Hey,
Beispiel:
A hat zu viel gesoffen und scheint an einer Alkoholvergiftung zu sterben und B und C stehen daneben. B will dem A helfen doch C überredet den B nicht zu helfen, dass er stirbt nehmen dann beide billigend in Kauf. Aschließend stirbt er.
Da beide keine Garantenstellung haben wäre B wohl nur nach § 323 c I StGB strafbar.
C ist wohl jedenfalls auch nach § 323 c I strafbar und wohl auch nach § 323 c I, 26 StGB.
Wieso ist C aber nicht nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar. Ich sehe einfach nicht wo ich da im Prüfungsaufbau herausfliege.
Handelt es sich dabei schon nicht um eine Tathandlung im Sinne eines positiven Tuns sondern um ein Unterlassen?
Danke vielmals für die Hilfe
LG
§§ 212 oder nur §§ 212, 13 StGB?
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Re: §§ 212 oder nur §§ 212, 13 StGB?
Es ist sicher ein positives Tun gegenüber A, B. was durch §§ 323c , 26 StGB abgedeckt wäre.
Gegenüber A bleibt es aber doch dem Kern nach ein Unterlassen. Dabei ist es egal, ob C beim Danebenstehen stumm ist, laut Lieder singt, oder wie hier mit Dritten spricht. Der Vorwurf der Passivität, A zu helfen, bleibt doch immer derselbe.
Gegenüber A bleibt es aber doch dem Kern nach ein Unterlassen. Dabei ist es egal, ob C beim Danebenstehen stumm ist, laut Lieder singt, oder wie hier mit Dritten spricht. Der Vorwurf der Passivität, A zu helfen, bleibt doch immer derselbe.
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Re: §§ 212 oder nur §§ 212, 13 StGB?
Also würde man in der Klausur dann die Strafbarkeit des C nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB wohl anprüfen und eine Abgrenzung zwischen Unterlassen und positivem Tun vornehmen. Mit dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Rechtsprechung würde man dann wohl darauf abstellen, dass es sich um ein Unterlassen handelt -> da keine Hilfeleistung
Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt damit gerade nicht auf dem Überreden des Cs.
Die Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB des C scheidet also genau deshalb aus weil der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf dem Unterlassen der Hilfeleistung liegt und gerade nicht auf den Überzeugungsreden.
Sehe ich das so richtig?
Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt damit gerade nicht auf dem Überreden des Cs.
Die Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB des C scheidet also genau deshalb aus weil der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf dem Unterlassen der Hilfeleistung liegt und gerade nicht auf den Überzeugungsreden.
Sehe ich das so richtig?
- Urs Blank
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Re: §§ 212 oder nur §§ 212, 13 StGB?
Lesetipp: Freund in MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 323c Rn. 113 ff.
Seine Lösung: "Vielmehr dürfte die für den Bereich der Vorsatztaten gesetzlich vorgesehene Teilnahmeform der Anstiftung insoweit als abschließende und in gewisser Hinsicht privilegierende Spezialregelung anzusehen sein, die den Rückgriff auf die Täterschaft sperrt."
Seine Lösung: "Vielmehr dürfte die für den Bereich der Vorsatztaten gesetzlich vorgesehene Teilnahmeform der Anstiftung insoweit als abschließende und in gewisser Hinsicht privilegierende Spezialregelung anzusehen sein, die den Rückgriff auf die Täterschaft sperrt."
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Re: §§ 212 oder nur §§ 212, 13 StGB?
Ist das nur eine Mindermeinung? Noch nichts davon gehört bisher.. Hätte aber doch wenn dann Erörterungsbedarf bei den Konkurrenzen oder?Urs Blank hat geschrieben: ↑Montag 15. März 2021, 22:43 Lesetipp: Freund in MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 323c Rn. 113 ff.
Seine Lösung: "Vielmehr dürfte die für den Bereich der Vorsatztaten gesetzlich vorgesehene Teilnahmeform der Anstiftung insoweit als abschließende und in gewisser Hinsicht privilegierende Spezialregelung anzusehen sein, die den Rückgriff auf die Täterschaft sperrt."