Ich bin über einen ziemlich interessanten Fall gestolpert:
A ist gerade dabei B zu töten. C kommt gerade vorbei und hat eine Pistole dabei. C erkennt, dass er B nur retten kann wenn er A umgehend erschießt. Das tut C jedoch nicht, weil er die B nicht mag.
C ist vorher in den Garten der B gegangen um eigentlich A und wenn möglich auch B zu töten.
Meine erste Überlegung war natürlich Totschlag durch Unterlassen und der damit verbundene Streitstand zur Abgrenzung von Täterschaft- Beihilfe durch Unterlassen von Entgegenwirkungsmaßnahmem gegen eigenverantwortliche Straftaten anderer. Das Problem dabei ist, dass dafür C eine Garant sein müsste. Das einzige was infrage kommt, ist Ingerenz. Aber nur dadurch, dass C in den Garten eingestiegen ist mit dem Willen B zu töten, ergibt sich ja noch kein pflichtwidriges Vorverhalten, das eine Gefährdung der B begründet, oder?? Für Ingerenz ist das zu schwach, oder?
Die andere Idee war mittelbare Täterschaft, mit B als Tatmittel. Das kommt meiner Meinung nach aber auch nicht infrage, weil dafür ja eine psychische Einwirkung von dem C auf den B gegeben sein müsste. Oder?
Kann mir bitte jemand helfen? Ich habe wirklich lange überlegt und recherchiert aber keinen vergleichbaren Fall gefunden.
Das wäre wirklich hilfreich!!
Täterschaft durch Unterlassen ohne Ingerenz?
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Re: Täterschaft durch Unterlassen ohne Ingerenz?
Hier gibt es keine Hausarbeitenbesprechung, auch nicht für die Uni Heidelberg.
Geschlossen.
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