Praktikum in GK, EU/Internationaler Organisation oder Inhouse?

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DrStrangelove
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Praktikum in GK, EU/Internationaler Organisation oder Inhouse?

Beitrag von DrStrangelove »

Hallo zusammen,

Ich befinde mich in den letzten Semestern meines Studiums und suche momentan nach Sommerpraktika für 2024. Es wird sich um eines meiner letzten Praktika vor dem Referendariat handeln, wenn nicht sogar das letzte Praktikum, weshalb ich das Praktikum im Hinblick auf meine Berufswahl gut auswählen möchte. Dabei sehe im Wesentlichen drei Optionen:

- Großkanzlei
- Europäische Kommission oder Internationale Organisation (zB WTO, Weltbank, WIPO etc.)
- Inhouse-Praktikum in Dax-Konzern

Einerseits sehe ich mich beruflich später in der GK und ich sollte eine Spezialisierung (Rechtsgebiet/Praxisgruppe) für später finden bzw hierin Erfahrungen sammeln. Andererseits werde ich während des Referendariats und als WissMit noch genügend Gelegenheiten haben, die Arbeit in der GK kennenzulernen. Daher denke ich, dass es ggf Sinn machen könnte, mit einem Dax-Konzern oder internationaler Organisation noch einmal etwas komplett Neues zu sehen.

Was ist Eure Meinung dazu? Sollte ich lieber weitere GK Erfahrungen sammeln, da ich dort später arbeiten werde? Oder lieber noch einmal die Zeit dazu nutzen, neue Eindrücke zu gewinnen (auch wenn ich mich später in der GK sehe)?

Danke im Voraus!
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Schnitte
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Re: Praktikum in GK, EU/Internationaler Organisation oder Inhouse?

Beitrag von Schnitte »

Mach einfach, worauf du Lust hast und was sich organisatorisch gut bewerkstelligen lässt. Die Praktika sind für den späteren Berufseinstieg zwar nicht völlig bedeutungslos, aber auch nicht von zentraler Wichtigkeit; wer gut ist und in einen bestimmten Bereich will, kommt da auch dann rein, wenn er vorher kein Praktikum dort absolviert hat. Man muss die Praktikumswahl nicht overengineeren.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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