Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Maurice93
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Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Beitrag von Maurice93 »

Hallo liebe KomilitonInnen,

ich wollte nur mal euer Meinungsbild zur Frage hören, ob die Haftungshöchstbeträge des 12 StVG auch eine (analoge) Anwendung auf einen SE Anspruch aus 823 I BGB finden können. Bisher habe ich hierzu in der Literatur so gut wie keine Ansichten finden können. Ist es also ausgeschlossen sich im Rahmen des 823 auf 12 StVG zu berufen?
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batman
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Re: Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Beitrag von batman »

Was sind denn die Voraussetzungen einer Analogie?
Maurice93
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Re: Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Beitrag von Maurice93 »

Eine planwidrige Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit der Interessenlage. Meiner Meinung wäre hier schon keine Regelungslücke denn der Gesetzgeber hätte ja auch in 12 StVG eine Anwendbarkeit auf 823 BGB hineinschreiben können, das hat er aber nicht gemacht. Zumal vermute ich dass der Sinn des 12 StVG darin steht die Gefährdungshaftung abzumildern und 823 ist ja eben keine solche.
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batman
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Re: Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Beitrag von batman »

Damit dürfte Deine Frage beantwortet sein.
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Strich
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Re: Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Beitrag von Strich »

Maurice93 hat geschrieben: Sonntag 4. April 2021, 14:53 Eine planwidrige Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit der Interessenlage. Meiner Meinung wäre hier schon keine Regelungslücke denn der Gesetzgeber hätte ja auch in 12 StVG eine Anwendbarkeit auf 823 BGB hineinschreiben können, das hat er aber nicht gemacht. Zumal vermute ich dass der Sinn des 12 StVG darin steht die Gefährdungshaftung abzumildern und 823 ist ja eben keine solche.
Gute Antwort!
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Re: Höchstbeträge 12 StVG und 823 BGB

Beitrag von Sektnase »

So gut wie keine Ansichten wohl, weil niemand die Analogie vertritt? Den das Gegenteil findet sich ja schon (Praktikerkommentar bspw. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, StVG § 12 Rn. 1; ebenso z.B. (kurz) LG Dortmund Urt. v. 25.8.2010 – 21 O 250/09, BeckRS 2012, 17652.
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