Hallo zusammen,
ich stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch: Wenn ich in der Klausur im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit einer Androhung (z.B. einer Ersatzvornahme) prüfe, dann komme ich in der materiellen Rechtmäßigkeit ja zum Punkt "Wirksamkeit des HDU-VA".
Ist die Androhung mangels wirksamen HDU-VAs rechtswidrig, wenn man in der Klausur zuvor zum Ergebnis gekommen ist, dass der HDU-VA rechtswidrig ist?
Hintergrund meiner Frage: Für die Beurteilung einer Anfechtungsklage kommt es ja grds. auf das Vorliegen der TB-Voraussetzungen im Erlasszeitpunkt an. Als die Androhung erlassen wurde, lag ja noch ein wirksamer HDU-VA, da die Aufhebung des HDU-VAs ja erst im Rahmen der zeitlich nach der Androhung erhobenen Anfechtungsklage erfolgt.
Androhung rechtswidrig, wenn HDU-VA rechtswidrig ist?
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