Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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maximilianyes
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Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Hi, folgender Fall wurde von uns untersucht: (Quelle https://www.jura.fu-berlin.de/fachberei ... all_26.pdf)
(Mich interssiert konkret nur die Schuld bei F, alles andere ist erstmal unwichtig)
"Frederike F. ist reich, aber unglücklich verheiratet. Eine Scheidung wäre für sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden; zudem besteht Anlass zu der Befürchtung, dass ihr Mann M auch in Zukunft erhebliche Summen am Spieltisch verlieren wird. F ist nicht gewillt, dieser Entwicklung tatenlos zuzusehen. In der Absicht, sich mit der ihr zufallenden Erbschaft ein schönes Leben zu machen, beschließt sie den Tod des M. Um nicht selbst in Verdacht zu geraten, wendet sie sich an ihren Bruder B, der in der Firma ihres Mannes als Buchhalter tätig ist. Zwischen B und M gab es schon öfters schwere Auseinandersetzungen, da B zwar – ebenso wie M – über seine Verhältnisse lebt, anders als dieser aber kein eigenes Vermögen zur Finanzierung seiner Eskapaden hat. Der Wahrheit zuwider erzählt F dem B, M habe die von B begangenen Unterschlagungen von Firmengeldern entdeckt und sei fest entschlossen, den B in der kommenden Woche aus der Firma zu werfen und bei der Polizei Anzeige zu erstatten; es bleibe für B nur noch das Wochenende, um die Katastrophe abzuwenden. B grübelt verzweifelt, wie er seine Entlassung und eine nachfolgende Bestrafung verhindern kann. Da er weiß, dass die F das ganze Wochenende bei einer Freundin verbringt, begibt er sich am Samstagabend zum Anwesen der Eheleute und wartet auf das Eintreffen des M. Nachdem dieser von einem Golfturnier nach Hause zurückgekehrt ist, wartet B ca. 20 Minuten auf der Straße – unschlüssig, was er nun tun soll. Schließlich klettert er über die Gartenmauer und dringt durch das offene Kellerfenster in das Haus ein. Im Keller hört er Geräusche; er bemerkt, dass jemand in der Sauna hantiert. In der sicheren Annahme, dass es sich hierbei um den M handeln könne, verriegelt B die Saunatüre von außen und erhöht die Temperatur bis zur Höchstgrenze. Er geht davon aus, dass M in der Hitze eines qualvollen Todes sterben werde, was ihm als „Strafe“ für alle in der Vergangenheit durch seinen Widersacher erlittenen „Demütigungen“ gerade recht ist. In Wahrheit kommt in der Sauna allerdings nicht M, sondern sein im angrenzenden Gartenhaus wohnender Gärtner G zu Tode, der in der Sauna seine Erkältung bekämpfen wollte und fest geglaubt hatte, auch M werde das Wochenende nicht zu Hause verbringen. M hingegen saß während der ganzen Zeit in der Bibliothek bei einem spannenden Buch und einem guten Glas Wein. Strafbarkeit von F und B ? Strafanträge sind nicht (!) gestellt. "



Zu einigen Antworten der Lösung habe ich einige Fragen:
"1. Objektiver Tatbestand a. Mit dem Tod des G ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten. Hierfür stellte das Einschließen und Erhöhen der Temperatur durch B eine Bedingung dar, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der eingetretene Erfolg - der Tod des G - entfiele. Damit ist das Handeln des B für den Tod des G kausal; ferner realisierte sich in dem Taterfolg auch die von B geschaffene missbilligte Gefahr, so dass auch die objektive Zurechnung des Erfolgs gegeben ist."
Warum musste der letzte Nebensatz sein? Was ist hier mit Gefahr gemeint?

"htspunkten eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten ist (BVerfGE 45, 187 ff.). Dem wird bei der Heimtücke in der Weise nachgekommen, dass die Rechtsprechung ein Vorgehen in feindlicher Willensrichtung fordert (BGHSt (GS) 9, 390 (394) und BGHSt (GS) 30, 105 (115 f.)), die zu bejahen wäre, während im Schrifttum ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch als zusätzliches Kriterium gefordert wird (Otto, BT, 6. Aufl., § 4 Rn. 25 und Jakobs, JZ 1984, 996 (997)). Gegen letzteres spricht aber, dass hierdurch der typische Fall des Meuchelmörders gerade nicht mehr unter die Heimtücke fallen würde, eine Bevorteilung gegenüber Taten innerhalb der Familie, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Gerade diese Taten sind eher strafwürdiger als jene, die mit besonderer Emotionalität geprägt sind, wie auch der vorliegende Fall verdeutlicht. Da B in feindlicher Willensrichtung handelte, erfolgte die Tötung des G durch B somit objektiv heimtückisch. " Warum würden bei Otto und Jakobs vor allem Taten innerhalb der Familie bevorteilt werden und warum sind diese eher strafwürdiger?


"a. Zweifel ergeben sich bezüglich des Tötungsvorsatzes aus dem Umstand, dass B nicht den G, sondern den M töten wollte. Hierbei ist allerdings von Bedeutung, dass B jene Person tötete, die er in der Sauna gehört hatte. Der Irrtum des B betrifft somit ausschließlich die Identität des Opfers; hiervon unabhängig trifft er aber genau das Tatobjekt, auf das er sein Vorhaben konkretisiert hat. Diese gemeinhin unter dem Stichwort des „error in persona“ behandelte Fehlvorstellung ist somit rechtlich unbeachtlich, sofern - wie es vorliegend der Fall - das konkrete Zielobjekt und jenes Objekt, das der Täter zu verletzen trachtete, in Ansehung des betreffenden Tatbestandes als rechtlich gleichwertig erscheinen (vgl. Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 247 ff.). Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass für den Tatvorsatz allein die Individualisierung im Sinne des regelmäßig auf sinnlicher Wahrnehmung beruhenden Anvisierens von Bedeutung ist, während die Identität des Opfers lediglich die Motivation des Täters betrifft und insoweit den Tatvorsatz unberührt lässt. B tötete den G somit vorsätzlich." Na ja, was meint der letzte Part (Individualisierung)? Ist es nicht schon im ersten Part erklärt?

