Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Melanie-Kneip
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Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Melanie-Kneip »

Hallo,

Ich bereite mich gerade auf das 1. Examen vor und habe mir dafür auf der instagramseite von Alpmann mal die Klausuren und Kurzlösungen der letzten Monate angesehen.
Dabei ist mir aufgefallen, dass viele Klausuren auf 3 oder 4 Aufgaben bestehen.
Ich frage mich nun, wie diese einzelnen Teile bei der Benotung gewichtet werden.
Wird da erwartet, dass man alles gut gelöst hat oder ist das eher aus Nettigkeit, damit man die Klausur noch retten kann, falls man mit einer Aufgabe gar nix anfangen konnte?

Und mich hat die Klausur ZR I aus NRW vom Januar schockiert.
Da wurde Hypothek viel abgefragt.
Zwar war da eine Norm abgedruckt, jedoch ist das ja in NRW gar nicht Pflichtstoff.
Habe nun gelesen, dass auch fremde Gebiete abgefragt werden dürfen, wenn es nur zur Überprüfung der Rechtsanwendung und juristischen Herangehensweise dient.
Es ging aber sogar um eine Vorderungsentkleidete Hypothek.
Das finde ich geht doch schon sehr über nur " Überprüfung der Rechtsanwendung und juristischen Herangehensweise" hinaus.
Finde das schon doch eher spezieller.
Wie wird denn sowas dann bewertet? Was wird da von mir erwartet?
Melanie-Kneip
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Re: Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Melanie-Kneip »

War die Frage so blöd? * schäm*
Brainiac
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Re: Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Brainiac »

Naja, die konkrete Gewichtung hängt halt vom EInzelfall ab. Man kann halt nicht sagen: "Bei 4 Aufgaben immer Aufg. 1 = 60%, Aufg. 2 = 20 % usw."

Meistens gibt es doch einen großen Fall und dazu eine Aufgabe und dann noch (kurze) Abwandlungen oder Zusatzfragen (zB zu prozessualen Fragen). Der Schwerpunkt liegt dann regelmäßig ganz deutlich auf dem großen Fall.
Die Klausur wird in jedem Fall in einer Gesamtschau gewertet und idR nicht rein mathematisch (s. Bsp. oben), sodass man zu jeder Teilaufgabe zumindest ein bisschen schreiben sollte. Das gänzliche Fehlen einer Bearbeitung dürfte sich häufig stärker auswirken als wenn man in anderen Teilen ein kleines bisschen(!) verkürzt um noch zu Zusatzfrage 3 zu Abwandlung 2b was schreiben zu können...

Was NRW und Hypothek angeht:
Uns wurde damals immer gesagt, dass man wegen des Verweises im Grundschuldrecht auf die Vorschriften zur Hypothek einfach auch die Hypothek lernen solle und die hin und wieder auch dran kommt. Das erste Argument passt natürlich nur sehr bedingt zur forderungsentkleideten Hyp., aber so ist das nun mal. Ist aber ohnehin eine Standardproblematik, die in jedem Rep behandelt werden dürfte...
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Melanie-Kneip
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Re: Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Melanie-Kneip »

Es gibt ja aber bestimmt auch einige, die kein Rep besuchen und sich mit dieser Thematik( da ja nicht in der Prüfungsordnung erfasst) nicht beschäftigen.
Fände es schon streng, wenn die in so einem Fall dann eine tolle Prüfung verlangen.
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Tibor
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Re: Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Tibor »

Die forderungsentkleidete Hyp war schon vor 15 Jahren ein Klassiker aus dem 1. Examen.
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Melanie-Kneip
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Re: Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Melanie-Kneip »

Kann sein....
Dennoch ist Hypothek in der Prüfungsordnung nicht zu finden
Tyberius
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Re: Gewichtung der einzelnen Klausurteile im Examen

Beitrag von Tyberius »

Melanie-Kneip hat geschrieben: Montag 26. April 2021, 19:08 Kann sein....
Dennoch ist Hypothek in der Prüfungsordnung nicht zu finden
Sie gehört halt mittelbar schon zum Prüfungsstoff. Die Grundschuld gehört zum Prüfungsstoff gem. § 11 II lit d JAG NRW. Da für die Grundschuld weitestgehend die Vorschriften der Hypothek anwendbar sind, gehört zwangsläufig auch die Hypothek mit zum zu beherrschenden Stoff.
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