Hallo,
die Vorschrift 33a StPO sieht vor, dass ein Gericht unter bestimmten Umständen von Amts wegen und/oder auf Antrag das Verfahren in den vorherigen Stand wiedereinsetzt.
Das gibt eine für mich etwas verwirrende Matrix:
- Prüfung von Amts wegen & zutreffend -> vorheriger Stand
- (1) Prüfung von Amts wegen & unzutreffend -> neben der Frage, warum überhaupt geprüft wird: dann nur Aktenvermerk oder was ???
- Antrag & zutreffend -> vorheriger Stand
- Antrag & unzutreffend -> abschlägiger Beschluss
- Antrag auf amtsseitige Prüfung (Kombi) & zutreffend -> vorheriger Stand
- (2) Antrag auf amtsseitige Prüfung (Kombi) & unzutreffend -> was passiert dann? Wird das wie der Antrag per Beschluss behandelt oder wie funktioniert so etwas?
(1) und (2) krieg ich geistig nicht auf die Reihe... thx für jede Erleuchtung.
Und nochmal 33a StPO
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Re: Und nochmal 33a StPO
Bei einer Prüfung von Amts wegen ist kein abschlägiger Beschluss erforderlich, wer sollte den auch zugestellt bekommen.
Bei einem Antrag auf amtsseitige Prüfung dürfte aber das Ergebnis der Prüfung dem Anreger formlos mitzuteilen sein, damit dieser gegebenenfalls in einen förmlichen Antrag (solange die Frist noch läuft) überleiten kann.
Bei einem Antrag auf amtsseitige Prüfung dürfte aber das Ergebnis der Prüfung dem Anreger formlos mitzuteilen sein, damit dieser gegebenenfalls in einen förmlichen Antrag (solange die Frist noch läuft) überleiten kann.