"b. Bei seiner Tötung des G handelte B ferner mit Vorsatz bezüglich der die Mordmerkmale der „Heimtücke“ und der „Grausamkeit“ begründenden Umstände. Die Billigung der besonderen Qualen als „Strafe“ offenbart zugleich die besonders gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des B. Dass dieser „Strafcharakter“ von B auf die Person des M bezogen wurde, ist unter dem Gesichtspunkt des „error in persona“ gleichfalls unbeachtlich; maßgeblich ist insoweit, dass B den qualvollen Tod der in der Sauna wahrgenommenen Person wollte. " Warum gab es da einen Vorsatz bezüglich dieser Mordmerkmale? Wieso ist es hier auch unter dem Gesichtspunkt "error in persona" unwichtig?

"Angesichts seiner Motivation, sich der Bestrafung wegen der von ihm begangenen Unterschlagungen zu entziehen, handelte B schließlich in Verdeckungsabsicht. Bei diesem rein subjektiven Mordmerkmal ist die Personenverwechslung ebenso unerheblich wie der Umstand, dass dem B mangels Entdeckung seiner Vermögensstraftaten durch M zum Zeitpunkt der Tötungshandlung objektiv gar keine Strafverfolgung drohte " wieso sind beide unerheblich?
"II. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB In dem Verriegeln der Saunatür und der Erhöhung der Temperatur liegt zugleich eine üble, unangemessene Behandlung des G sowie das Hervorrufen eines pathologischen Zustands, so dass B den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB sowohl in der Alternative der körperlichen Misshandlung als auch der Gesundheitsbeschädigung verwirklicht hat. Ferner ist eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB gegeben. Insoweit die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium der Tötung ist, liegt im Tötungsvorsatz zugleich ein Körperverletzungsvorsatz (Einheitslehre, vgl. BGHSt 16, 122 und BGHSt 41, 10 (14)), so dass B auch vorsätzlich handelte. Die Tat geschah zudem rechtswidrig und schuldhaft, so dass sich B nach §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht hat. Für eine Bestrafung wegen der einfachen Körperverletzung fehlt es jedoch an dem nach § 230 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag."

Warum gibt es ad eine Alternative?"nsoweit die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium der Tötung ist, liegt im Tötungsvorsatz zugleich ein Körperverletzungsvorsatz (Einheitslehre, vgl. BGHSt 16, 122 und BGHSt 41, 10 (14)), so dass B auch vorsätzlich handelte" wieso? "e Tat geschah zudem rechtswidrig und schuldhaft, so dass sich B nach §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht hat. " warum geschah es rechtswidrig?
"Die von B begangene vorsätzliche Körperverletzung hat zudem unmittelbar den Tod des G herbeigeführt, so dass B, der hinsichtlich des Todes aufgrund seines Vorsatzes auch „wenigstens fahrlässig“ handelte (§ 18 StGB) sich sogar nach § 227 StGB strafbar gemacht hat" wieso handelte B nur wenigstens fahrlässig? Warum ist das wenigstens fahrlässig hier wichtig?

"IV. Strafbarkeit nach § 239 I, IV StGB Durch das Verriegeln der Saunatür hat B den G zudem vorsätzlich eingesperrt. Da er hierdurch zugleich unmittelbar den Tod des G vorsätzlich herbeigeführt hat, liegen auch die Voraussetzungen der in §239 IV StGB normierten Erfolgsqualifikation vor, so dass sich B nach § 239 I, IV StGB strafbar gemacht hat." Was ist die in " §239 IV StGB" normierte Erfolgsqualifikation? Wieso wird dann auf V plädiert und nicht auf IV, wenn doch IV vorliegt?

"Die Körperverletzungsdelikte treten als subsidiäre Durchgangsdelikte hinter den vorsätzlichen Tötungsdelikten zurück. Der Totschlag wird vom Mord im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) verdrängt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsgüter besteht zur Freiheitsberaubung eine Idealkonkurrenz. Um den Todeserfolg jedoch nicht unzulässigerweise doppelt in Ansatz zu bringen, tritt der § 239 IV StGB hinter den Mord zurück" Wieso tritt der Totschlag zurück? Warum treten die Köperverletzungsdelikte hinter den Tötungsdelikten zurück? Warum besteht " Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsgüter besteht zur Freiheitsberaubung eine Idealkonkurrenz"? Warum tritt der 239 IV StGB hinter Mord zurück?

Strafbarkeit der F

" Mit dem Tod des M ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten. Dieser wurde unmittelbar durch eine Handlung des B hervorgerufen, so dass F einzig für die Tötung bestraft werden könnte, wenn ihr die Handlung des B zugerechnet würde. Dies könnte über § 25 I Var. 2 StGB erfolgen, wenn F den B als ihr „menschliches Werkzeug“ zur Tötung benutzt hat. Zwar hat F den B darüber getäuscht, dass dessen Unterschlagungen von M aufgedeckt worden seien; dieser Irrtum betrifft aber einzig das Motiv der Tötung durch B, so dass bei B kein „deliktischer Defekt“ vorgelegen hat. Insoweit auch keine Tatherrschaft der F nach den Grundsätzen des „Täters hinter dem Täter“ (etwa Organisationsherrschaft, vermeidbarer Verbotsirrtum, inszenierter error in persona) ersichtlich ist – F hatte während der Ausführung die Tat zu keiner Zeit in der Hand –, scheidet eine mittelbare Täterschaft der F aus. " Weso hat bei B kein "deliktischer Defekt" vorgelegen? Wieso gab es daher auch keine Tatherrschaft (was ist denn ein inszenierter error in persona und was ein vermeidbarer Verbotsirrtum"?


