Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Man würde m. E. über ein Argumentationsmuster wie bei der objektiven Zurechnung rausgehen. Wer sich entscheidet, ohne Schutzhülle/Schutzausrüstung unterwegs zu sein, trifft eine autonome Risikoentscheidung, die den Kausalzusammenhang wertungsmässig unterbricht („unsachgemäß“ im Sinne von BGH NJW 2017, 1600 Rn. 11). Mitverschulden ginge m. E. in den Beispielen streng genommen nicht, weil es am Element der Vorwerfbarkeit fehlt, wenn ohne Helm geradelt und ein Handy ohne Hülle mitgeführt wird.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Autonome Risikoentscheidung? Im Gegenteil hat sich doch die betreffende Person zunächst einmal dafür entschieden, dass das Handy durch eine betreffende Schutzhülle vor Beschädigungen gesichert werden sollte. Tritt dann die Situation ein, dass die Schutzhülle für das Handy nicht geliefert wird, die Person das Handy aber nutzen muss (es handelt sich schließlich um einen in der heutigen Welt für viele Menschen unentbehrlichen Gegenstand, der auch mitgenommen werden muss), so sehe ich nicht, weshalb ein Zurechnungszusammenhang unterbrochen werden sollte.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
In deinem neuen Beispiel stellst du jetzt einen Personenschaden und damit einen maximalen Schadenseintritt einem Gegenstand im Wert von 5 € gegenüber. Ob bewusst oder unbewusst rekurrierst du damit auf das ökonomische Gedankenmuster, nach welchem hier die Gewinnerwartung des Verkäufers und das ihm im Falle des Personenschadens gegebenenfalls zuzuweisende Risiko vollkommen außer Verhältnis zueinander stünden. Dies unterstreicht nur meine Auffassung, dass auch die Reichweite sekundärer Ansprüche letztlich immer nur eine Frage der Vertragsauslegung sein kann.Strich hat geschrieben: ↑Montag 11. März 2024, 10:34 K kauft von V einen Fahrradhelm für 5 Euro. V liefert nie. K erleidet a) einen Tag, b) eine Woche, c) einen Monat, d) ein Jahr nach gedachter Lieferung eine Kopfverletzung und ist schwerstbehindert. Der 5 € Helm hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass K nur eine kleine Gehirnerschütterung erlitten hätte.
Ansprüche K gegen V?
Da mein Lampenbeispiel offensichtlich nicht offensichtlich genug war.
Da könnte man sich, Solvenz des V vorausgesetzt, ja gleich die BU und die Unfallversicherung sparen. Für einmalig 5 € guter Deal.
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Egon Bahr 2013
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Mein Fall ist beliebig skalierbar und ich tue dir gerne den Gefallen:Joshua hat geschrieben: ↑Montag 11. März 2024, 17:37In deinem neuen Beispiel stellst du jetzt einen Personenschaden und damit einen maximalen Schadenseintritt einem Gegenstand im Wert von 5 € gegenüber. Ob bewusst oder unbewusst rekurrierst du damit auf das ökonomische Gedankenmuster, nach welchem hier die Gewinnerwartung des Verkäufers und das ihm im Falle des Personenschadens gegebenenfalls zuzuweisende Risiko vollkommen außer Verhältnis zueinander stünden. Dies unterstreicht nur meine Auffassung, dass auch die Reichweite sekundärer Ansprüche letztlich immer nur eine Frage der Vertragsauslegung sein kann.Strich hat geschrieben: ↑Montag 11. März 2024, 10:34 K kauft von V einen Fahrradhelm für 5 Euro. V liefert nie. K erleidet a) einen Tag, b) eine Woche, c) einen Monat, d) ein Jahr nach gedachter Lieferung eine Kopfverletzung und ist schwerstbehindert. Der 5 € Helm hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass K nur eine kleine Gehirnerschütterung erlitten hätte.
Ansprüche K gegen V?
Da mein Lampenbeispiel offensichtlich nicht offensichtlich genug war.
Da könnte man sich, Solvenz des V vorausgesetzt, ja gleich die BU und die Unfallversicherung sparen. Für einmalig 5 € guter Deal.
