Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
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Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Hallo zusammen,
ich löse momentan ein paar Fälle um das alte Semester zu rekapitulieren. Jetzt habe ich aber folgendes Problem zu diesen Fall:
A sieht, dass an seinem Auto der rechte Außenspiegel vereist ist und die Sicht daher eingeschränkt ist. Jetzt fährt er trotzdem los und fährt beim Rechtsabbiegen einen Fußgänger um. Wäre der Spiegel freigewesen hätte A den Fußgänger nicht übersehen.
Mein Problem
Ich weiß jetzt nicht genau, was ich prüfen soll. Wenn ich ein Unterlassungsdelikt prüfe (Weil der Spiegel nicht freigemacht wurde), spreche ich in der Vorprüfung die Abgrenzung von Tun und Unterlassen an. Hier würde ich sowohl nach der herrschenden Meinung (Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit) als auch mit der Mindermeinung (pos. Energieeinsatz) zu dem Ergebnis kommen, dass der Schwerpunkt darin liegt, trotz vereistem Spiegel zu fahren. Daher würde ich den Schwerpunkt auf dem Tun sehen und das Unterlassungsdelikt hier beenden. Anschließend würde ich die fahrlässige Körperverletzung prüfen. Stimmt das so? Oder sollte ich ein unechtes fahrlässiges Unterlassungsdelikt prüfen und den Schwerpunkt doch auf das Unterlassen setzen indem er den Spiegel nicht freimacht? Die Garantenstellung könnte sich ja aus Ingerenz ergeben (Spiegel nicht freimachen ist ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten).
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
ich löse momentan ein paar Fälle um das alte Semester zu rekapitulieren. Jetzt habe ich aber folgendes Problem zu diesen Fall:
A sieht, dass an seinem Auto der rechte Außenspiegel vereist ist und die Sicht daher eingeschränkt ist. Jetzt fährt er trotzdem los und fährt beim Rechtsabbiegen einen Fußgänger um. Wäre der Spiegel freigewesen hätte A den Fußgänger nicht übersehen.
Mein Problem
Ich weiß jetzt nicht genau, was ich prüfen soll. Wenn ich ein Unterlassungsdelikt prüfe (Weil der Spiegel nicht freigemacht wurde), spreche ich in der Vorprüfung die Abgrenzung von Tun und Unterlassen an. Hier würde ich sowohl nach der herrschenden Meinung (Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit) als auch mit der Mindermeinung (pos. Energieeinsatz) zu dem Ergebnis kommen, dass der Schwerpunkt darin liegt, trotz vereistem Spiegel zu fahren. Daher würde ich den Schwerpunkt auf dem Tun sehen und das Unterlassungsdelikt hier beenden. Anschließend würde ich die fahrlässige Körperverletzung prüfen. Stimmt das so? Oder sollte ich ein unechtes fahrlässiges Unterlassungsdelikt prüfen und den Schwerpunkt doch auf das Unterlassen setzen indem er den Spiegel nicht freimacht? Die Garantenstellung könnte sich ja aus Ingerenz ergeben (Spiegel nicht freimachen ist ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten).
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Um welche Art Fall geht es denn? Die Frage was man in welcher Tiefe abprüft hängt auch davon ab, wie ausführlich die Antwort sein soll/muss.
In einer normalen Klausur bzw. einem entsprechenden Übungsfall würde ich mir schon ernsthaft überlegen ob es nicht schon unter eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung o.ä. fallen könnte, zu Beginn eine eigene Prüfung für ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt aufzumachen, wenn im Sachverhalt nicht gerade ein Wink mit dem Zaunpfahl nach dem Motto "A erkennt, dass durch den nicht freigeräumten Spiegel Menschen verletzt werden könnten, das ist ihm aber egal" steht.
So etwas würde ich dann eher später bei "übrigens auch nicht einschlägig" abhaken. Vorsatztaten zuerst zu prüfen ist ja nun auch keine in Stein gemeißelte Vorgabe des Gesetzgebers, in Situationen bei welchen vorsätzliche Taten gleich aus mehreren Gründen ausscheiden müssen kann man da durchaus mal abweichen.
In einer normalen Klausur bzw. einem entsprechenden Übungsfall würde ich mir schon ernsthaft überlegen ob es nicht schon unter eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung o.ä. fallen könnte, zu Beginn eine eigene Prüfung für ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt aufzumachen, wenn im Sachverhalt nicht gerade ein Wink mit dem Zaunpfahl nach dem Motto "A erkennt, dass durch den nicht freigeräumten Spiegel Menschen verletzt werden könnten, das ist ihm aber egal" steht.