" Im Schrifttum (insbes. Puppe, GA 1984, 101 (111 ff.)) wird teilweise die Ansicht vertreten, eine Anstiftung sei im Hinblick auf die tätergleiche Strafdrohung nur dann anzunehmen, wenn Anstifter und Täter die Tatbegehung durch den Täter vereinbaren. Verlangt man in diesem Sinne einen „kollusiven Unrechtspakt“ zwischen Täter und Anstifter, so wäre eine Anstiftungsstrafbarkeit der F vorliegend zu verneinen. Auf der anderen Seite ist aber zu bedenken, dass mehrere Autoren (so Lackner/Kühl, 25. Aufl., § 26 Rn. 2, Bloy, Beteiligungsform als Zurechnungstypus, S. 328 f. und Blei, AT, 18. Aufl., S. 285) auf das Erfordernis eines geistigen Kontakts zwischen Anstifter und Täter verzichten und diese Entscheidung damit begründen, dass auch das bewusste Schaffen einer zur Tatbegehung anreizenden Situation als besonders subtile und raffinierte Form der Tatveranlassung von § 26 erfasst werden sollte. Vor diesem kriminalpolitischen Hintergrund erscheint die von der herrschenden Meinung vertretene, zwischen diesen Extrempositionen angesiedelte Auffassung vorzugswürdig, wonach einerseits zwar über die rein kausale Verursachung an dem einschränkenden Erfordernis des psychischen Kontakts festzuhalten ist, andererseits aber eine weitergehende Kollusion nicht gefordert werden kann. Auf dieser Grundlage ist ein Bestimmen seitens der F vorliegend zu bejahen. " Wieso kann eine weitgehende Kollusion nicht gefordert werden und wieso ist es hier sinnvoll das anzunehmen?
"bb. Möglicherweise ist der Anstiftervorsatz der F jedoch deshalb zu verneinen, weil sich die von B begangene Haupttat objektiv nicht gegen M, sondern gegen G richtet. Die Frage, welche Auswirkungen der „error in persona“ des Täters für die Strafbarkeit des Anstifters hat, ist seit der Rose/Rosahl-Entscheidung des Preußischen Obertribunals (PrObTr, GA 7, 322; vgl. hierzu auch die „Hoferben“-Entscheidung BGHSt 37, 214 ff. sowie Geppert, Jura 1992, 163 ff.) sehr umstritten. Nach einer - insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen - Ansicht ist der Identitätsirrtum des Handelnden auch für den Anstifter grundsätzlich als unbeachtlicher „error in persona“ zu qualifizieren. Demgegenüber wird vielfach auch die Auffassung vertreten, der unbeachtliche Objektsirrtum des Täters sei für den Hintermann als „aberratio ictus“ zu behandeln. Uneins ist man allerdings, ob als Konsequenz dieser Sichtweise eine Strafbarkeit wegen einer Anstiftung zum Versuch (§§ 212 I, 211, 22, 26 StGB) oder wegen einer versuchten Anstiftung (§ 30 I in Verbindung mit § 211 StGB) – jeweils gegebenenfalls in Tateinheit mit einer fahrlässigen Erfolgsverursachung – anzunehmen ist. Angesichts dieses Meinungsstandes käme eine Anstiftung der F zum vollendeten Totschlag nur auf der Grundlage der Unbeachtlichkeitstheorie in Betracht. Für diese Ansicht wird angeführt, dass sich ungeachtet der Personenverwechslung der Strafgrund der Teilnahme - nämlich der mittelbare Angriff auf ein auch dem Teilnehmer gegenüber geschütztes Rechtsgut - realisiere. "
Wieso wird auch die Auffassung vertreten, der unbeachtliche Objektsirrtum des Täters sei für den Hintermann als "aberratio ictus" zu behandeln?

Was ist hiermit gemeint
"Uneins ist man allerdings, ob als Konsequenz dieser Sichtweise eine Strafbarkeit wegen einer Anstiftung zum Versuch (§§ 212 I, 211, 22, 26 StGB) oder wegen einer versuchten Anstiftung (§ 30 I in Verbindung mit § 211 StGB) – jeweils gegebenenfalls in Tateinheit mit einer fahrlässigen Erfolgsverursachung – anzunehmen ist. Angesichts dieses Meinungsstandes käme eine Anstiftung der F zum vollendeten Totschlag nur auf der Grundlage der Unbeachtlichkeitstheorie in Betracht. Für diese Ansicht wird angeführt, dass sich ungeachtet der Personenverwechslung der Strafgrund der Teilnahme - nämlich der mittelbare Angriff auf ein auch dem Teilnehmer gegenüber geschütztes Rechtsgut - realisiere. "" Was ist diese Unbeachtlichkeitstheorie z. B.?
"Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten. Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind. Für die einheitliche Beurteilung von Täter und Anstifter lässt sich immerhin darauf verweisen, dass es ungerecht erschiene, wenn der Hintermann das Irrtumsrisiko durch die Einschaltung eines anderen auf diesen abwälzen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Anstifter häufig wegen unzureichender Identifizierungsvorgaben für die Personenverwechslung durch den Täter mitverantwortlich ist" Wieso lässt sich aus dem Vorliegen der objektiven [...] nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten?
"Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind" was ist hiermit gemeint?

