Regresspflicht Gesundheitswesen
Verfasst: Mittwoch 21. Februar 2024, 10:58
Gegenwärtig bin ich aufgrund einer Aufbreitung der Dokumentation einer ärztlichen Fehlbehandlung, auf den Umstand der Situation der 'Regresspflicht' gestoßen. Gemäß den Vorgaben, ist der Arzt eben nicht, wie man sich allgemein vorstellt, der 'Heilung' gegenüber verpflichtet, sondern einzig gegenüber den Vorgaben seines Berufsstandes. Als besonders prekär erweist sich, daß seitens den 'abrechnenden (gesetzlichen) Krankenkassen', eine rein formaltechnische Abhandlung erfolgt, gemäß dem, was von diesen an Leistungen vergütet werden, nicht jedoch, inwiefern sich aus der Behandlung auch eine 'Gesundung des Patienten' vollzieht - stattdessen zu einer weiterführenden Schädigung gelangt.
Im gebenen Fall handelt es sich um eine Behandlung einer Knochenfraktur, worin von den nachbehandelnden Fachärzten, die Fehlbehandlung überhaupt nicht erkannt wurde, zumal über deren vollzogenen Röntgen- und CT-Bilder, aufgrund seiner 'Verschwommenheit' (Knochen-Weichteile-Fenster anstatt Knochenfenster) auch gar nicht ersichtlich ist, hingegen unübersehbar ist, über die ursprünglichen Röntgenbilder, vor und nach der erfolgten OP.
Wie sich mir aus diesem Vollzug heraus hervorgehend ergibt, ist hierin niemand überhaupt 'zur Überprüfung' zuständig, denn auch der Fachärzte 'Behandlung' bezieht sich rein auf die 'Nach-Behandlung', derart es darin auch spezifisch anzutreffen war und dem Patienten der Mißstand der nicht erfolgenden Heilung vorgeworfen wurde. Auch wurde seitens der Krankenkasse zunächst eingefordert, daß man selbst erst eine Klage vollziehen müsse, bevor sie das Händling des Regressfalles (über den Gesundheitsdienst) vollziehen.
Der 'Patient' erweist sich hierin wahrlich auf sich selbst gestellt, wohingegen es einem Laien weder möglich ist, überhaupt eine Beurteilung 'als solche' zu vollziehen, zumal jedoch auch dessen Beurteilung überhaupt keinen 'Rechtsstand' als solcher erlangen kann, sondern sich bedingend einzig über ein ärztliches Gutachten vollziehen kann. Dies gilt darüber hinaus, auch ebenfalls nicht nur für mich als Analytiker, sondern auch für den Juristen, an wen der Patient sich wendet!
Dies erweist sich dem entsprechend, auch als ein daraus hervorgehender Teufelskreis, was sich über die 'Verschleppung' ergibt, indem in seinem ausgehenden Bezug, keine vollziehende Beurteilung des Vorganges stattfindet, wohingegen in seiner nachfolgenden Abseitigkeit, dieser Bezug als solcher überhaupt nicht mehr Inhalt ist - sich zwangsläufig darüber auf den Patienten selbst überträgt - dieser darin entsprechend auf sich selbst gestellt ist.
P.S.: ich hoffe, daß sich keine Verwirrung darüber ergibt, daß ich mich ausgehend auf die 'Regresspfllicht' beziehe, indess bestehen gerade darin die antreffenden 'Verdrehtheiten', welche mir darin entgegen getreten sind und weitläufig überhaupt nicht der Umstand des Gesundheitszustandes als 'verhandelbar/kommunizierbar' erwies. Genau daraus hervorgehend, ergab sich eben auch dieses klärende Bildnis, daß dafür überhaupt keiner zuständig ist - dies einzig über die 'Regresspflicht' sich als deregulierbar erweist.
Im gebenen Fall handelt es sich um eine Behandlung einer Knochenfraktur, worin von den nachbehandelnden Fachärzten, die Fehlbehandlung überhaupt nicht erkannt wurde, zumal über deren vollzogenen Röntgen- und CT-Bilder, aufgrund seiner 'Verschwommenheit' (Knochen-Weichteile-Fenster anstatt Knochenfenster) auch gar nicht ersichtlich ist, hingegen unübersehbar ist, über die ursprünglichen Röntgenbilder, vor und nach der erfolgten OP.
Wie sich mir aus diesem Vollzug heraus hervorgehend ergibt, ist hierin niemand überhaupt 'zur Überprüfung' zuständig, denn auch der Fachärzte 'Behandlung' bezieht sich rein auf die 'Nach-Behandlung', derart es darin auch spezifisch anzutreffen war und dem Patienten der Mißstand der nicht erfolgenden Heilung vorgeworfen wurde. Auch wurde seitens der Krankenkasse zunächst eingefordert, daß man selbst erst eine Klage vollziehen müsse, bevor sie das Händling des Regressfalles (über den Gesundheitsdienst) vollziehen.
Der 'Patient' erweist sich hierin wahrlich auf sich selbst gestellt, wohingegen es einem Laien weder möglich ist, überhaupt eine Beurteilung 'als solche' zu vollziehen, zumal jedoch auch dessen Beurteilung überhaupt keinen 'Rechtsstand' als solcher erlangen kann, sondern sich bedingend einzig über ein ärztliches Gutachten vollziehen kann. Dies gilt darüber hinaus, auch ebenfalls nicht nur für mich als Analytiker, sondern auch für den Juristen, an wen der Patient sich wendet!
Dies erweist sich dem entsprechend, auch als ein daraus hervorgehender Teufelskreis, was sich über die 'Verschleppung' ergibt, indem in seinem ausgehenden Bezug, keine vollziehende Beurteilung des Vorganges stattfindet, wohingegen in seiner nachfolgenden Abseitigkeit, dieser Bezug als solcher überhaupt nicht mehr Inhalt ist - sich zwangsläufig darüber auf den Patienten selbst überträgt - dieser darin entsprechend auf sich selbst gestellt ist.
P.S.: ich hoffe, daß sich keine Verwirrung darüber ergibt, daß ich mich ausgehend auf die 'Regresspfllicht' beziehe, indess bestehen gerade darin die antreffenden 'Verdrehtheiten', welche mir darin entgegen getreten sind und weitläufig überhaupt nicht der Umstand des Gesundheitszustandes als 'verhandelbar/kommunizierbar' erwies. Genau daraus hervorgehend, ergab sich eben auch dieses klärende Bildnis, daß dafür überhaupt keiner zuständig ist - dies einzig über die 'Regresspflicht' sich als deregulierbar erweist.