Hallo zusammen,
Ich wollte mal aus rein klausurtaktischen Gründen etwas Fragen. Wenn in einem Fall eine Festnahme nach § 127 I 1 StPO in Betracht kommt, wobei die Straftat nicht begangen wurde, sollte ja der Streit zwischen der prozessualen- und der materiellen Lösung aufgemacht werden. Wenn ich das richtig verfolgt habe ist mittlerweile die prozessuale Lösung die herrschende Meinung. Wenn man dieser folgt, reicht dringender Tatverdacht und die Rechtswidrigkeit würde entfallen. Dabei schneidet man sich dann jedoch den mit der materiellen Lösung oft einhergehenden Erlaubnistatbestandsirrtum ab. Sollte man nun entweder der materiellen Lösung folgen, der prozessualen oder einfach mit einem Hilfsgutachten weiterprüfen?
Ich weiß, dass bei einer guten Argumentation beides vertretbar ist. Mich interessiert hier lediglich die Tatsache, dass man mit der einen, herrschenden Meinung, ein großes Problem (ETBI) abschneidet.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
§ 127 I 1 StPO und das Abschneiden des ETBI
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Re: § 127 I 1 StPO und das Abschneiden des ETBI
Der Sachverhalt wird oft so gestaltet sein, dass dem typische Bearbeitervermerk (alle aufgeworfenen Probleme sind ggf. hilfsgutachterlich zu lösen) sinnvoll gefolgt werden kann. Wird im SV ausschweifend dargestellt, wie sich jemand einen (unrichtigen) Sachverhalt vorstellet, bei dessen Vorliegen er gerechtfertigt handeln würde, würde ich von einem angelegten Problem ausgehen und entweder hilfsgutachterlich weiterarbeiten oder (m.E. sinnvoller) opportunistisch entscheiden, um mir nichts abzuschneiden