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ETBI - Rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie

Verfasst: Freitag 15. April 2005, 21:00
von Tequila
Hallo!

Ich habe mich heute mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum beschäftigt und möchte gerne der Rechtsfolgenverweisenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie folgen.

Nun gehe ich bei der Prüfung des vorsätzlichen Delikts so vor:
Subjektiver TB: Vorsatz (+)
Schuld: Vorsatzschuld (-)

=> Keine Bestrafung wegen vorsätzlichen Delikts, Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts
Und dann kommt auch das Problem. Zunächst gehe ich von Vorsatz aus, müsste dies aber eigentlich beim fahrlässigen Delikt bestreiten.

Wie löse ich dieses Problem nun ganz konkret in der Fahrlässigkeitsprüfung? Und wie formuliere ich das?

Verfasst: Freitag 15. April 2005, 21:53
von pHr3d
Du musst der Irrtum problematisieren. Angenommen der Täter denkt dass die Person die ihm nur die Hand geben wollte ihn erstechen wollte musst du in der Fahrlässigkeitsprüfung sagen dass es nicht geht dass der Täter sein gegenüber präventiv k.o. schlägt. Oder eben doch, je nach SV.

Verfasst: Freitag 15. April 2005, 22:26
von BlaBla
Wenn Du keine zweite Person dabei ist, nimm doch den BGH
-> Vorsatz hopps
-> Fahrlässigkeit kurz hinterher, fertig

Verfasst: Freitag 15. April 2005, 22:52
von Tequila
BlaBla hat geschrieben:-> Fahrlässigkeit kurz hinterher, fertig
Gerade das ist der Punkt der mich interessiert, irgendwie muss ich doch erklären oder umgehen, dass ich erst Vorsatz (+) sage und dann trotzdem ein Fahrlässigkeitsdelikt prüfe, wo es ja gerade an selbigem fehlt.

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 07:53
von Gelöschter Nutzer
ich denke, der anknüpfungspunkt ist, ob der täter fahrlässigerweise von einem erlaubnistatbestand ausging.

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 11:35
von LieschenMueller
Würde es wie Madmax vorschlägt machen und bei der Sorgfaltspflichtverletzung prüfen, ob der ETBi vermeidbar war.
Mal ne andere Frage : Wo prüft ihr den ETBI? Ich habe ihn bislang immer in der Schuld geprüft. Natürlich nehme ich damit ein Stück weit vorweg, welcher Ansicht ich folge. Da manche Korrektoren das Ganze wohl auch in der Rechtswidrigkeit lesen wollen, andere aber gerade das als falsch ansehen, wurde uns im Unirep vorgeschlagen, einen eigenen Prüfungspunkt zwischen Rw. und Schuld dafür aufzumachen. Finde ich irgendwie aber auch komisch, ohne wirkliche Not einen neuen Prüfungspunkt in den bekannten Aufbau zu quetschen... :-k

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 13:44
von ProstG!
ham wir aber auch so gemacht: "IV. Erlaubnistatbestandsirrtum"

kann man gut finden oder lassen; strafrecht is doch eh immer son lächerliches Aufbau-gemeiere...

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 14:28
von Gelöschter Nutzer
habe es damals in meiner HA als III zw. Rw und schuld geprüft, (so schlägt es auch wessels/beulke vor) und bin ohne beanstandung mit einer ordentlichen punktzahl weggekommen.

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 15:18
von BlaBla
-> Beim ETB-I findet keine Vermeidbarkeitsprüfung statt
-> findet nur statt beim Verbots- und Erlaubnisirrtum

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 15:29
von Tequila
BlaBla hat geschrieben:-> Beim ETB-I findet keine Vermeidbarkeitsprüfung statt
-> findet nur statt beim Verbots- und Erlaubnisirrtum
Und wie soll man ohne Vermeidbarkeitsprüfung ein Fahrlässigkeitsdelikt prüfen?

Verfasst: Samstag 16. April 2005, 16:45
von LieschenMueller
BlaBla hat geschrieben:-> Beim ETB-I findet keine Vermeidbarkeitsprüfung statt
-> findet nur statt beim Verbots- und Erlaubnisirrtum
Im Rahmen der Prüfung des vollendeten Delikts natürlich nicht. Bei der anschließenden Fahrlässigkeitsprüfung kann man dem Täter aber evtl. schon vorhalten, dass er das Nichtvorliegen des Rechtfertigungsgrundes bei sorgfältigem Handeln hätte erkennen können, so dass das ETBI vermeidbar gewesen wäre.