So etwas würde ich dann eher später bei "übrigens auch nicht einschlägig" abhaken. Vorsatztaten zuerst zu prüfen ist ja nun auch keine in Stein gemeißelte Vorgabe des Gesetzgebers, in Situationen bei welchen vorsätzliche Taten gleich aus mehreren Gründen ausscheiden müssen kann man da durchaus mal abweichen.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Fahrlässiges Unterlassungsdelikt - schrieb d. OP, m.E. richtigerweise.Theopa hat geschrieben: ↑Montag 15. Februar 2021, 14:44In einer normalen Klausur bzw. einem entsprechenden Übungsfall würde ich mir schon ernsthaft überlegen ob es nicht schon unter eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung o.ä. fallen könnte, zu Beginn eine eigene Prüfung für ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt aufzumachen
Im Ergebnis halte ich es auch für offensichtlich, dass es hier um Tun, nicht Unterlassen geht. Ob das eines Prüfungspunktes bedarf (oder gerade besser nicht) ... mag jemand beurteilen, der sich damit auskennt.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Jedes Fahrlässigkeitsdelikt ist ein Unterlassungsdeliktthh hat geschrieben: ↑Montag 15. Februar 2021, 18:52Fahrlässiges Unterlassungsdelikt - schrieb d. OP, m.E. richtigerweise.Theopa hat geschrieben: ↑Montag 15. Februar 2021, 14:44In einer normalen Klausur bzw. einem entsprechenden Übungsfall würde ich mir schon ernsthaft überlegen ob es nicht schon unter eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung o.ä. fallen könnte, zu Beginn eine eigene Prüfung für ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt aufzumachen
Im Ergebnis halte ich es auch für offensichtlich, dass es hier um Tun, nicht Unterlassen geht. Ob das eines Prüfungspunktes bedarf (oder gerade besser nicht) ... mag jemand beurteilen, der sich damit auskennt.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Die erforderliche Sorgfalt anzuwenden!
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Das wollte ich auch posten. M.E. gibt es keine Fahrlässigkeitsdelikte durch unterlassen. Welchen Sinn sollte in diesem Zusammenhang § 13 StGB haben?
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Hmm hätte A in deinem Fall also schlicht die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen?
Dieser Prüfungspunkt enthält bereits die notwendig alle Fälle der Garantenstellung und der Modalitätenäquivalenz, weshalb für § 13 StGB schlicht kein tatbestandlicher Raum mehr verbleibt.
Dieser Prüfungspunkt enthält bereits die notwendig alle Fälle der Garantenstellung und der Modalitätenäquivalenz, weshalb für § 13 StGB schlicht kein tatbestandlicher Raum mehr verbleibt.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Wir sind uns ja sicherlich einig darin, dass es echte und unechte Unterlassensdelikte gibt, oder? M.E. sind alle Fahrlässigkeitsdelikte auch immer echte Unterlassensdelikte. Du kennst ja sicher auch keine Unterlassene Hilfeleistung ... durch Unterlassen ^^Zaiaku hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Februar 2021, 12:48Es mag sein, dass man die Komponenten des § 13 in die Prüfung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs bzw. der objektiven Zurechnung integrieren kann und diese auf einer gewissen Abstraktionsebene deklaratorisch werden. Aber aus der Wertung des § 13 II folgt, dass der Gesetzgeber ein reines Unterlassen hinsichtlich des Unrecht nicht als gleichwertig mit einem aktiven Tun betrachtet. Andernfalls könntest du mit demselben Argument auch den § 13 auf Vorsatzebene ignorieren.Strich hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Februar 2021, 12:41 Hmm hätte A in deinem Fall also schlicht die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen?
Dieser Prüfungspunkt enthält bereits die notwendig alle Fälle der Garantenstellung und der Modalitätenäquivalenz, weshalb für § 13 StGB schlicht kein tatbestandlicher Raum mehr verbleibt.
