Folgender fiktiver Fall:
A ist eine Kapitalgesellschaft mit einem jährlichen Gewinn von knapp 2 Millionen Euro vor Steuern. Im Jahr 2016 wurden von A 223, im Jahr 2017 225 Mitbewerber wegen Verstößen gegen das Impressum abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassenserklärung aufgefordert. In dieser heißt es "... Der Mitbewerber verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung 2000 € im eigenen Namen für eigene Rechnung an eine der nachfolgend genannten gemeinnützigen Vereine zu zahlen... " Es sind knapp 50 gemeinnützige Vereine aufgezählt dazu gehören unter anderem Flüchtlingshilfevereine, Sportvereine, Vereine die sich für Opferschutz einsetzen, und Arbeitnehmerverbände. Der Rechtsanwalt und der gesetzliche Vertreter der Klägerin sind miteinander verwandt (Ehegatten). Der Gegenstandswert wurde auf 5000 € festgesetzt und es wurde eine 1,3 fache Geschäftsgebühr abgerechnet. A hat die Anwaltskosten stets im voraus beglichen.
Jetzt ist meine Frage, ist das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich?
Ich dachte zuerst an § 8c II Nr. 1 UWG. Dafür dürfte sprechen, dass der Kläger in zwei Jahren in mehr als 400 Fällen eine Abmahnung aussprach. Dagegen spricht jedoch folgendes: Der Kläger kann nur die Zahlung an in der Unterlassungserklärung genannten gemeinnützigen Vereine verlangen und darüber hinaus erhält er auch keine mittelbaren Vorteile (etwaige Spendenbescheinigung). Er trägt auch das Kosten Risiko von um die 120.000 € pro Jahr.
Rechtsmissbrauch § 8c II Nr. 1 UWG
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Re: Rechtsmissbrauch § 8c II Nr. 1 UWG
"Fiktiv"?
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Re: Rechtsmissbrauch § 8c II Nr. 1 UWG
Also es mag ein nicht fiktiver Fall zugrunde liegen, aber ich finde die Art der Fragestellung und die eigenen Gedanken genügen, das Ganze theoretisch zu diskutieren.
Ich hab nur keine Ahnung vom UWG ^^
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Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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