Frage zum Urteilsstil
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Frage zum Urteilsstil
Hallo Freunde,
die Frage ähnelt etwas der aus dem Nachbarthread, ich wollte den aber nicht kapern. In letzter Zeit kriege ich öfters mal schlechtere Noten, obwohl die Falllösung eigentlich gut ist. Heute wars dann mal wieder so weit, "mangelhafter Urteilsstil". Ich habe geschrieben:
"Dem Kläger steht ein Anspruch auf ... gem ... BGB zu. Der Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller ..., ... und ... Das ist hier der Fall. Der Kläger ist... [Subsumtion unter die einzelnen genannten Merkmale und weitere "Auffächerung"].
Der Korrektor meinte, das wäre Gutachtenstil und die Arbeit damit Mist. Meines Erachtens ist das aber Urteilsstil. Es kommt erst das Ergebnis, dann die abstrakte Definition und dann die Sumbsumtion. Oder liege ich da falsch? Und selbst wenn es richtig ist, kann ich irgendwie verhindern, im Examen für meinen Stil schlechte Noten zu kriegen? Einfach die Definitionen weglassen habe ich versucht, dafür gabs dann auch schlechte Noten
Grüße
die Frage ähnelt etwas der aus dem Nachbarthread, ich wollte den aber nicht kapern. In letzter Zeit kriege ich öfters mal schlechtere Noten, obwohl die Falllösung eigentlich gut ist. Heute wars dann mal wieder so weit, "mangelhafter Urteilsstil". Ich habe geschrieben:
"Dem Kläger steht ein Anspruch auf ... gem ... BGB zu. Der Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller ..., ... und ... Das ist hier der Fall. Der Kläger ist... [Subsumtion unter die einzelnen genannten Merkmale und weitere "Auffächerung"].
Der Korrektor meinte, das wäre Gutachtenstil und die Arbeit damit Mist. Meines Erachtens ist das aber Urteilsstil. Es kommt erst das Ergebnis, dann die abstrakte Definition und dann die Sumbsumtion. Oder liege ich da falsch? Und selbst wenn es richtig ist, kann ich irgendwie verhindern, im Examen für meinen Stil schlechte Noten zu kriegen? Einfach die Definitionen weglassen habe ich versucht, dafür gabs dann auch schlechte Noten
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In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
- Tibor
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Re: Frage zum Urteilsstil
Er hat sicherlich nur "Der Anspruch setzt voraus," gelesen und das klingt nach Gutachtenstil.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Frage zum Urteilsstil
Okay, dann schreibe ich also einfach "§ .. setzt voraus, .." und mache grade so weiter?
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- batman
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Re: Frage zum Urteilsstil
Nein, Du schreibst nicht abstrakt, was die AGL voraussetzt, sondern dass diese Voraussetzungen im Streifall gegeben sind.
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil im Wert von 10.000 € erlangt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab."
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil im Wert von 10.000 € erlangt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab."
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Re: Frage zum Urteilsstil
Okay, Kaiser macht das aber anders. Finde ich dann schon etwas seltsam, das derart anzukreiden.
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- batman
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Re: Frage zum Urteilsstil
"Kaiser" ist nach keiner mir bekannten JAPO maßgebend.
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Re: Frage zum Urteilsstil
Das ist m.E. Geschmackssache. Ob "Urteil-" oder "Gutachtenstil" vorliegt, entscheidet sich nicht an einzelnen Formulierungsschleifen (wie etwa der vorbezeichneten), sondern an der Art des Folgerns.batman hat geschrieben: ↑Montag 2. November 2020, 11:44 Nein, Du schreibst nicht abstrakt, was die AGL voraussetzt, sondern dass diese Voraussetzungen im Streifall gegeben sind.
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil im Wert von 10.000 € erlangt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab."
Re: Frage zum Urteilsstil
Ich habe mich selbst intensiv mit dieser Frage beschäftigt (ja, traurig).
Vorab: es gibt, wie bei vielen formalen mehr oder weniger "Üblichkeiten" kein Patentrezept. Leider gibt es nicht wenige Prüfer, die irgendwelche auch subjektiven Angewohnheiten als einzig richtige Lösung sehen. Selbst dann, wenn es schon der Zimmernachbar oder sogar der BGH anders macht. Dagegen kann man nicht das Geringste tun. Es wird dir also immer passieren, dass irgendetwas zu Unrecht angestrichen wird. Das ist eine der Absurditäten des Referendariats.
Was man tun kann: eine formal zulässige Variante wählen, die möglichst weit verbreitet ist. Das minimiert das Risiko des "Anstreichens" zumindest.
Konkret heißt das: die von dir gewählte Variante ist grundsätzlich zulässig. Sie verstößt weder gegen den Urteilsstil noch ist sie unüblich. Sogar der BGH (aber auch OLGe und untere Instanzen) verfährt exakt nach diesem Schema (Ergebnis, lange abstrakte Definition, Subsumtion). Der naseweise Hinweis, man sei nunmal nicht der BGH und solle sich gefälligst daran orientieren, wie es der Korrektor Herr RiAG aus Pusemuckel hält, ist natürlich evident nicht zielführend.