Sprachliche Spielereien helfen da wie erwähnt nicht weiter, jedes Tun ist in einem Sinne ein Unterlassen und umgekehrt. Hier geht es aber um die Wertung des Gesetzes, das beides gerade nicht gleichstellt, wenn ausnahmsweise nur ein Unterlassen das Unrecht begründet.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Der Arzt A operiert den Patienten P. Aus Unachtsamkeit durchtrennt er einen Nerv. Hätte er die von ihm nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (Facharztstandard) zu erwartende Sorgfalt geübt, hätte er den Nerv zuvor aufgesucht und isoliert, so dass es zu der Nervenschädigung nicht gekommen wäre. -> fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Der Arzt A behandelt den Patienten P, der über Bauchbeschwerden klagt. Er rät ihm ohne weitere Untersuchung dazu, sich mit einer Wärmflasche ins Bett zu legen. Weitere Untersuchungen nimmt er nicht vor, obschon sie nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (Facharztstandard) geboten gewesen wären. Der Patient folgt dem ärztlichen Rat; die Schmerzen werden auch bald besser, setzen später aber verstärkt wieder ein. Der Rettungsdienst bringt ihn ins Krankenhaus. Dort wird festgestellt, dass der entzündete Wurmfortsatz des Blinddarms geplatzt ist und sich in die Bauchhöhle entleert hat, so dass nun eine Notoperation erforderlich ist und sich Komplikationen durch die Bauchfellentzündung ergeben. Hätte der Arzt A den Patienten gründlicher untersucht, hätte er die Anzeichen für eine Blinddarmentzündung erkennen können und müssen. Dann hätte er den Patienten ins Krankenhaus einweisen müssen. Dort wäre die Entzündung festgestellt und der Blinddarm entfernt worden, bevor er platzen konnte. Es wäre nicht zu einer Bauchfellentzündung gekommen. -> fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 229, 13 StGB
Den Üblichen.
Passant P trifft auf den Jugendlichen J, der erkennbar betrunken in einem Park auf einer Bank sitzt. Er denkt sich: "Der soll da mal nüchtern werden, er stört hier ja keinen; ich will ihm keinen Ärger machen und die Polizei oder sonst jemanden verständigen." Er geht daher weiter, ohne auf den Gedanken zu kommen, dass J Hilfe brauchen könnte, obschon er hätte erkennen können und müssen, dass J in seinem Zustand bei den derzeitigen Minustemperaturen durchaus erfrieren kann. So kommt es auch. (§ 323c - wegen fehlendem Vorsatz; §§ 222, 13 - wegen fehlender Garantenstellung)
In der Fallabwandlung kommt statt Passant P die Mutter M vorbei, die lieber nicht will, dass der strenge Vater V das mitbekommt und J deshalb auf der Bank sitzen lässt. (§ 323c - wegen fehlenden Vorsatz; §§ 222, 13 + wegen Garantenstellung)
Zuletzt geändert von thh am Mittwoch 17. Februar 2021, 19:19, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt kennezeichnet jede Fahrlässigkeitstat. Bei fahrlässigen Begehungsdelikten handelt der Täter sorgfaltswidrig; bei fahrlässigen Unterlassungsdelikten handelt der Täter sorgfaltswidrig gerade nicht, obwohl er handeln müsste. Da gibt's keinen durchgreifenden Unterschied zu Vorsatztaten; es kommt auf die Unterscheidung Tun/Unterlassen an und bei Unterlassungstaten auf das Vorhandensein einer Garantenstellung.
(Ich hatte die Bemerkung, jede Fahrlässigkeitstat sei ein Unterlassungsdelikt, für einen Scherz gehalten, aber jedenfalls Du scheinst das ja ernst zu meinen.)
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Sollte euch mal zum Nachdenken anregen
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Deine Begründung ist also: es gibt fahrlässige Unterlassensdelikte weil es § 13 StGB gibt, was nicht sehr überzeugend ist. Es bleibt nämlich mein oben genanntes Argument, auf das du nur mit "Den Üblichen." reagiertest, dass es schlicht keinen tatbestandlichen Raum für § 13 StGB gibt.thh hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Februar 2021, 19:11Das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt kennezeichnet jede Fahrlässigkeitstat. Bei fahrlässigen Begehungsdelikten handelt der Täter sorgfaltswidrig; bei fahrlässigen Unterlassungsdelikten handelt der Täter sorgfaltswidrig gerade nicht, obwohl er handeln müsste. Da gibt's keinen durchgreifenden Unterschied zu Vorsatztaten; es kommt auf die Unterscheidung Tun/Unterlassen an und bei Unterlassungstaten auf das Vorhandensein einer Garantenstellung.
(Ich hatte die Bemerkung, jede Fahrlässigkeitstat sei ein Unterlassungsdelikt, für einen Scherz gehalten, aber jedenfalls Du scheinst das ja ernst zu meinen.)
Falls doch erhelle doch das "Übliche" ein wenig mit einer Prüfung, an der der eigenständige Sinn der TBMe Garantenstellung und Garantenpflicht gegenüber den Tatbestandsmerkmalen Sorgfaltspflicht, Sorgfaltspflichtverstoß, Pflichtwidrigkeitszusammenhang deutlich wird, ich bin gespannt.
