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Inhaltsverzeichnis auf 2 Seiten zu wenig?

Verfasst: Montag 4. April 2005, 12:55
von Gelöschter Nutzer
Meine BGB-HA umfaßt 25 Seiten, aber mein Inhaltsverzeichnis hat nur 2. Das liegt daran, dass ich wg. Platzmangel nicht zu stark untergliedert habe, was meiner Meinung nach die Lesbarkeit nicht sonderlich stört.

Würdet ihr mir empfehlen, das so zu lassen? Oder können die mir aus einem 2-Seiten-Inhaltsverzeichnis "Einen Strick drehen"? :-k

Verfasst: Montag 4. April 2005, 16:00
von Gelöschter Nutzer
Es geht ja um den "Inhalt" nicht ums "Verzeichnis"... :D

Soll heißen : nö.. denk ich nicht..

Verfasst: Montag 4. April 2005, 20:19
von Gelöschter Nutzer
sagen wir es mal so:

2 seiten ist ein verdamt ehrliches lit.verz. ... mehr kriegt man bei ner ha nämlich nicht zusammen, ohne das man sich extra hinsetzt, um das lit.verz. "aufzublasen"

allerdings scheint es mir so, daß die meisten profs auf aufgeblasene lit.verz. stehen ... also wenn du zeit hast, immer schön aufblasen ... wer schon 5 bücher zum bgb at im verzeichnis hat, findet sicher noch 10 weitere ;-)

Verfasst: Montag 4. April 2005, 21:14
von Gelöschter Nutzer
nein, ich meine das inhaltsverzeichnis [-X

Verfasst: Montag 4. April 2005, 21:26
von Bart Wux
Alle meine Inhaltsverzeichnisse hatten nur 2 Seiten. War nie ein Problem. Irgendwie stimmt da auch imo das Verhältnis. Wie blöd ist es denn bitte, bei schlappen 25 Seiten ein 5 seitiges Inhaltsberzeichnis zu haben? Wie viele Unterpunkte hast du dann denn pro Seite? 10? Ich mein sorry, aber wer soll das denn noch lesen? 2 Seiten bei 25 Seiten Gutachten ist perfekt.

Verfasst: Dienstag 5. April 2005, 08:06
von Gelöschter Nutzer
hase_ina hat geschrieben:nein, ich meine das inhaltsverzeichnis [-X
sorry, habe ich mich doch glatt verlesen ... naja, meistens wird halt bzgl. lit.verz. gepostet ... zum inh.verz. kann ich nur sagen, daß ich eben eine ha abgegeben habe, die 2 seiten inhalts-verz. hatte ... und ich mache mir keine sorgen. 2 seiten sind immerhin auch ne menge untergliederungen ... das sollte reichen

Verfasst: Dienstag 5. April 2005, 16:01
von Gelöschter Nutzer
hallo,
Meine BGB-HA umfaßt 25 Seiten, aber mein Inhaltsverzeichnis hat nur 2
2 seiten sind absolut ausreichend. habe in der uni eh nie erlebt, dass sich irgend jemand dafür interessiert hat.

gruss, huckster

Verfasst: Dienstag 5. April 2005, 17:01
von Gelöschter Nutzer
ich lach mich tot, (wahrscheinlich) überflüssige 2 Seiten Inhaltsverzeichnis für lumpige 25 Seiten HA? andersrum wird ein Strick draus ;)

Verfasst: Donnerstag 14. April 2005, 23:34
von Gelöschter Nutzer
Mir wurde gerade etwas seltsam, weil meine 15seitige "nur" knapp eine Seite hat ... das Inhaltsverzeichnis, oder besser: die Gliederung ergibt sich doch aus dem Aufbau des Gutachtens, wie soll man da irgendwie am Umfang rumpfuschen?

Verfasst: Freitag 15. April 2005, 08:22
von Bart Wux
Hab jetzt übrigens 5 Seiten Inhaltsverzeichnis für meine Strafrechts HA rausbekommen. Bin selber erstaunt, aber was soll ich machen? Bin trotzdem der Meinung, daß 2 Seiten im Normalfall ausreichen.