Allerdings kann man die konkrete Formulierung sprachlich noch leicht anpassen, um noch weniger Angriffsfläche zu bieten. Statt also zu schreiben: "Dem Kläger steht ein Anspruch auf ... gem ... BGB zu. Der Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller ..., ... und ... ." Bietet sich alternativ an:
"Dem Kläger steht ein Anspruch auf ... gem ... BGB zu. Nach dieser Vorschrift / nach diesen Normen kann..."
Das klingt etwas weniger nach klassischem Gutachten (auch wenn, formal betrachtet, deine Version ebenfalls Urteilsstil ist). Idealerweise kann man auch versuchen, auf Begriffe wie "wenn" zu verzichten. Also etwa: "Nach dieser Vorschrift / nach diesen Normen kann der Gläubiger von dem Schuldner Ersatz des Schadens verlangen, der aufgrund einer von dem Schuldner zu vertretenden PV..." (und nicht: "...kann der Gl. von dem S SE verlangen, wenn...").
Noch "sicherer" ist die Variante: "Nach diesen Vorschriften kann der Kläger als Gläubiger von dem Beklagten als Schuldner Ersatz des Schadens verlangen, der...". Sie hat unmittelbaren Fallbezug, passt aber nicht überall. Nur als Anregung.
Vorab: es gibt, wie bei vielen formalen mehr oder weniger "Üblichkeiten" kein Patentrezept. Leider gibt es nicht wenige Prüfer, die irgendwelche auch subjektiven Angewohnheiten als einzig richtige Lösung sehen. Selbst dann, wenn es schon der Zimmernachbar oder sogar der BGH anders macht. Dagegen kann man nicht das Geringste tun. Es wird dir also immer passieren, dass irgendetwas zu Unrecht angestrichen wird. Das ist eine der Absurditäten des Referendariats.
Was man tun kann: eine formal zulässige Variante wählen, die möglichst weit verbreitet ist. Das minimiert das Risiko des "Anstreichens" zumindest.
Konkret heißt das: die von dir gewählte Variante ist grundsätzlich zulässig. Sie verstößt weder gegen den Urteilsstil noch ist sie unüblich. Sogar der BGH (aber auch OLGe und untere Instanzen) verfährt exakt nach diesem Schema (Ergebnis, lange abstrakte Definition, Subsumtion). Der naseweise Hinweis, man sei nunmal nicht der BGH und solle sich gefälligst daran orientieren, wie es der Korrektor Herr RiAG aus Pusemuckel hält, ist natürlich evident nicht zielführend.
Allerdings kann man die konkrete Formulierung sprachlich noch leicht anpassen, um noch weniger Angriffsfläche zu bieten. Statt also zu schreiben: "Dem Kläger steht ein Anspruch auf ... gem ... BGB zu. Der Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller ..., ... und ... ." Bietet sich alternativ an:
"Dem Kläger steht ein Anspruch auf ... gem ... BGB zu. Nach dieser Vorschrift / nach diesen Normen kann..."
Das klingt etwas weniger nach klassischem Gutachten (auch wenn, formal betrachtet, deine Version ebenfalls Urteilsstil ist). Idealerweise kann man auch versuchen, auf Begriffe wie "wenn" zu verzichten. Also etwa: "Nach dieser Vorschrift / nach diesen Normen kann der Gläubiger von dem Schuldner Ersatz des Schadens verlangen, der aufgrund einer von dem Schuldner zu vertretenden PV..." (und nicht: "...kann der Gl. von dem S SE verlangen, wenn...").
Noch "sicherer" ist die Variante: "Nach diesen Vorschriften kann der Kläger als Gläubiger von dem Beklagten als Schuldner Ersatz des Schadens verlangen, der...". Sie hat unmittelbaren Fallbezug, passt aber nicht überall. Nur als Anregung.
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Re: Frage zum Urteilsstil
Für den Fall künftiger Präsenztermine: Bitte ausgedruckt in A1 an die Tür der Seminarhalle hemmern.
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Re: Frage zum Urteilsstil
Der BGH definiert in seinen Urteilen regelmäßig so. Für die andere Variante finde ich in der JAPO auch nichts Anders ist ja auch in Ordnung, verstehe nur nicht, wieso man mir das dann als falsch anstreicht und dafür ersichtlich (viele) Punkte abzieht. Ich fürchte nur, im Ernstfall wäre das kaum angreifbar (was heisst schon "mangelhafter Stil" und woher soll man wissen, wieviele Punkte dadurch jetzt abgezogen worden sind, vom subjektiv schlechten Eindruck mal abgesehen).
@suchender: Danke, genau so sehe ich das (jetzt) auch. Natürlich muss alles als falsch angestrichen werden, was der Herr Richter selbst seit 30 Jahren anders macht. Etwas Kaiserskripte studieren dürfte dem ein oder anderen Richter auch nicht schaden, bevor er irgendwas korrigiert. Wie du zurecht sagst, finde ich das zweite Examen da noch wesentlich absurder als das erste. Zumindest in meiner begrenzten Erfahrung zum ersten Examen waren die Korrekturen der Praktiker aber auch da wesentlich schlechter als die der Professoren.