Mit andern Worten: Man nenne mir einen Fall, in dem jemand fahrlässig durch Unterlassen handelt, aber ausschließlich mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 13 StGB nicht bestraft werden kann.
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
thh hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Februar 2021, 18:56Den Üblichen.
Passant P trifft auf den Jugendlichen J, der erkennbar betrunken in einem Park auf einer Bank sitzt. Er denkt sich: "Der soll da mal nüchtern werden, er stört hier ja keinen; ich will ihm keinen Ärger machen und die Polizei oder sonst jemanden verständigen." Er geht daher weiter, ohne auf den Gedanken zu kommen, dass J Hilfe brauchen könnte, obschon er hätte erkennen können und müssen, dass J in seinem Zustand bei den derzeitigen Minustemperaturen durchaus erfrieren kann. So kommt es auch. (§ 323c - wegen fehlendem Vorsatz; §§ 222, 13 - wegen fehlender Garantenstellung)
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Weil es auch nur an der Garantenstellung bei § 222 StGB in dem Fall fehlt? Es fehlt schon an einem Sorgfaltspflichtverstoß, da mich über § 323c StGB keine Sorgfalt für irgendwelche Dritte trifft. Ich wollte aber gerade einen Fall, in dem das eine vorliegt und das andere nicht. Ansonsten könntest du hier auch folgenden Fall bilden:
A fährt die Hauptstraße entlang. Hinter ihm fährt K. Als K die Kreuzung hinter dem A passiert kommt es zum Unfall mit B, wobei K verletzt wird.
§ 229 StGB scheidet aus, weil A kein Garant war, oder wie? Was soll das denn zur Argumentation beitragen?
A fährt die Hauptstraße entlang. Hinter ihm fährt K. Als K die Kreuzung hinter dem A passiert kommt es zum Unfall mit B, wobei K verletzt wird.
§ 229 StGB scheidet aus, weil A kein Garant war, oder wie? Was soll das denn zur Argumentation beitragen?
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Re: Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte
Falls du das in Bezug auf diesen kryptischen Beitrag beziehst, muss ich dich leider enttäuschen. Ich verstehe weder den Beginn noch die Mitte oder das Ende, daher kann ich dir keine "sinnvolle" Antwort geben. Ich hatte auch gedacht, darauf nicht erwidern zu müssen, weil unsere Prämissen unterschiedliche waren (was grundsätzlich ok ist, dann aber nicht weiter diskutiert werden braucht, wenn dein System des Strafrechts anders aufgebaut ist, als meins und beide funktionieren, was will man dann streiten?)Zaiaku hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Februar 2021, 19:10 ...
Nach meinem Verständnis ist nicht jedes Fahrlässigkeitsdelikt ein Unterlassungsdelikt, sondern neben jedem Fahrlässigkeitsdelikt durch aktives Tun ist auch ein (materiell subsidiäres) fahrlässiges (unechtes) Unterlassungsdelikt verwirklicht. Das trifft entsprechend auf den Vorsatzbereich zu. Auf dieser Ebene spielt unser unterschiedliches Versständnis aber keine Rolle, weil wir § 13 II aus jeweils eigenen Gründen nicht anwenden.
Relevant wird die Frage aber, wenn man etwa den von mir genannten Beispielfall betrachtet, bei dem kein aktives Tun mehr vorliegt, durch das eigenständiges strafrechtliches Unrecht verwirklicht wird. Ich stimme dir zu, dass man die Anforderungen an ein Unterlassungsdelikt theoretisch nicht § 13 entnehmen muss – ziemlich sicher würden wir uns dann aber über die Kritieren nochmals grundsätzlicher als bei § 13 schon streiten –, aber das große Problem besteht wie gesagt darin, dass man deine Überlegung dann nicht auf den Fahrlässigkeitsbereich beschränken kann (zumindest wäre für mich kein überzeugender Grund ersichtlich?) und dann § 13 II insgesamt unangewendet bleibt.
Edit. Der drohende Wertungswiderspruch erscheint mir besonders deutlich bei den klassischen Fällen des fahrlässigen Anfahrens und späteren Tötungsvorsatzes, da hier dasselbe Unterlassen im Sinne einer Ingerenzgarantenstellung fortwirkt.
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, lässt rein begrifflich auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht; diese durchgehend als echtes Unterlassungsdelikt zu bezeichnen ist trotzdem nicht verbreitet, sondern der Begriff wird auf bestimmte Delikte wie § 323c StGB beschränkt.
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