32 Bora
Moderator: Verwaltung
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32 Bora
Bei einem Angestellten, der nicht als Angestellter auf dem Briefkopf von der Homepage ausgewiesen ist, sind die Mandanten aufgrund einer Scheinsozietät gemäß 32 Bora anzuschreiben und zu fragen wer das Mandat weiterführt.
Wenn dieser Zusatz nunmehr vorhanden ist, ist ja klar dass es keine Scheinsozietät ist.
Wie verhält es sich denn mit dem zusatzfreier Mitarbeiter? Durch den Zusatz freier Mitarbeiter ist ja dokumentiert dass dieser Anwalt gerade kein Angestellter und kein Sozius der Kanzlei ist und man könnte ja argumentieren, dass dadurch die Mandanten wussten, dass sie eigentlich Anwalt XY, freier Mitarbeiter mandatieren und somit dieser Fall den freien Mitarbeiter gehört.
Wenn dieser Zusatz nunmehr vorhanden ist, ist ja klar dass es keine Scheinsozietät ist.
Wie verhält es sich denn mit dem zusatzfreier Mitarbeiter? Durch den Zusatz freier Mitarbeiter ist ja dokumentiert dass dieser Anwalt gerade kein Angestellter und kein Sozius der Kanzlei ist und man könnte ja argumentieren, dass dadurch die Mandanten wussten, dass sie eigentlich Anwalt XY, freier Mitarbeiter mandatieren und somit dieser Fall den freien Mitarbeiter gehört.
- Tibor
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Re: 32 Bora
Guckst du Kommentar:
Brüggemann in Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO
10. Auflage 2020, § 32 Rn. 10
Brüggemann in Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO
10. Auflage 2020, § 32 Rn. 10
Die Vorschriften des § 32 sind auf sonstige Mitarbeiter nicht anwendbar. Insoweit ist an angestellte Rechtsanwälte und freie Mitarbeiter zu denken, die entweder nur im Innenverhältnis beschäftigt waren oder aber im Außenverhältnis korrekt als Angestellte bzw. freie Mitarbeiter dargestellt worden sind.
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Re: 32 Bora
Ist das wirklich wörtlich diktiert?
Aber wenn also nach außen hin dokumentiert ist das ist ein freier Mitarbeiter ist, gehört dann der Fall nicht in den freien Mitarbeiter? Der Mandant weiß ja dass er einen freien Mitarbeiter beauftragt.
Aber wenn also nach außen hin dokumentiert ist das ist ein freier Mitarbeiter ist, gehört dann der Fall nicht in den freien Mitarbeiter? Der Mandant weiß ja dass er einen freien Mitarbeiter beauftragt.
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Re: 32 Bora
Du meinst zitiert? Ja, natürlich. Copy & Paste. Es steht genauso da und alles andere würde auch keinen Sinn ergeben.esprit hat geschrieben:Ist das wirklich wörtlich diktiert?
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Re: 32 Bora
Schwer zu sagen; wir wissen ja nicht, was Rüdiger Brüggemann diktiert hat und ob das dann auch wörtlich aufgeschrieben wurde.
Ja, genau. Deshalb ist ja § 32 auch nicht anwendbar - wenn der Mandant einen freien Mitarbeiter beauftragt hat, dann ist er dessen Mandant, deshalb braucht man das Verfahren nach § 32 BORA nicht.
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Re: 32 Bora
Ja, genau. Deshalb ist ja § 32 auch nicht anwendbar - wenn der Mandant einen freien Mitarbeiter beauftragt hat, dann ist er dessen Mandant, deshalb braucht man das Verfahren nach § 32 BORA nicht.
[/quote]
Ja aber die unterschriebene Vollmacht der Kanzlei würde dem entgegenstehen wollte freie Mitarbeiter in der Regel auf der unterschriebenen Vollmacht nicht als freier Mitarbeiter ausgewiesen wird sondern nur auf dem Briefkopf und der Homepage.
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Re: 32 Bora
In einem anderen Thread kam die Frage schon auf, aber wurde so richtig nicht beantwortet:
In diesem Forum wird ja grundsätzlich erstmal sich über alles und jeden lustig gemacht. Nur die Anfragen von esprit, die ein unbefangener Dritte (alsü ich) ganz offensichtlich als Satire (weniger wohlwollend: Trollen) einordnen würde (Beispiel hier: diktiert statt zitiert verwendet) werden immer bierernst beantwortet.
Hat das irgendeinen Hintergrund, den nur langjährige Forenteilnehmer kennen?
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Re: 32 Bora
Wie verhalten sich denn Anwaltsvertrag und Vollmacht zueinander?
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: 32 Bora
die Vollmacht ist ja nicht entscheidend wolltest ja ein abstraktes Rechtsgeschäft ist. Im Grunde ist ja entscheidend für die Tätigkeit ausführt.
