Frage zum Urteilsstil

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Strich
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Re: Frage zum Urteilsstil

Beitrag von Strich »

Ja das war auch eher mit einem Augenzwinkern Richtung BGH ^^

Aber dann ist dein Aufbau ja trotzdem:

Obersatz
Subsumtion
Untersatz
Subsumtion?

Das ergibt doch gar keinen Sinn?
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil im Wert von 10.000 € erlangt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab."
In deiner Logik ginge es ja jetzt nicht weiter mit:
Denn eine Leistung ist jede zurechenbare Verschaffung eines Vorteils, die der Empfänger auf ein Kausalverhältnis zum anderen beziehen darf.
Sondern mit:
Der Kläger hat dem Beklagten zurechenbar einen Vorteil verschafft, den der Beklagte auf ein Kausalverhältnis zum Kläger beziehen durfte
Auch hierrauf ginge es nicht etwa weiter mit:
Auf ein Kausalverhältnis darf ein zurechenbarer Vorteil dann bezogen werden, wenn er nach objektivem Empfängerhorizont mit einer Tilgungsbestimmung versehen war
Sondern mit:
Der vom Kläger verschaffte Vorteil war mit einer Tilgungsbestimmung versehen.


Gut, das Pferd ist denke ich totgeritten.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Justitian
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Re: Frage zum Urteilsstil

Beitrag von Justitian »

batman hat geschrieben: Montag 2. November 2020, 11:44 Nein, Du schreibst nicht abstrakt, was die AGL voraussetzt, sondern dass diese Voraussetzungen im Streifall gegeben sind.

"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil im Wert von 10.000 € erlangt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab."
Ständiger Duktus des BAG:
"Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht"

[... Subsumtion]

Wird in Bayern auch genau so im Assessorexamen erwartet
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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