"Allerdings lassen sich gegen die Beurteilung als „error in persona“ auch für den Anstifter erhebliche Einwände vorbringen. So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters. Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen. Aus seiner Sicht stelle sich das Geschehen aber als das dem Abirren eines mechanischen Werkzeugs durchaus vergleichbare Fehlgehen der Tat dar, so dass eine den Regeln der „aberratio ictus“ entsprechende Problemlösung angemessen erscheine. Hierfür spricht ferner der Vergleich mit dem Exzess des Täters, der nach einhelliger Ansicht einer Zurechnung des Täterhandelns entgegensteht. Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll. Es kommt hinzu, dass die Unbeachtlichkeitstheorie in erhebliche Schwierigkeiten gerät, sofern der Täter seinen Irrtum bemerkt und anschließend sein Missgeschick in der Weise korrigiert, dass er zusätzlich die Tat gegenüber dem eigentlich beabsichtigten Tatopfer begeht. Würde der Täter erst nach mehreren Fehlschlägen sein Ziel erreichen, so wäre es grob unbillig, wollte man den Anstifter für das ganze Gemetzel zur Verantwortung ziehen. Diesem sog. „Blutbad-Argument“ versuchen die Anhänger der Unbeachtlichkeitstheorie dadurch zu entgehen, dass sie die Zurechnung nur bis zum ersten Fehlschlag befürworten, jenseits dieser Grenze den Anstiftervorsatz hingegen für verbraucht erklären. Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet. Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung)." was ist hiermit gemeint?

"Aus den genannten Gründen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der „error in persona“ des Haupttäters für den Anstifter ein Fehlgehen der Tat zumindest dann bedeutet, wenn der Anstifter das zu treffende Opfer dem Haupttäter gegenüber hinreichend konkretisiert hat. Hat er hingegen nur eine lose Beschreibung gegeben, so hat er in seinen Vorsatz die Irrtumsmöglichkeit aufgenommen und damit ein mögliches Irren des Haupttäters mitzuverantworten (vgl. zu dieser Differenzierung BGHSt 37, 214 (217 ff.)). Insofern ist aus der Sicht der F zu berücksichtigen, dass der B den M persönlich kennt; umgekehrt war es für F nicht vorhersehbar, dass sich G (seinerseits infolge eines Irrtums über die Anwesenheit des M und somit quasi „heimlich“) in der Sauna ihres Hauses aufhalten würde. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist somit ein beachtlicher Irrtum der F anzunehmen. " wieso?

" Als Folge des bei F bestehenden beachtlichen Irrtums bezüglich des Opfers der Haupttat könnte man einerseits an eine Bestrafung der F nach §§ 212 I, 211, 22, 26 StGB denken. Diese Auffassung wäre im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme jedoch nur dann zutreffend, wenn auch eine diesbezügliche Haupttat vorläge. Dies hängt davon ab, ob man die Tatausführung am falschen Objekt zugleich als Versuchsbeginn am richtigen Tatobjekt ansehen kann. Wie jedoch die Strafbarkeit des B zeigt, wird der Täter ausschließlich wegen einer vollendeten Tat, nicht etwa zusätzlich wegen eines weiteren Versuchs bestraft. Diese Beurteilung ist auch für die Anstifterstrafbarkeit entscheidend. Mangels einer entsprechenden Haupttat scheidet eine Anstiftung der F zum Mordversuch somit aus (vgl. zu diesem Problemkomplex Geppert, Jura 1992, 163 (167) und Schreiber, JuS 1985, 873 (877)). " warum scheidet er aus?
" 2. Unmittelbares Ansetzen Mit dem Erzählen der angeblich herausgefundenen Unterschlagung hat F zur Tat unmittelbar angesetzt. 3. § 28 StGB Fraglich ist jedoch, ob F tatsächlich wegen Anstiftung zum Mord zu bestrafen ist oder nur wegen Anstiftung zum Totschlag. Letzteres könnte sich durch eine Tatbestandsverschiebung infolge der Anwendung des § 28 II StGB ergeben. a. Hierzu müssten zunächst täterbezogene Merkmale vorgelegen haben. Dies war mit der Verdeckungsabsicht, die bei B vorlag, der Fall, so dass eine Durchbrechung der strengen Akzessorietät möglich ist." ?
"Die Strafe schärfen (bzw. mildern oder ausschließen), nur für jenen Beteiligten gelten, bei dem sie vorliegen; hier wird also die Akzessorietät wirklich durchbrochen, so dass es insoweit stets auf die Person des Teilnehmers selbst ankommt. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des § 28 I StGB dazu führen, dass allein die Kenntnis der F von der bei gegebenen Verdeckungsabsicht das Handeln der F zur (versuchten) Anstiftung zum Mord (freilich grundsätzlich mit der Strafmilderung über § 49 I StGB) werden ließe, während bei einer Anwendung des § 28 II StGB insoweit von einer (versuchten) Anstiftung zum Totschlag auszugehen wäre, weil die bloße Kenntnis des besonderen persönlichen Merkmals des B für F nicht ausreicht, sie selbst aber in ihrer Person nicht in Verdeckungsabsicht handelt. "?


