Titulierung des gegnerischen Anspruchs, wenn Gegner nicht einlenkt?
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Re: Aufrechnung mit Kostenerstattunganspruch?
Ja klar. Ich frage mich nur, wieso nicht gleich nach dem Rechtsstreit eine Verrechnung erfolgt und nur ein Vollstreckungstitel ausgehändigt wird so wie bei dem Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 106 ZPO.andre_linus hat geschrieben: ↑Samstag 16. Mai 2020, 13:53 Aufrechnung gegenüber Gegner und Einwendung gegen KFB bei Titulierung des gegnerischen Anspruchs, wenn Gegner nicht einlenkt?
Naja, man muss wohl nicht alles verstehen.
Danke für Eure hilfreichen Hinweise!