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Re: 32 Bora
Der Mandant will im Zweifel den Inhaber beauftragen, deshalb gibt er ihm eine Vollmacht. Wie der Inhaber den Auftrag erledigt (allein, durch Angestellte, mit Hilfe eines freien Mitarbeiters), ist dem Mandanten meist egal. Der Mandant kennt ja idR auch nicht die Identität der Hilfspersonen, er kennt nur den Inhaber.esprit hat geschrieben: Aber wenn also nach außen hin dokumentiert ist das ist ein freier Mitarbeiter ist, gehört dann der Fall nicht in den freien Mitarbeiter? Der Mandant weiß ja dass er einen freien Mitarbeiter beauftragt.
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Re: 32 Bora
In der Regel vielleicht aber im konkreten Fall nicht.
Der Kanzlei Inhaber bearbeitet gar keine Fälle mehr.
Und der freie Mitarbeiter bekommt den Fall zur Bearbeitung den er in seiner eigenen Kanzlei, d.h. in seinen Räumlichkeiten mit seinem PC mit seinem Telefon etc. bearbeitet.
Dadurch dass der freie Mitarbeiter überall als freier Mitarbeiter ausgewiesen wird Und der freie Mitarbeiter auf der Homepage mit seiner Kanzlei Anschrift geführt wird, halte ich einen geschlossenen Anwaltsvertrag mit dem freien Mitarbeiter für gegeben.
Der Kanzlei Inhaber bearbeitet gar keine Fälle mehr.
Und der freie Mitarbeiter bekommt den Fall zur Bearbeitung den er in seiner eigenen Kanzlei, d.h. in seinen Räumlichkeiten mit seinem PC mit seinem Telefon etc. bearbeitet.
Dadurch dass der freie Mitarbeiter überall als freier Mitarbeiter ausgewiesen wird Und der freie Mitarbeiter auf der Homepage mit seiner Kanzlei Anschrift geführt wird, halte ich einen geschlossenen Anwaltsvertrag mit dem freien Mitarbeiter für gegeben.
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Re: 32 Bora
Und der Mandant ist davon im Bilde? Es ist doch egal, wo der freie Mitarbeiter seine Dienste erbringt; das ist ja gerade der Unterschied zum abhängig Beschäftigten. Ich sehe immer noch nicht, warum der Mandant bei Einholung von Rechtsrat in der Kanzlei des Inhabers davon ausgehen soll, dass allein der freie Mitarbeiter sein Schuldner werden soll. Dagegen spricht doch eklatant, dass sich der Mandant ja gerade die Kanzlei des Inhabers ausgesucht hat. Oder findet die Anbahnung in den Räumen des freien Mitarbeiters selbst statt? Dann frag ich mich, wo das Problem ist, denn dann müsste ja der freie Mitarbeiter (Rechtsanwalt Dr. Frei) zwar eine Kanzlei unterhalten, dort aber entgegen seiner Berufspflicht ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild anzubringen wohl verstoßen haben, wenn er dort nur auf „den Inhaber“ hinweist?!
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Re: 32 Bora
Naja in der Praxis ist ein freier Mitarbeiter wahrscheinlich nicht frei in der Wahl wo er seine Tätigkeit erbringt und auch nicht zu welchem Zeitpunkt.
Hier in diesem Konstrukt ist es ja so, dass der freie Mitarbeiter gezwungen wird an seinem eigenen Kanzlei Sitz den Vorgang zu bearbeiten und eine Einbindung in den Kanzleibetrieb des Kanzleiinhabers findet nicht statt.
Im übrigen ist der Kanzlei Inhaber nicht mehr Sachbearbeiter von fällen.
Letzt endlich wenn man es im Nachhinein betrachtet ist es eine reine Vermittlung von fällen und eine unzulässige rechts Besorgung des Kanzleiinhabers der sich eine Vermittlungsprovision zahlen lässt.
Hier in diesem Konstrukt ist es ja so, dass der freie Mitarbeiter gezwungen wird an seinem eigenen Kanzlei Sitz den Vorgang zu bearbeiten und eine Einbindung in den Kanzleibetrieb des Kanzleiinhabers findet nicht statt.
Im übrigen ist der Kanzlei Inhaber nicht mehr Sachbearbeiter von fällen.
Letzt endlich wenn man es im Nachhinein betrachtet ist es eine reine Vermittlung von fällen und eine unzulässige rechts Besorgung des Kanzleiinhabers der sich eine Vermittlungsprovision zahlen lässt.
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Re: 32 Bora
Omnimodofacturus hat geschrieben: ↑Montag 23. November 2020, 23:05 In einem anderen Thread kam die Frage schon auf, aber wurde so richtig nicht beantwortet:
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Er stellt wohl gute Fragen