"Ob im vorliegenden Fall § 28 I StGB oder § 28 II StGB Anwendung findet, hängt davon ab, ob die täterbezogenen Mordmerkmale als strafbegründende oder als strafschärfende besondere persönliche Merkmale anzusehen sind: hierfür wiederum ist maßgeblich, ob man den Mord - wie es die Rechtsprechung sieht (BGHSt 1, 368 (370 ff.), BGHSt 22, 375 (377), BGHSt 23, 39 (40) und BGHSt 36, 231 (233)) - als selbständigen Straftatbestand oder als besonders schweren Fall des Totschlags versteht (Sch/Schr/Eser, 26. Aufl., Vorbem. §§ 211 ff. Rn. 5, MüKo-StGB/Hartmut Schneider, § 211 Rn. 211 und Lackner/Kühl, 25. Aufl., Vor § 211 Rn. 22). Die Rechtsprechung leitet ihre Exklusivitätsbetrachtung vornehmlich aus dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 212: „ohne Mörder zu sein“) ab; doch ist dem entgegenzuhalten, dass hier der Gesetzestext eine allzu starke Betonung erfährt, die insbesondere auch wegen der Anklänge an die heute überwundene Tätertyplehre („als Mörder“, „als Totschläger“) bedenklich erscheint. Befremdlich ist auch, dass – wie ein Vergleich der jewei1igen Strafrahmen zeigt – die Anstiftung zum Mord (in den Fällen ausschließlich täterbezogener Mordmerkmale) mit einer geringeren Mindeststrafe bedroht wäre als die Anstiftung zum Totschlag. Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). Überdies wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in der Person des Haupttäters vorliegt. Von eben jenem Zufall müsste es aber abhängen, ob eine Teilnahme zum Mord oder zum Totschlag anzunehmen ist. Diese Konsequenz versucht die Rechtsprechung (BGHSt 23, 39 (40)) dadurch abzumildern, dass sie dem Teilnehmer die über § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB an sich vorgeschriebene Strafmilderung dann versagt, wenn er in seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. Letztlich wird bei der „Kreuzung der Mordmerkmale“ die Akzessorietät zum Nachteil des Teilnehmers durchbrochen; diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz aber allein in § 28 II StGB, nicht jedoch im Rahmen des § 28 I StGB. Aus den genannten Gründen verdient deshalb die herrschende Lehre den Vorzug. Das bedeutet, dass die täterbezogenen Mordmerkmale als strafschärfende besondere persönliche Merkmale zu qualifizieren und der Vorschrift des § 28 II StGB zu unterstellen sind. Die bloße Kenntnis der F von der Verdeckungsabsicht als Tatmotiv des B ist mithin unbeachtlich, da sie es nicht selbst auch aufweist"?
"Ob im vorliegenden Fall § 28 I StGB oder § 28 II StGB Anwendung findet, hängt davon ab, ob die täterbezogenen Mordmerkmale als strafbegründende oder als strafschärfende besondere persönliche Merkmale anzusehen sind: hierfür wiederum ist maßgeblich, ob man den Mord - wie es die Rechtsprechung sieht (BGHSt 1, 368 (370 ff.), BGHSt 22, 375 (377), BGHSt 23, 39 (40) und BGHSt 36, 231 (233)) - als selbständigen Straftatbestand oder als besonders schweren Fall des Totschlags versteht (Sch/Schr/Eser, 26. Aufl., Vorbem. §§ 211 ff. Rn. 5, MüKo-StGB/Hartmut Schneider, § 211 Rn. 211 und Lackner/Kühl, 25. Aufl., Vor § 211 Rn. 22). Die Rechtsprechung leitet ihre Exklusivitätsbetrachtung vornehmlich aus dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 212: „ohne Mörder zu sein“) ab; doch ist dem entgegenzuhalten, dass hier der Gesetzestext eine allzu starke Betonung erfährt, die insbesondere auch wegen der Anklänge an die heute überwundene Tätertyplehre („als Mörder“, „als Totschläger“) bedenklich erscheint. Befremdlich ist auch, dass – wie ein Vergleich der jewei1igen Strafrahmen zeigt – die Anstiftung zum Mord (in den Fällen ausschließlich täterbezogener Mordmerkmale) mit einer geringeren Mindeststrafe bedroht wäre als die Anstiftung zum Totschlag. Des Weiteren gerät die von der Rechtsprechung vertretene Sichtweise in erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, wenn von mehreren Mittätern einer gemeinschaftlichen Tötung nur einer ein täterbezogenes Mordmerkmal aufweist (insoweit BGHSt 36, 231 (233 ff.) mit Anm. Geppert, JK, StGB § 211/18). Überdies wird es auch für den Teilnehmer, dem eines der in § 211 II StGB genannten täterbezogenen Merkmale anzulasten ist, regelmäßig zufällig sein, ob dasselbe persönliche Merkmal auch in der Person des Haupttäters vorliegt. Von eben jenem Zufall müsste es aber abhängen, ob eine Teilnahme zum Mord oder zum Totschlag anzunehmen ist. Diese Konsequenz versucht die Rechtsprechung (BGHSt 23, 39 (40)) dadurch abzumildern, dass sie dem Teilnehmer die über § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB an sich vorgeschriebene Strafmilderung dann versagt, wenn er in seiner Person ein eigenes, gleichwertiges besonderes persönliches Mordmerkmal aufweist. Doch abgesehen davon, dass auch bei der Lehre von den „gekreuzten Mordmerkmalen“ (hierzu ausführlich Arzt, JZ 1973, 681 ff.) die Eröffnung des Strafrahmens des § 211 StGB vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter abhängig ist (sofern keine vom Teilnehmervorsatz umfassten tatbezogenen Mordmerkmale vorliegen), ist diese Konstruktion nur aus ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung heraus verständlich. Letztlich wird bei der „Kreuzung der Mordmerkmale“ die Akzessorietät zum Nachteil des Teilnehmers durchbrochen; diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz aber allein in § 28 II StGB, nicht jedoch im Rahmen des § 28 I StGB. Aus den genannten Gründen verdient deshalb die herrschende Lehre den Vorzug. Das bedeutet, dass die täterbezogenen Mordmerkmale als strafschärfende besondere persönliche Merkmale zu qualifizieren und der Vorschrift des § 28 II StGB zu unterstellen sind. Die bloße Kenntnis der F von der Verdeckungsabsicht als Tatmotiv des B ist mithin unbeachtlich, da sie es nicht selbst auch aufweist"?
"Da dieses Verhalten geeignet ist, B zur Tötung anderer Menschen zu veranlassen, ist zugleich eine Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen. Fraglich ist hingegen die objektive Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges. Hierbei genügt nicht die allgemeine Sichtweise, dass der Tod irgendeines Menschen als Folge des sorgfaltswidrigen Handelns vorhersehbar gewesen sein muss; vielmehr gehört zur Vorhersehbarkeit, dass der Täter gerade den konkret eingetretenen Erfolg als Folge seines pflichtwidrigen Handeins erkennen können muss (vgl. BGH, NJW 1973, 1379 (1382)). Im vorliegenden Fall erscheint der Tod des G als eine derart atypische Verkettung unglücklicher Umstände, dass eine Vorsehbarkeit für F im Zeitpunkt ihres Handeins zu verneinen ist. F ist somit nicht gemäß § 222 StGB strafbar. " ?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Strich »

