Hallo an alle
Bin kein Jurst, aber mich interessiert etwas, vielleicht könnt ihr ja euren Input geben. Ist alles hier konstruiert, es interessiert mich einfach wie sich das ganze verhält.
Heute hat ein Davoser Hotelier einen Aushang gemacht, wonach er keine Schlitten an Juden vermieten würde (die haben in Vergangenheit oftmals Schlitten beschädigt etc.). Ist nach dem Schweizer Recht (Grundrechte) Diskriminierung (es wird schon ermittelt), gleiches würde in Deutschland gelten.
Jetzt gibt es die Adult-Hotels. Da wurde vom BGH entschieden, dass die Unternehmerische Freiheit ein Hotel berechtigen würde, Kinder vom Aufenthalt auszuschliessen.
Könnte ich so "White People Only" / "People of Color Only" Hotels nach der gleichen Begründung betreiben? Warum gilt für den Schweizer Hotelier nicht auch die "Unternehmerische Freiheit"?
Wie sind da die Argumentierungen/Meinungen?
Danke und beste Grüsse
Adam
Diskriminierungsfälle - Verständnis
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Re: Diskriminierungsfälle - Verständnis
Bei Diskriminierungsfällen im Zivilrechtsverkehr sind §§ 19, 20 AGG zu beachten.
Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft / „Rasse“ ist bei Massengeschäften unzulässig, Religion kann nur unter den Voraussetzungen des § 20 AGG ein Kriterium sein. Bloße Vorurteile oder „Apartheids“-Vorstellungen sind allerdings nie ein anerkennenswerter Grund.
Bei Kindern wird zwar formal nach dem Alter diskriminiert. Hierfür kann es im Einzelfall allerdings anerkennenswerte Gründe nach § 20 AGG geben, sie von bestimmten Dienstleistungen auszuschließen (Sauna, Wellness, Spa, Bereiche mit besonderer Ruhe, Gefahrenvermeidung)
Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft / „Rasse“ ist bei Massengeschäften unzulässig, Religion kann nur unter den Voraussetzungen des § 20 AGG ein Kriterium sein. Bloße Vorurteile oder „Apartheids“-Vorstellungen sind allerdings nie ein anerkennenswerter Grund.
Bei Kindern wird zwar formal nach dem Alter diskriminiert. Hierfür kann es im Einzelfall allerdings anerkennenswerte Gründe nach § 20 AGG geben, sie von bestimmten Dienstleistungen auszuschließen (Sauna, Wellness, Spa, Bereiche mit besonderer Ruhe, Gefahrenvermeidung)
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Re: Diskriminierungsfälle - Verständnis
scndbesthand hat geschrieben: ↑Samstag 24. Februar 2024, 12:16 Bei Diskriminierungsfällen im Zivilrechtsverkehr sind §§ 19, 20 AGG zu beachten.
Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft / „Rasse“ ist bei Massengeschäften unzulässig, Religion kann nur unter den Voraussetzungen des § 20 AGG ein Kriterium sein. Bloße Vorurteile oder „Apartheids“-Vorstellungen sind allerdings nie ein anerkennenswerter Grund.
Bei Kindern wird zwar formal nach dem Alter diskriminiert. Hierfür kann es im Einzelfall allerdings anerkennenswerte Gründe nach § 20 AGG geben, sie von bestimmten Dienstleistungen auszuschließen (Sauna, Wellness, Spa, Bereiche mit besonderer Ruhe, Gefahrenvermeidung)
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Re: Diskriminierungsfälle - Verständnis
Dem ist nichts hinzuzufügen