Ich frage mich seither wie man die materielle Rechtmäßigkeit in der Begründetheit im Fall der isolierten Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen sauber aufbaut. Der grundsätzliche Aufbau Tatbestand / Rechtsfolge ist klar. Im Tatbestand soll allerdings abhängig vom Hauptverwaltungsakt § 36 I oder § 36 II VwVfG herangezogen werden.
Wie baut man hier die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des HauptVA und dabei die Voraussetzungen des § 36 VwVfG richtig auf? Oder kommt die Prüfung des HauptVA erst im Anschluss bei der materiellen Teilbarkeit. Dann frage ich mich allerdings wieso bei der materiellen RMK des § 36 VwVfG häufig bereits Normen des HauptVA relevant werden...
Nebenbestimmung in der Begründetheit
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Re: Nebenbestimmung in der Begründetheit
Die Normen des HauptVA werden iRv § 36 VwVfG nur relevant, weil der zwischen Ermessens- und gebundenen Entscheidungen unterscheidet. Je nachdem ob der Behörde bzgl. des HauptVAs Ermessen zukommt oder nicht ist § 36 I oder II die richtige Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmung.
In der Begründetheit prüfst du grundsätzlich nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung, der HauptVA hat da nichts verloren. Am Schluss kommt es zwar in der materiellen Teilbarkeit darauf an, ob der HauptVA auch ohne Nebenbestimmung noch rechtmäßig ist. Da geht es aber (und da gab es vor kurzem eine BVerwG-Entscheidung zu) nur darum, ob der HauptVA durch Entfernen der Nebenbestimmung rechtswidrig wird.
Das ist in aller Regel nicht der Fall und es reicht, dass in einem kurzen feststellenden Satz zu erledigen. Eine volle Prüfung des HauptVA hat in der Begründetheit jedenfalls auf keinen Fall etwas verloren und wäre grob falsch.
In der Begründetheit prüfst du grundsätzlich nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung, der HauptVA hat da nichts verloren. Am Schluss kommt es zwar in der materiellen Teilbarkeit darauf an, ob der HauptVA auch ohne Nebenbestimmung noch rechtmäßig ist. Da geht es aber (und da gab es vor kurzem eine BVerwG-Entscheidung zu) nur darum, ob der HauptVA durch Entfernen der Nebenbestimmung rechtswidrig wird.
Das ist in aller Regel nicht der Fall und es reicht, dass in einem kurzen feststellenden Satz zu erledigen. Eine volle Prüfung des HauptVA hat in der Begründetheit jedenfalls auf keinen Fall etwas verloren und wäre grob falsch.
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Re: Nebenbestimmung in der Begründetheit
Okay vielen Dank! In wie weit geht die Prüfung denn im Fall des §36 I Alt.2 VwVfG? Dort muss die Nebenbestimmung ja der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des VA's dienen.
Hier müssten doch zumindest die Normen benannt werden auf die sich der VA stützt, deretwegen die Nebenbestimmung zur Erfüllung der Voraussetzungen des VA's erlassen wurde?
Hier müssten doch zumindest die Normen benannt werden auf die sich der VA stützt, deretwegen die Nebenbestimmung zur Erfüllung der Voraussetzungen des VA's erlassen wurde?
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Re: Nebenbestimmung in der Begründetheit
Ja, das stimmt. Dort musst du dann eine punktuelle Inzidentprüfung machen. Die sollte sich darauf beschränken, dass du rausarbeitest, dass und welche gesetzliche Voraussetzung gesichert werden soll.
Im Ermessen müsstest du dann natürlich noch prüfen, ob diese Nebenbestimmung zur Sicherung der Voraussetzung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Mehr als das sollte man bzgl. des HauptVA mEn nicht prüfen.
Im Ermessen müsstest du dann natürlich noch prüfen, ob diese Nebenbestimmung zur Sicherung der Voraussetzung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Mehr als das sollte man bzgl. des HauptVA mEn nicht prüfen.
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Re: Nebenbestimmung in der Begründetheit
Alles klar!:)
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Re: Nebenbestimmung in der Begründetheit
Jona7317 hat auch hier Recht , obwohl die Formulierung
vielleicht etwas übertrieben ist. Denn bis vor einem halben Jahr hatte der 8. Senat des BVerwG genau diese Auffassung noch vertreten und eine isolierte Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung abgelehnt, wenn der VA rechtswidrig ist, auch wenn sich die Rechtswidrigkeit aus anderen Gründen als dem Wegfall der Nebenbestimmung ergibt. Diese Auffassung kann man also u.U. in manchen Entscheidungen noch finden; auch die Fundstellen bei Kopp/Schenke sind da nicht eindeutig. Vor einem halben Jahr hatte der 8 Senat in einer Entscheidung vom 12.10.2022 diese Meinung aber aufgegeben und sich Jona7317 angeschlossen.
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Re: Nebenbestimmung in der Begründetheit
Ja, das war wohl zu extrem ausgedrückt.
Worauf ich damit hinauswollte war nicht, dass die Prüfung da grundsätzlich völlig unvertretbar ist, sondern bezog sich eher auf die Klausurpraxis. Sachverhalte, in denen der HauptVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist wird es geben und dann wird auch vermutlich eine Diskussion erwartet sein. Aber die Regel ist das bei Klausuren, die sich um Nebenbestimmungen drehen ja nicht - und da fände ich es falsch, anlasslos immer eine vollumfängliche Prüfung des HauptVA vorzunehmen. Das ist selten der Schwerpunkt und ohne guten Grund/Hinweis in Sachverhalt sollte man das mEn nicht ausführlich prüfen. Da würde der Korrektor vermutlich nur denken, dass es am Systemverständnis für den Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen fehlt, denn in erster Linie geht es ja gerade nicht um den HauptVA.
Worauf ich damit hinauswollte war nicht, dass die Prüfung da grundsätzlich völlig unvertretbar ist, sondern bezog sich eher auf die Klausurpraxis. Sachverhalte, in denen der HauptVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist wird es geben und dann wird auch vermutlich eine Diskussion erwartet sein. Aber die Regel ist das bei Klausuren, die sich um Nebenbestimmungen drehen ja nicht - und da fände ich es falsch, anlasslos immer eine vollumfängliche Prüfung des HauptVA vorzunehmen. Das ist selten der Schwerpunkt und ohne guten Grund/Hinweis in Sachverhalt sollte man das mEn nicht ausführlich prüfen. Da würde der Korrektor vermutlich nur denken, dass es am Systemverständnis für den Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen fehlt, denn in erster Linie geht es ja gerade nicht um den HauptVA.