Ob mir ChatGPT diesen Wall of Text irgendwie zusammenfassen kann, so dass ich nicht alles lesen muss?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Dienstag 19. September 2023, 18:21 Ob mir ChatGPT diesen Wall of Text irgendwie zusammenfassen kann, so dass ich nicht alles lesen muss?
Natürlich, ich helfe Ihnen gerne dabei, den Sachverhalt zusammenzufassen.

Es handelt sich um einen komplexen Sachverhalt, in dem Frederike F. und ihr Bruder B. eine Rolle spielen. Im Folgenden werde ich Ihre Fragen zu den verschiedenen rechtlichen Aspekten des Falls beantworten:

Der letzte Nebensatz in der Formulierung "Die von B geschaffene missbilligte Gefahr" bezieht sich auf die Tatsache, dass B. eine gefährliche Situation geschaffen hat, indem er die Sauna verschloss und die Temperatur erhöhte. Dies wurde als gefährlich angesehen und führte letztendlich zum Tod des Gärtners.

Bei Otto und Jakobs wird die Meinung vertreten, dass Taten innerhalb der Familie eher strafwürdig sind, da sie eine besondere emotionale Komponente haben. Dies kann als Versuch interpretiert werden, Taten innerhalb der Familie strenger zu bestrafen, da sie als besonders verwerflich angesehen werden.

Der letzte Teil, der von "Individualisierung" spricht, bezieht sich darauf, dass der Täter seine Tat auf ein bestimmtes Zielobjekt gerichtet hat. Im ersten Teil wird erklärt, dass der Irrtum des Täters die Identität des Opfers betrifft, während der zweite Teil darauf hinweist, dass die Identität des Opfers die Motivation des Täters betrifft, den Tatvorsatz jedoch nicht beeinflusst.

Der Vorsatz bezüglich der Mordmerkmale "Heimtücke" und "Grausamkeit" bezieht sich darauf, dass B. bewusst in feindlicher Absicht gehandelt hat und den qualvollen Tod des Opfers akzeptierte. Der "error in persona" ist in diesem Fall irrelevant, da es darauf ankommt, dass B. die qualvollen Umstände der Tötung beabsichtigt hat, unabhängig von der Identität des Opfers.

Der Grund, warum in diesem Fall der Vorsatz bezüglich des Mordmerkmals "Heimtücke" relevant ist, liegt darin, dass B. in feindlicher Absicht handelte und den Tod des Opfers auf grausame Weise herbeiführen wollte. Dies wird als eine besonders gefühllose und unbarmherzige Gesinnung angesehen, was die Anwendung des Mordmerkmals "Heimtücke" rechtfertigt.

In Bezug auf die Strafbarkeit von B. aufgrund seiner Vermögensstraftaten bedeutet "Verdeckungsabsicht", dass er die Tötung des Gärtners beging, um seine eigenen Straftaten zu vertuschen. Da der Irrtum des Gärtners bezüglich des Mordsopfers für diese Frage irrelevant ist, wird er nicht berücksichtigt.

Die Alternative in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte bezieht sich auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anklage. Es wird darauf hingewiesen, dass B. sowohl wegen vorsätzlicher Körperverletzung als auch wegen vorsätzlicher Tötung angeklagt werden könnte. Die Frage ist, ob die Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium der Tötung angesehen wird.

Die Einheitslehre besagt, dass, wenn die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium der Tötung ist, der Täter sowohl wegen Totschlags als auch wegen Körperverletzung angeklagt werden kann. In diesem Fall handelte B. mit Vorsatz bezüglich der die Mordmerkmale "Heimtücke" und "Grausamkeit" begründenden Umstände, was bedeutet, dass er auch vorsätzlich Körperverletzung begangen hat.

B. handelte nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig in Bezug auf den Tod des Gärtners, da er nicht beabsichtigte, diesen zu töten. Die Erwähnung von "wenigstens fahrlässig" bezieht sich darauf, dass B. zumindest fahrlässig gehandelt hat, indem er die gefährliche Situation in der Sauna schuf, die zum Tod führte.

Die Erfolgsqualifikation in § 239 IV StGB bezieht sich auf die Tatsache, dass B. durch das Verriegeln der Saunatür den Tod des Gärtners unmittelbar herbeigeführt hat, was eine Verschärfung der Strafe zur Folge hat. In diesem Fall bedeutet "Erfolgsqualifikation", dass der Tod des Opfers als direkte Folge der Handlung des Täters betrachtet wird.

Diese Fragen und Antworten sind recht komplex und beziehen sich auf verschiedene Aspekte des Strafrechts und der Strafzumessung. Wenn Sie weitere Informationen oder Klarstellungen zu bestimmten Punkten benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

Immer noch TL;DR.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Ja, okay, ein bisschen zu lang. Der Punkt, auf den ich mich konzentrieren sollte, istwohl folgender:

Schuld von F:
Was ist mit folgendem Part gemeint? Wieso ist F in diesem Sinn nicht schuldig?
" Zwar hat F den B darüber getäuscht, dass dessen Unterschlagungen von M aufgedeckt worden seien; dieser Irrtum betrifft aber einzig das Motiv der Tötung durch B, so dass bei B kein „deliktischer Defekt“ vorgelegen hat. "


Wieso steht in der Beurteilung von §26 die zwischen diesen Extrempositionen angesiedelte Auffassung vorzugswürdig, wonach einerseits zwar über die rein kausale Verursachung an dem einschränkenden Erfordernis des psychischen Kontakts festzuhalten ist, andererseits aber eine weitergehende Kollusion nicht gefordert werden kann? Wieso wäre das bei F zu bejahen?