K kauft von V einen Fahrradhelm für 5 Euro. V liefert nie. K erleidet a) einen Tag, b) eine Woche, c) einen Monat, d) ein Jahr nach gedachter Lieferung einen Sturz bei dem er unverletzt bleibt. Lediglich seine auf dem Kopf getragene Lieblingswintermütze im Wert von 10 € wird dabei zerstört. Der 5 € Helm hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass die Mütze unbeschädigt bleibt, die K auch getragen hätte, wenn er den Helm bekommen hätte, da Winter ist.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Ja, das ist alles unstreitig und nicht der Punkt. Wie willst du den Fall bzw. die untersch. skalierten Varianten lösen und die Risiken verteilen?
A) Adäquanz?
B) Vertragsinhaltlich determinierte Adäquanz?
C) Schutzzweck der Norm = der verletzten Vertragspflicht?
D) Unterbrechung der objekt. Zurechnung?
E) Stillschw. Haftungsausschluss für best. Schäden?
F) Mitverschulden?
ME
A ist fernliegend. Der Schutzhülle soll schützen. Der Helm erst recht.
B ist dogmatisch überflüssig. Dann gleich C oder E.
C ist ein machbarer Ansatz, aber eigentlich eine Verschleierung von E.
D ist im extremen Einzelfall sicher denkbar, aber kaum der Hauptansatzpunkt auf der Skala.
E ist die beste, dogmatisch ehrlichste Lösung.
F spielt eher eine ergänzende Rolle.
A) Adäquanz?
B) Vertragsinhaltlich determinierte Adäquanz?
C) Schutzzweck der Norm = der verletzten Vertragspflicht?
D) Unterbrechung der objekt. Zurechnung?
E) Stillschw. Haftungsausschluss für best. Schäden?
F) Mitverschulden?
ME
A ist fernliegend. Der Schutzhülle soll schützen. Der Helm erst recht.
B ist dogmatisch überflüssig. Dann gleich C oder E.
C ist ein machbarer Ansatz, aber eigentlich eine Verschleierung von E.
D ist im extremen Einzelfall sicher denkbar, aber kaum der Hauptansatzpunkt auf der Skala.
E ist die beste, dogmatisch ehrlichste Lösung.
F spielt eher eine ergänzende Rolle.
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Egon Bahr 2013
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Den Ausgangsfall kann man auch an der einfachen Kausalität scheitern lassen: Der Handyhüllenverkäufer haftet nicht. Wurde und wird ein Handy ohne Hülle benutzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hülle bei Vorhandensein genutzt worden wäre. Die bloße Schutzmöglichkeit hätte den Schaden nicht verhindert.
In diesem Zusammenhang zu einem nicht angebrachten Zylinderschloss bei einem Juwelier etwas hemdsärmelig das OLG Hamm (Urteil vom 3. Februar 1994, Az.: 21 U 162/93): Adäquate (gemeint ist wohl einfache) Kausalität verneint, garniert mit etwas Treu und Glauben und zum Schluss ein Schuss Mitverschulden.
In diesem Zusammenhang zu einem nicht angebrachten Zylinderschloss bei einem Juwelier etwas hemdsärmelig das OLG Hamm (Urteil vom 3. Februar 1994, Az.: 21 U 162/93): Adäquate (gemeint ist wohl einfache) Kausalität verneint, garniert mit etwas Treu und Glauben und zum Schluss ein Schuss Mitverschulden.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Treu und Glauben und § 254 BGB sind immer mit dabei...Grünefelder hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. März 2024, 19:29 Den Ausgangsfall kann man auch an der einfachen Kausalität scheitern lassen: Der Handyhüllenverkäufer haftet nicht. Wurde und wird ein Handy ohne Hülle benutzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hülle bei Vorhandensein genutzt worden wäre. Die bloße Schutzmöglichkeit hätte den Schaden nicht verhindert.
In diesem Zusammenhang zu einem nicht angebrachten Zylinderschloss bei einem Juwelier etwas hemdsärmelig das OLG Hamm (Urteil vom 3. Februar 1994, Az.: 21 U 162/93): Adäquate (gemeint ist wohl einfache) Kausalität verneint, garniert mit etwas Treu und Glauben und zum Schluss ein Schuss Mitverschulden.