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Re: Frage zum Urteilsstil
Der BGH schaltet gelegentlich abstrakt die Anspruchsvoraussetzungen vor, wenn sich diese nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben und insbesondere, wenn sie höchtrichterlich entwickelt worden sind (um sich dann selbst zu zitieren).
Durchaus gängig ist auch die Nennung einer Anspruchsvoraussetzung, wenn diese im Streitfall nicht vorliegt bzw. es hierzu an tatsrichterlichen Feststellungen fehlt:
"Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus § ... Ein solcher Anpruch setzt voraus, dass ... Hieran fehlt es jedoch. ..."
Durchaus gängig ist auch die Nennung einer Anspruchsvoraussetzung, wenn diese im Streitfall nicht vorliegt bzw. es hierzu an tatsrichterlichen Feststellungen fehlt:
"Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus § ... Ein solcher Anpruch setzt voraus, dass ... Hieran fehlt es jedoch. ..."
Re: Frage zum Urteilsstil
Was mich selbst nach dem Referendariat noch sprachlos zurücklässt: was bringt einen Korrektor/Prüfer dazu, etwas als falsch (!) anzustreichen, wasbatman hat geschrieben: ↑Montag 2. November 2020, 18:28 Der BGH schaltet gelegentlich abstrakt die Anspruchsvoraussetzungen vor, wenn sich diese nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben und insbesondere, wenn sie höchtrichterlich entwickelt worden sind (um sich dann selbst zu zitieren).
Durchaus gängig ist auch die Nennung einer Anspruchsvoraussetzung, wenn diese im Streitfall nicht vorliegt bzw. es hierzu an tatsrichterlichen Feststellungen fehlt:
"Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus § ... Ein solcher Anpruch setzt voraus, dass ... Hieran fehlt es jedoch. ..."
- gesetzlich nicht vorgegeben ist (die hier aufgeführte Variante widerspricht dem Urteilsstil nicht),
- in keinem Lehr- oder Ausbildungsbuch steht,
- in keinen sonstigen verfügbaren "Praxisanleitungen", Hinweisen oder dergleichen enthalten ist,
- und auch sonst von den unterschiedlichsten Gerichten und Richtern ganz unterschiedlich gehandhabt wird, übrigens auch innerhalb desselben Gerichts- oder Prüfbezirks (ich könnte dir zig Beispiele dafür nennen, dass Gerichte aller Instanzen einen derartigen abstrakten Definitionssatz bringen)?
Dafür scheint mir doch einer ganz besonderen Selbstüberzeugung erforderlich zu sein ("ich mache das persönlich so, also muss es so gemacht werden, also ist alles andere schlicht falsch").
- batman
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Re: Frage zum Urteilsstil
Das wird Dir nur der konkrete Korrektor sagen können, wobei dessen langjährige eigene Stilprägung dabei sicher eine erhebliche Rolle spielt. Daher kann man nur empfehlen, Formulierungen zu vermeiden, die den Anschein eines Gutachtenstils erwecken, selbst wenn er nach dem (maßgeblichen, s. OJ) Gang der Begründung nicht vorliegt.
Für den Aktenvortrag ist ein Misch-Stil indessen zweckmäßiger.
Für den Aktenvortrag ist ein Misch-Stil indessen zweckmäßiger.
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Re: Frage zum Urteilsstil
Das ist nicht vollständig. Du hast nur einen Obersatz und sogleich eine Subsumtion.batman hat geschrieben: ↑Montag 2. November 2020, 11:44 Nein, Du schreibst nicht abstrakt, was die AGL voraussetzt, sondern dass diese Voraussetzungen im Streifall gegeben sind.
"Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn der Beklagte hat durch eine Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil im Wert von 10.000 € erlangt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab."
Der Urteilsstil unterscheidet sich jedoch ausschließlich vom Gutachtenstil darin, dass das Ergebnis zuerst genannt wird, alle anderen Schritte sind identisch.
Statt
Obersatz
Definition
Subsumtion
Ergebnis
kommt eben
Obersatz
Definition
Ergebnis
Wo würde denn sonst in deinem Beispielsfalls autauchen, dass sich jede schematische Lösung verbietet? Doch wohl nicht nach deiner Subsumtion?
Dein Beispiel stellt also eine Verkürzung des Urteilsstils dar, die richtig ist. Kürzen kann man m.E. alles bis auf die Subsumtion. Zum absoluten Minimum gehört also Obersatz und Subsutmion. "Das AG Halle ist örtlich zuständig." [es folgen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen], ist m.E. daher falsch. Entweder das AG Halle ist evident zuständig, dann mag man nichts dazu schreiben, oder man schreibt als Minimum: "Das AG Halle ist örtlich zuständig, weil der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Halle hat."
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Frage zum Urteilsstil
Abgesehen vom sehr fraglichen Wert solcher Leerformeln: auf der nächst tieferen Ebene der Begründung, also bei der Leistung (wenn dies wegen eines Dreipersonenverhältnisses überhaupt problematisch ist).