Wieso ist nach der - von der Rechtssprechung vertretenen Ansicht der Identitätsirrtum des Handelnden auch für den Anstifter als unbeachtlicher "error in persona" zu qualifizieren, wieso aber argumentieren andere, dass der unbeachtliche Objektsirrtum des Täters für den Hintermann als "aberratio ictus" zu behandeln sei?

Was wäre dann die Folge dieser Sichtweise - eine Anstiftung zum Versuch (§§ 212 I, 211, 22, 26 StGB) oder eine versuchten Anstiftung (§ 30 I in Verbindung mit § 211 StGB) – jeweils gegebenenfalls in Tateinheit mit einer fahrlässigen Erfolgsverursachung –
Wieso käme dann nur auf Grundlage der Unbeachtlichkeitstheorie eine Anstiftung der F zum vollendeten Totschlag in Betracht? Was wird dafür angeführt?

Dann kommt ein Satz den ich so überhaupt nicht verstehen kann:
"Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten. Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind. Für die einheitliche Beurteilung von Täter und Anstifter lässt sich immerhin darauf verweisen, dass es ungerecht erschiene, wenn der Hintermann das Irrtumsrisiko durch die Einschaltung eines anderen auf diesen abwälzen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Anstifter häufig wegen unzureichender Identifizierungsvorgaben für die Personenverwechslung durch den Täter mitverantwortlich ist. " Was mir hier unklar ist, ist was genau diese Nivellierung ist und warum die Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind?

Wenn man die Beurteilung des "error in persona" für den Anstifter vornimmt, warum sei dann hier die Irrtumsproblematik unmittelbar auch auf die Person des Anstifters zu beziehen?

" So wird argumentiert, die Verneinung einer Anstifterstrafbarkeit in den Fällen des agent provocateur zeige, dass der Anstiftervorsatz nicht akzessorisch sei; es komme also nicht darauf an, ob der Anstifter den Tätervorsatz kennt und billigt, sondern es bedürfe eines eigenen Tatvollendungswillens des Anstifters. Ebenso genüge es in der hier interessierenden Fallkonstellation nicht, dass der Anstifter Kenntnis von dem (ungeachtet des „error in persona“ bestehenden) Vorsatz des Täters habe; vielmehr sei die Irrtumsproblematik unmittelbar auf die Person des Anstifters zu beziehen."

Wie argumentiert man hier? Wieso sei es hier nicht einzusehen, dass wird der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet wird, dass er in den Fällen des "fahrlässigen" Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll?

Wieso führt das zu einer Ungereimtheit " Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet."?
Wieso sei hier dann die an sich gebotene Anstiftung wegen Toschlags nicht mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen, wieso bliebe es hier bei Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung)?
" Insofern ist aus der Sicht der F zu berücksichtigen, dass der B den M persönlich kennt; umgekehrt war es für F nicht vorhersehbar, dass sich G (seinerseits infolge eines Irrtums über die Anwesenheit des M und somit quasi „heimlich“) in der Sauna ihres Hauses aufhalten würde. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände ist somit ein beachtlicher Irrtum der F anzunehmen" Wieso macht es einen Unterschied, wovon M überzeugt ist?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

Ich glaube, du wirfst hier mehrere Dinge zusammen. Eine Frage ist, ob es sich auswirkt, dass B nur fälschlich davon ausging, M habe seine (Bs) Unterschlagungen aufgedeckt. Die Antwort hier ist offensichtlich: Nein, das wirkt sich nicht aus, weil es sich nur auf das Tatmotiv bezieht, den Tötungsvorsatz aber unberührt lässt.

Eine andere Frage ist, wie sich der error in persona des Haupttäters beim Hintermann (Anstifter? Mittelbarer Täter?) auswirkt. Das ist ein alter Streit, für den der dir ja bereits bekannte Rose-Rosahl-Fall den klassischen Textbuchfall abgibt. Beiden Meinungen (error in persona oder aberratio ictus für den Hintermann) sind vertretbar.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Die Antwort hier ist offensichtlich: Nein, das wirkt sich nicht aus, weil es sich nur auf das Tatmotiv bezieht, den Tötungsvorsatz aber unberührt lässt.
Wie meinst du?