Du meinst also, dass wenn man eine Handyhülle kauft, die bloße Schutzmöglichkeit den Schaden nicht hätte verhindern können. Aber warum kauft man dann eine Hülle???
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Aus dem gleichen Grund, warum man sich einen Fahrradhelm kauft
Da man Handy und Fahrrad auch ohne Hülle oder Helm benutzten kann, kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an.
Wird ein Handy mit Hülle bestellt, aber ein Handy ohne Hülle geliefert, ist die Frage der Kausalität jedenfalls einfacher zu beantworten.
Da man Handy und Fahrrad auch ohne Hülle oder Helm benutzten kann, kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Das würde ich auch so sehen. Wenn das Handy schon mit Hülle gekauft wird, aber ohne Hülle geliefert wird, dürfte es eng werden für den Verkäufer.Grünefelder hat geschrieben: ↑Freitag 15. März 2024, 11:45 Aus dem gleichen Grund, warum man sich einen Fahrradhelm kauft
Da man Handy und Fahrrad auch ohne Hülle oder Helm benutzten kann, kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an.
Wird ein Handy mit Hülle bestellt, aber ein Handy ohne Hülle geliefert, ist die Frage der Kausalität jedenfalls einfacher zu beantworten.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Das stimmt so natürlich nicht. Wer eine Hülle bestellt, will sie idR nutzen. Das entspricht der Lebenserfahrung, die bei der Gesamtwürdigung gem. 286 ZPO zu berücksichtigen ist. Analog beim Helm: Auch wer bisher ohne Helm fuhr, sich dann aber eines besseren belehren lässt und einen bestellt, hat naheliegend auch einen Nutzungswillen.Grünefelder hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. März 2024, 19:29 Den Ausgangsfall kann man auch an der einfachen Kausalität scheitern lassen: Der Handyhüllenverkäufer haftet nicht. Wurde und wird ein Handy ohne Hülle benutzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hülle bei Vorhandensein genutzt worden wäre.
Absurde Diskussion also...
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Egon Bahr 2013
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Ja nur ist dieser Wille zur Nutzung kein Kausalitätskriterium.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Gewagte These; sieht man schon an der Einschränkung "idR".Joshua hat geschrieben: ↑Freitag 15. März 2024, 16:56Das stimmt so natürlich nicht. Wer eine Hülle bestellt, will sie idR nutzen. Das entspricht der Lebenserfahrung, die bei der Gesamtwürdigung gem. 286 ZPO zu berücksichtigen ist. Analog beim Helm: Auch wer bisher ohne Helm fuhr, sich dann aber eines besseren belehren lässt und einen bestellt, hat naheliegend auch einen Nutzungswillen.Grünefelder hat geschrieben: ↑Donnerstag 14. März 2024, 19:29 Den Ausgangsfall kann man auch an der einfachen Kausalität scheitern lassen: Der Handyhüllenverkäufer haftet nicht. Wurde und wird ein Handy ohne Hülle benutzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hülle bei Vorhandensein genutzt worden wäre.
Absurde Diskussion also...
Der Nutzungswille liegt sicherlich nahe, kann aber nicht in jedem Fall angenommen werden (siehe OLG Hamm). Ich nutze z. B. weder meinen Fahrradhelm noch meine Handyhülle jedes Mal, wenn ich Fahrrad oder Handy benutze - so viel zur Lebenserfahrung
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Derjenige, der eine Handyhülle bestellt, will (aus vertraglicher Sicht, wenn man so argumentiert) das Handy nicht ohne Hülle verwenden. Verwendet er es trotzdem, ist das sein Entschluss. Er setzt das Risiko der Beschädigung, nicht der Verkäufer.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Ok, Grünefelder, der Helm kann vielleicht auch als Vase dienen. Stiften Sie bitte keine Verwirrung.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen
Nein, letzteres ist grob unrichtig. Er kann und muss nicht das Handy zu Hause liegen lassen und seine Unerreichbarkeit herbeiführen. Der Entschluss, das Handy ohne Hülle mitzunehmen, ist nicht insgesamt freiwillig, sondern in dem Element "ohne Hülle" auferzwungen, wenn der Verkäufer vertragswidrig nicht liefert. Gegen dieses Risiko hat sich der Käufer durch die Bestellung und den erworbenen fälligen Anspruch gleichsam "versichert".
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