Hallo Zusammen,
heute hat wieder ein Übungsfall in unserer Lerngruppe für viel Verwirrung gesorgt.
Sinngemäß war der Fall wie folgt:
Beim Sachverhalt wird detailliert der subjektive Tatbestand des A während der Tat formuliert, nach dem Motto: Er weiß, dass es diese Möglichkeit eines tödlichen Erfolgseintritts gibt, hält es aber für unwahrscheinlich und hofft, dass es "schon gut gehen wird"
Da denke ich natürlich direkt an die typische Abgrenzung dolus Eventualis, bewusste Fahrlässigkeit.
Allerdings ist es ja hier eindeutig so, dass eine einverständliche Selbstverantwortung vorliegt und man bei der objektiven Zurechnung rausfliegt, und kann demnach den "Problemaufriss" im subjektiven Tatbestand nicht angehen und die Klausur wäre insgesamt etwas kurz.
Welchen Punkt übersehe ich?
einverständliche Fremdgefährdung?
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einverständliche Fremdgefährdung?
Zuletzt geändert von lars4855 am Freitag 26. Februar 2021, 08:23, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: einverständliche Fremdgefährdung?
Rein klausurorientiert ist es durchaus möglich weiter zu prüfen - die Gegenansicht ist bei diesem mE sehr umstrittenen Thema definitiv vertretbar - um dann im subjektiven Tatbestand die Abgrenzung einzubauen, wohl beim Vorsatzdelikt zu landen und bei der RWK die nächste Diskussion zu starten.
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Re: einverständliche Fremdgefährdung?
Alternativ ist in der Regel eine hilfsgutachterliche Prüfung anzufertigen. Dazu lohnt aber ein Blick in den Bearbeitervermerk der Klausur.
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Re: einverständliche Fremdgefährdung?
Wenn ich im objektiven Tatbestand "rausfliege", weil es an der objektiven Zurechenbarkeit fehlt, ist immer noch an eine Versuchsstrafbarkeit (trotz Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs!) zu denken, wenn der Täter sich zumindest einen Sachverhalt vorgestellt hat, in dem ihm der eingetretene Erfolg objektiv zurechenbar gewesen wäre. Ggf. hilft das weiter?
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Re: einverständliche Fremdgefährdung?
Genau da war mein Denkfehler!!! Vielen Dank, da stand ich wirklich aufm Schlauch.OJ1988 hat geschrieben: ↑Donnerstag 25. Februar 2021, 21:24 Wenn ich im objektiven Tatbestand "rausfliege", weil es an der objektiven Zurechenbarkeit fehlt, ist immer noch an eine Versuchsstrafbarkeit (trotz Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs!) zu denken, wenn der Täter sich zumindest einen Sachverhalt vorgestellt hat, in dem ihm der eingetretene Erfolg objektiv zurechenbar gewesen wäre. Ggf. hilft das weiter?