Liebe Community,
ich stehe vor einem ähnlichen Dilemma und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Angenommen bei einer Unterschlagung gemäß § 246:
Objektiver Tatbestand ist erfüllt, aber beim subjektiven Tatbestand scheitert es an der Absicht. Muss ich dann trotzdem den Versuch nach § 22, 23 prüfen?
Beispiel:
Objektiver TB (+), da Aneignung (+)
Subjektiver TB (-), aufgrund fehlender Aneignungsabsicht. Gehe ich dann über zum versuchten Delikt nach § 246, 22, 23??
Ich schätze eure Hilfe und Ratschläge sehr und freue mich auf die Diskussion.
Herzliche Grüße!
ich stehe vor einem ähnlichen Dilemma
Moderator: Verwaltung
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Re: ich stehe vor einem ähnlichen Dilemma
Wie soll denn ein Versuch der Tat vorliegen, wenn es bereits am subjektiven Tatbestand fehlt?
- Schnitte
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Re: ich stehe vor einem ähnlichen Dilemma
Der Versuch erfordert ja den subjektiven Tatbestand des vollendeten Delikts. Wenn es am subjektiven Tatbestand fehlt, kann daher kein Versuch vorliegen. Das scheidet m.E. so offenkundig aus, dass es in der Klausur - außer bei sehr besonderen Sachverhalten - falsch wäre (Schwerpunktsetzung usw.), das näher zu prüfen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375