Auf folgendes beziehe ich mich bei dem Hintermann:
. Möglicherweise ist der Anstiftervorsatz der F jedoch deshalb zu verneinen, weil sich die von B begangene Haupttat objektiv nicht gegen M, sondern gegen G richtet. Die Frage, welche Auswirkungen der „error in persona“ des Täters für die Strafbarkeit des Anstifters hat, ist seit der Rose/Rosahl-Entscheidung des Preußischen Obertribunals (PrObTr, GA 7, 322; vgl. hierzu auch die „Hoferben“-Entscheidung BGHSt 37, 214 ff. sowie Geppert, Jura 1992, 163 ff.) sehr umstritten. Nach einer - insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen - Ansicht ist der Identitätsirrtum des Handelnden auch für den Anstifter grundsätzlich als unbeachtlicher „error in persona“ zu qualifizieren. Demgegenüber wird vielfach auch die Auffassung vertreten, der unbeachtliche Objektsirrtum des Täters sei für den Hintermann als „aberratio ictus“ zu behandeln. Uneins ist man allerdings, ob als Konsequenz dieser Sichtweise eine Strafbarkeit wegen einer Anstiftung zum Versuch (§§ 212 I, 211, 22, 26 StGB) oder wegen einer versuchten Anstiftung (§ 30 I in Verbindung mit § 211 StGB) – jeweils gegebenenfalls in Tateinheit mit einer fahrlässigen Erfolgsverursachung – anzunehmen ist. Angesichts dieses Meinungsstandes käme eine Anstiftung der F zum vollendeten Totschlag nur auf der Grundlage der Unbeachtlichkeitstheorie in Betracht. Für diese Ansicht wird angeführt, dass sich ungeachtet der Personenverwechslung der Strafgrund der Teilnahme - nämlich der mittelbare Angriff auf ein auch dem Teilnehmer gegenüber geschütztes Rechtsgut - realisiere.
Diese Begründung erscheint jedoch unzulänglich; denn aus dem Vorliegen der objektiven Anstiftungsvoraussetzungen lässt sich nicht eine Nivellierung der subjektiven Anforderungen ableiten. Zirkulär wäre es auch, wollte man die Unbeachtlichkeit des Objektsirrtums mit der gegen den Anstifter gerichteten tätergleichen Strafdrohung begründen. Hierbei würde verkannt, dass diese Rechtsfolge gerade erst dann eintritt, wenn alle an die Anstiftung zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind. Für die einheitliche Beurteilung von Täter und Anstifter lässt sich immerhin darauf verweisen, dass es ungerecht erschiene, wenn der Hintermann das Irrtumsrisiko durch die Einschaltung eines anderen auf diesen abwälzen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Anstifter häufig wegen unzureichender Identifizierungsvorgaben für die Personenverwechslung durch den Täter mitverantwortlich ist

Da ist mir nicht ganz klar, was das meint und dazu habe ich die Fragen notiert.

Die Grundidee ist mir einfach nicht klar
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

maximilianyes hat geschrieben: Donnerstag 21. September 2023, 16:51 Die Antwort hier ist offensichtlich: Nein, das wirkt sich nicht aus, weil es sich nur auf das Tatmotiv bezieht, den Tötungsvorsatz aber unberührt lässt.
Wie meinst du?
Gemeint ist, dass B sich zwar über das Motiv, aus dem heraus er M töten wollte, irrte, er aber trotzdem vollumfänglichen Tötungsvorsatz für M hatte (den error in persona in Tatverlauf lasse ich hier außen vor, das ist eine andere Frage). Das Motiv, aus dem heraus er töten will, kann zwar für das Mordmerkmal Heimtücke relevant werden, berührt aber nicht den Tötungsvorsatz, denn töten wollte er M, unabhängig davon, warum er das wollte.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

Ja, er hatte Tötungsvorsatz, er wollte M töten und das unabhängig vom Grund. Das ist klar. Was meint jetzt aber der Text, den ich dir reinkopiert habe
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

Dieser Text ist eine recht schwer verständliche Zusammenfassung der Diskussion zu diesem Thema durch einen anonymen Autor. Lass uns das mal vereinfachend angehen.

Nehmen wir an, A stiftet den Haupttäter H an, Opfer O zu töten. H begeht aber einen error in persona und tötet stattdessen X. Bei H unerheblich, also Totschlag/Mord, soweit klar. Was ist aber mit A?

Wir haben zwei Optionen:

1) Entweder, wir sagen, auch bei A liegt nur ein unerheblicher error in persona vor. Dann ist A strafbar wegen Anstiftung zum Totschlag/Mord.
2) Oder wir argumentieren, dass der H aus Sicht des A sozusagen ein Werkzeug ist, und der Irrtum des H analog zu einer Situation, in der dieses Werkzeug sein Ziel verfehlt: A wollte mit seinem Werkzeug O treffen, es traf aber X. Dann haben wir bei A keine vollendete Anstiftung zum Mord/Totschlag an X, sondern eine versuchte Anstiftung zum Mord/Totschlag an O (versucht, weil O ja nicht getötet wurde), kombiniert mit einer Fahrlässigkeit in Bezug auf X (fahrlässig, weil A ja keinen Vorsatz hinsichtlich X hatte).

Beide Ansichten gibt es, und für beide gibt es Argumente. Der von dir reinkopierte Text fasst diese Argumente zusammen, wobei der Autor zu Option 2 zu neigen scheint.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

kombiniert mit einer Fahrlässigkeit in Bezug auf X (fahrlässig, weil A ja keinen Vorsatz hinsichtlich X hatte).

na ja, aber wieso fahrlässig, es war doch beiden klar, dass nur O getötet werden soll. Wieso sagen sich beide mehr oder weniger "wird schon gut gehen"?
Wieso neigt der Autor zu Option 2?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von Schnitte »

Sie sagen sich nicht „wird schon gut gehen“ - diese Formel beschreibt bewusste Fahrlässigkeit, aber nicht Fahrlässigkeit im Allgemeinen. Die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit kommt daher, dass nach dieser Lesart kein Vorsatz vorliegt, A aber trotzdem sorgfaltspflichtwidrig den Tod des X kausal verursacht hat.
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

, A aber trotzdem sorgfaltspflichtwidrig den Tod des X kausal verursacht hat.
wieso?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von maximilianyes »

1) Entweder, wir sagen, auch bei A liegt nur ein unerheblicher error in persona vor. Dann ist A strafbar wegen Anstiftung zum Totschlag/Mord.

wieso ist das eine Option?
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Re: Das Opfer ist manchmal auch der Gärtner (Mordmerkmale)

Beitrag von scndbesthand »

maximilianyes hat geschrieben: Donnerstag 21. September 2023, 20:01 1) Entweder, wir sagen, auch bei A liegt nur ein unerheblicher error in persona vor. Dann ist A strafbar wegen Anstiftung zum Totschlag/Mord.

wieso ist das eine Option?
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