Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
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Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
Ist erledigt. Danke
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
schon mal von Beurteilungsspielraum gehört?!
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
Zum einen ist nicht der gesamte Inhalt einer mündlichen Prüfung vom Beurteilungsspielraum erfasst. Zum anderen kann es auch Beurteilungsfehler geben.
Darf deine Nachfrage so verstanden werden, dass du der Meinung bist, dass die genannten Punkte vom Beurteilungsspielraum gedeckt sind? Das scheint mir jedenfalls nicht eindeutig. Insbesondere beim dritten genannten Punkt ging der Prüfer wohl von einer falschen Tatsachnegrundlage aus, was zu einem Beurteilungsfehler führt.
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
Die gerügten Punkte werden so nirgends protokolliert sein, die Prüfer hatten inzwischen vllt. schon mehrere andere Prüfungen und werden ganz allgemein wohl keine relevante Erinnerung mehr an solche Details haben.
Wenn du das alles direkt im Anschluss an die Prüfung ausdrücklich gerügt und auf Protokollierung bestanden hättest wäre es den Versuch sicher wert, aber jetzt? Auf welcher Tatsachengrundlage soll denn entschieden werden, deinem persönlichen Vortrag?
Wenn du das alles direkt im Anschluss an die Prüfung ausdrücklich gerügt und auf Protokollierung bestanden hättest wäre es den Versuch sicher wert, aber jetzt? Auf welcher Tatsachengrundlage soll denn entschieden werden, deinem persönlichen Vortrag?
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
alle Prüfer führen Protokoll zu den Fragen und Antworten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Antwort dem falschen Prüfling zugeordnet wird. Der Text des TE ist natürlich nicht objektiv. Ich sehe da keine Anknüpfungspunkte für eine Anfechtung.Ingerenz hat geschrieben: ↑Sonntag 2. August 2020, 14:52 Darf deine Nachfrage so verstanden werden, dass du der Meinung bist, dass die genannten Punkte vom Beurteilungsspielraum gedeckt sind? Das scheint mir jedenfalls nicht eindeutig. Insbesondere beim dritten genannten Punkt ging der Prüfer wohl von einer falschen Tatsachnegrundlage aus, was zu einem Beurteilungsfehler führt.
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
Auch bei der Verwendung ist doch fraglich, wie der Einsatz einer Scheinwaffe zu beurteilen ist? Der Vorhalt einer scharfen Waffe, einer Schreckschusspistole mit Austritt des Gases nach vorne, einer anderen Schreckschusspistole, einer Soft-Air-Pistole oder der Verweis auf eine in der Tasche mitgeführte Schusswaffe, die tatsächlich gar nicht vorhanden ist dürften unterschiedlich zu beurteilen sein.jurex2020 hat geschrieben: ↑Sonntag 2. August 2020, 11:352. Es ging um die Definition des gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (gefährliches Werkzeug verwenden). Nachdem ein Mitprüfling hier keine weiteren Probleme sah, reichte er die Frage weiter. Ich habe angeführt, dass bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 aufgrund der tatsächlichen Verwendung keine Eingrenzung erforderlich ist.
- batman
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
Was genau meinst Du mit "Protokoll"?
Kommt aber durchaus vor.
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Re: Mündliche Prüfung im Strafrecht anfechten
Wenn du eine Prüfungsanfechtung erwägst, würde ich dir raten, ein Gedächtnisprotokoll der Prüfung anzufertigen und einen entsprechend spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Hast du auf eine ausführliche Begründung bestanden?