Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
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Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Hallo zusammen,
mein AG-Leiter ist der Auffassung, es sei üblich, dass man im Tenor einen Ausspruch zu einer beantragten Wiedereinsetzung macht, also z.B. "Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt." Stimmt das? Habe ich bisher noch nie so gemacht, aber auch noch nirgendwo gelesen.
mein AG-Leiter ist der Auffassung, es sei üblich, dass man im Tenor einen Ausspruch zu einer beantragten Wiedereinsetzung macht, also z.B. "Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt." Stimmt das? Habe ich bisher noch nie so gemacht, aber auch noch nirgendwo gelesen.
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Unterschiedlich, hier aber absolut unüblich.
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Same
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Das hängt auch davon ab, ob die Wiedereinsetzung bereits vorher in einem (deklaratorischen) Beschluss ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wenn ja, ist die Wiederholung dessen im Tenor allerdings überflüssig.
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Okay, danke euch für die Rückmeldungen. Dann scheint es jedenfalls nicht falsch zu sein, das im Tenor wegzulassen.
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Weglassen, unüblich (jedenfalls im GPA Nord).
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Dürfte ich erfahren, in welchem Bundesland du dein Referendariat absolvierst? Auch ich, derzeit Referendar in NRW, würde ein solches Vorgehen als unüblich einstufen.Logisch_Win7 hat geschrieben: ↑Mittwoch 16. Dezember 2020, 16:54 Hallo zusammen,
mein AG-Leiter ist der Auffassung, es sei üblich, dass man im Tenor einen Ausspruch zu einer beantragten Wiedereinsetzung macht, also z.B. "Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt."
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Tatsächlich auch in NRW. :-Dinsanus_judex hat geschrieben: ↑Montag 21. Dezember 2020, 10:29Dürfte ich erfahren, in welchem Bundesland du dein Referendariat absolvierst? Auch ich, derzeit Referendar in NRW, würde ein solches Vorgehen als unüblich einstufen.Logisch_Win7 hat geschrieben: ↑Mittwoch 16. Dezember 2020, 16:54 Hallo zusammen,
mein AG-Leiter ist der Auffassung, es sei üblich, dass man im Tenor einen Ausspruch zu einer beantragten Wiedereinsetzung macht, also z.B. "Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt."
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Re: Wiedereinsetzung im Tenor erwähnen?
Das hat bei mir jetzt doch etwas Unruhe ausgelöst, weswegen ich jetzt mal meinen Anders/Gehle (14. Aufl. 2020) hervorgekramt habe.
Dort (H. Rn. 22) ist ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungseinträge keine Sachanträge seien, weswegen sie im Rahmen des Tatbestandes nicht bei den Anträgen aufgenommen, sondern am besten im Rahmen der kleinen Prozessgeschichte dargestellt werden sollten.
Im Falle eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bei Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist müsste demnach folgendes in der kleinen Prozessgeschichte dargestellt werden:
Dort (H. Rn. 22) ist ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungseinträge keine Sachanträge seien, weswegen sie im Rahmen des Tatbestandes nicht bei den Anträgen aufgenommen, sondern am besten im Rahmen der kleinen Prozessgeschichte dargestellt werden sollten.
Im Falle eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bei Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist müsste demnach folgendes in der kleinen Prozessgeschichte dargestellt werden:
- Der ursprüngliche Klägerantrag,
- die Säumnis des Beklagten,
- sein Einspruch mit den zugrundeliegenden Umständen (Zustellung des Versäumnisurteils, Eingang des Einspruchsschriftsatzes) sowie
- der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist mit den zugrundeliegenden Umständen (Eingang des Antragsschriftsatzes, Vortrag zu den Voraussetzungen gemäß § 233 S. 1 ZPO, eventuell als streitiger Vortrag bei Bestreiten durch den Kläger).