Erledigung eines Rechsstreits

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esprit
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Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von esprit »

Ich würde gerne zu folgender Frage Argumente hören.

wenn durch erledigendes Ereignis die Klage keinen Sinn mehr macht, muss der Kläger ja die Erledigung erklären, aber der Beklagte sich nicht zwangsläufig anschließen.
Wenn es für den beklagten besser gewesen wäre, Zeugen noch anzuhören, wäre es dann besser sich der Erledigung nicht anzuschließen.

Und wie sieht es in Bezug auf Streitverkündete aus?
Wirkt ein Beschluss nach übereinstimmender erledigungserklärung auch gegen den Streitverkündeten?

Ich tendiere ja eher nicht den rechtsstreits aus Beklagtensicht für erledigt zu erklären.
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Tibor
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von Tibor »

Was ist denn nach tatsächlicher Erledigung in der Hauptsache noch der Streitgegenstand?
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esprit
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von esprit »

Es geht um eine Mietsache, mdt ist ausgezogen, also Räumungsklage erledigt.
Allerdings ist streitig ob die fristlose Kündigung des Klägers wirksam war.
Er beruft sich daraif, dass die für ihn handelnde Maklerin nicht in diesem Umfang bevollmächtigt war, so dass dieser der Streit verkündet wurde und sie vorher als Zeugin für den beklagten benannt wurde.
Hat denn ein beschluss auch die Wirkung gemäß § 68ZPO in Bezug auf den Streitverkündeteten?
Jetzt geht es noch um Schadensersatz.
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von Shlomo »

esprit hat geschrieben: Montag 15. Juni 2020, 18:20 Es geht um eine Mietsache, mdt ist ausgezogen, also Räumungsklage erledigt.
Allerdings ist streitig ob die fristlose Kündigung des Klägers wirksam war.
Er beruft sich daraif, dass die für ihn handelnde Maklerin nicht in diesem Umfang bevollmächtigt war, so dass dieser der Streit verkündet wurde und sie vorher als Zeugin für den beklagten benannt wurde.
Hat denn ein beschluss auch die Wirkung gemäß § 68ZPO in Bezug auf den Streitverkündeteten?
Jetzt geht es noch um Schadensersatz.
Ergeht denn in einem Fall des § 91a ZPO noch eine Entscheidung über die Hauptsache, die Gegenstand der Interventionswirkung sein könnte?
esprit
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von esprit »

Wenn der Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt, ergeht ein urteil.

§ 68 ZPO spricht ja nicht von Urteil oder beschluss, also müsste auch bei übereinstimmender Erledigung der Beschluss die Wirkung auf den Nebenintervent haben.
Denke ich.
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von Shlomo »

esprit hat geschrieben: Montag 15. Juni 2020, 18:28 Wenn der Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt, ergeht ein urteil.

§ 68 ZPO spricht ja nicht von Urteil oder beschluss, also müsste auch bei übereinstimmender Erledigung der Beschluss die Wirkung auf den Nebenintervent haben.
Denke ich.
§ 68 ZPO spricht aber von einer Entscheidung des Rechtsstreits. Gibt es eine solche bei Übereinstimmender Erledigung?
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von esprit »

Es gibt ja nur ein Beschluss zu den Kosten also im Grunde dann keine Wirkung für den Streitverkündeten.
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von Strich »

Richtig. Keine Wirkung für den Streitverkündeten. Man sollte sich, wenn man Zweifel hat und irgendetwas Verwertbares aus dem Prozessholen will, nie einer Erledigungserklärung anschließen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von esprit »

Ja sehe ich auch so mittlerweile. Danke für die Beiträge.
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von esprit »

Hat ein Vergleich Auswirkung auf die streihelfer?
ein Vergleich Ist wohl keine Entscheidung im Sinne des 68 ZPO
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von scndbesthand »

Wenn der Streithelfer nicht am Vergleich beteiligt ist, sind die Wirkungen in der Regel begrenzt.

Eine Interventionswirkung gibt es nicht.

Wenn der Gegner des Streithelfers Kosten der anderen Partei trägt, so gilt dies auch für die Kosten des Streithelfers, selbst wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält.

Im Haftpflichtversicherungsbereich kann eine Bindungswirkung gegenüber dem Versicherer (und dies unabhängig von einer Streitverkündung oder eines Beitritts) in Betracht kommen, siehe dazu Kommentierungen zu § 106 VVG.
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von TedRemptation »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2020, 10:36

Wenn der Gegner des Streithelfers Kosten der anderen Partei trägt, so gilt dies auch für die Kosten des Streithelfers, selbst wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält.
Kurze Ergänzung dazu: Wenn das Gericht über die Kosten entscheidet, sollte man als Vertreter des Streithelfers immer darauf achten, dass die Kostenentscheidung nach §101 ZPO sich auch in der Entscheidung wiederfindet. Passiert relativ häufig (dieses Jahr alleine zwei Fälle gehabt), dass die Gerichte nur die §91er-Entscheidung treffen und §101 ZPO übersehen. Das ist dann falsch und durch Urteilsberichtigung zu korrigieren. Wenn man aber als Anwalt die Frist hierfür versäumt, hat man letztendlich die Kosten an der Backe, weil viele Rechtspfleger ohne Nennung des §101 keine Kosten zugunsten des Streithelfers festsetzen...
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schuper
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von schuper »

TedRemptation hat geschrieben: Dienstag 7. Juli 2020, 12:24
Kurze Ergänzung dazu: Wenn das Gericht über die Kosten entscheidet, sollte man als Vertreter des Streithelfers immer darauf achten, dass die Kostenentscheidung nach §101 ZPO sich auch in der Entscheidung wiederfindet. Passiert relativ häufig (dieses Jahr alleine zwei Fälle gehabt), dass die Gerichte nur die §91er-Entscheidung treffen und §101 ZPO übersehen. Das ist dann falsch und durch Urteilsberichtigung zu korrigieren. Wenn man aber als Anwalt die Frist hierfür versäumt, hat man letztendlich die Kosten an der Backe, weil viele Rechtspfleger ohne Nennung des §101 keine Kosten zugunsten des Streithelfers festsetzen...
merci!


Aber jetzt: Bitte ein bisschen aufpassen in dem Thread hier... der wird deutlich zu produktiv und enthält gute juristische Hinweise, ohne dass es in Grundsatzdiskussionen und persönlichen Angriffen ausartet. Das wird im Jurawelt-Forum eigentlich gar nicht so gern gesehen. Also verhaltet euch ruhig. :-$
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scndbesthand
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Re: Erledigung eines Rechsstreits

Beitrag von scndbesthand »

Das Forum muss Beispiele dafür liefern, dass es nett sein kann (nicht dass man nett wäre, sondern ausschließlich zu dem Zweck, in Diskussionen über die hier vorherrschende Arroganz, Hybris und Überheblichkeit zu Argumentationszwecken auf besagte Beispiele verweisen zu können).
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