Obersätze

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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sg2807
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Obersätze

Beitrag von sg2807 »

Wenn z.B der Fall circa so lautet: "A geht in die Wohnung des Bs, nimmt dessen Mathebuch, um es später zu brennen- was er schließlich auch macht."
Wie würden die Obersätze hier lauten. Müsste ich sagen: "A könnte sich eines Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er in die Wohnung des Bs einsteigt und dessen Mathebuch nimmt" oder würde man sagen "A könnte sich eines Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er in die Wohnung des Bs einsteigt und dessen Mathebuch nimmt und es dann zu verbrennen."
Wenn man dann einen Diebstahl mangels Zueignungsabsicht ablehnt, würde man eine Sachbeschädigung prüfen, da A das Mathebuch mitnimmt und verbrennt oder aber nur weil er es verbrennt.
Brainiac
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Re: Obersätze

Beitrag von Brainiac »

Der perfekte Obersatz enthält das, was bei einer späteren Anklage im Konkretum stünde, also alles, was erforderlich für die Straf- und Rechtsfolgenfrage ist. Ist aber idR (im 1. Examen) zu lang. Würde mich daher auf das Hineingehen und die Ansichnahme des Buches, wenn geschehen, ansonsten die entsprechende Absicht beschränken.

Nebenbei: Rechtsbegriffe, insbesondere solche, die in Straftatbeständen enthalten sind, sollten im OS dringend vermieden werden! Du solltest daher nicht von "einsteigen" (§ 243 StGB) sprechen. Mit Blick auf deinen ersten Satzteil ("könnte... gemacht haben"), ist der zweite Satzteil auch in der Vergangenheit (Präteritum) zu formulieren.
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Seeker
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Re: Obersätze

Beitrag von Seeker »

Für das 1. Examen und Studium: Nur das in den OS packen, was für die Subsumtion bzgl. des konkreten Delikts unverzichtbar ist, dabei aber - wie Brainiac richtigerweise sagt - keine Rechtsbegriffe verwenden. Am einfachsten ist es, die Formulierungen direkt aus dem Sachverhalt zu übernehmen.

Bsp.:

A könnte sich wegen [nicht: "eines Diebstahls strafbar"] Diebstahls gem. § 242 I StGB [Norm nennen] strafbar gemacht haben, indem er das Buch [Details braucht es hier nicht zwingend, wenn es nur ein Buch gab] des B an sich nahm [die Wohnung musst du hier nicht erwähnen, wenn du keine §§ 243, 244 prüfst], um es später zu verbrennen [diesen letzten Punkt würde ich erwähnen, weil hieran die Zueignungsabsicht scheitert].

Für die Sachbeschädigung reicht:

Indem A das Buch des B verbrannte, könnte er sich gem. § 303 I Var. 2 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.
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Strich
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Re: Obersätze

Beitrag von Strich »

Hmm das sehe ich anders.
In den Obersatz gehört die Handlung, die ich dem Täter vorwerfe. Alles andere gehört da nicht rein. Schon gar nicht irgendwelche Vorsatzelemente etc.

In dem Beispiel: A könnte sich wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Buch an sich nahm.

Der Obersatz ist die Arbeitshypothese. Das was ich mit den Mitteln der Rechtswissenschaft untersuche. Steckt in einem menschlichen Verhalten etwas, das mit den Mitteln des Rechts zu bewerten wäre.

Dass die Handlung in einem Haus vorgenommen wurde ist für den Obersatz grundsätzlich ebenso irrelevant, wie der Umstand, dass sie bei schönem Wetter vorgenommen wurde. Ich halte es aber für noch vertretbar, den Ort aus einem anderen Grund in den Obersatz mit aufzunehmen:
Die Handlung im Obersatz sollte von anderen Handlungen abgrenzbar sein. Zu dieser Abgrenzbarkeit kann man sich Zeit und Ort bedienen.
Ganz sicher gehört in den Obersatz aber nicht das, was im konkreten Anklagesatz steht und wie gesagt Vorsatzelemente.
@Seeker: Wenn du den "um ... zu" Teil im Obersatz sehen willst, warum dann nicht auch Fragen der Schuld? Packst du in Notwehrsituationen den Verteidigungswillen auch in den Obersatz:

A könnte sich wegen Totschalgs nach § 212 StGB strafbar gemacht haben, als er auf B schoss um den C zu retten.
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Re: Obersätze

Beitrag von Seeker »

Den Teil mit dem Verbrennen kann man natürlich auch weglassen. Ich fand es nur ganz schön, weil es gleich einen Hinweis auf die Lösung enthält, aber nötig ist es nicht.
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Re: Obersätze

Beitrag von Brainiac »

@Strich: Klar, die Wohnung kommt nur rein, wenn 243/244 geprüft wird. Mit Konkretum meine ich das präzise Konkretum in einer Anklageschrift mit "indem"-Satz (vgl. auch deine Obersatz-Formulierung - woher kommt die bekannt vor?), nicht diese ausufernden Darstellungs-Anklageschriften, die es in einigen Bundesländern gibt. Du siehst in dem Obersatz ja auch selbst eine Abgrenzungsfunktion (woher kommt auch die bekannt vor?); jetzt stellt sich nur noch die Frage, wie konkretisiert er sein muss ;)
Aber wie gesagt: Das muss alles klausurpraktikabel sein, daher würde ich den OS (im 1. Examen) auch kürzer fassen als das Konkretum.
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Re: Obersätze

Beitrag von Strich »

Ah Sekunde, du kommst aus NRW, wo die die "indem" Anklagesätze haben, den der Rest der Republik nicht macht?
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Re: Obersätze

Beitrag von Brainiac »

Gibt es auch andernorts ;)
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Re: Obersätze

Beitrag von thh »

Brainiac hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 06:43 Gibt es auch andernorts ;)
Glücklicherweise ist das mit dem Ruhestand der entsprechenden Fossile hier weitgehend ausgestorben, so dass die Anklagesätze (möglichst) klar verständlich sind.
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Re: Obersätze

Beitrag von Strich »

Brainiac hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 06:43 Gibt es auch andernorts ;)
Echt wo?
Ich finde die btw. am besten, weil sie am nächsten an dem sind worum es geht ^^
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Re: Obersätze

Beitrag von Seeker »

In Hamburg wird auch "indem" verwendet.
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