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Zulassung

Verfasst: Sonntag 17. April 2005, 14:44
von Gelöschter Nutzer
Hallo!

Habe eine Frage zur Zulassung.

Gem. § 7 Nr. 2. BRAO, heißt es, Zulassung nein, wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

und in dem Antragsbogen heißt es ja:

a) Sind gegen Sie Strafen verhängt worden?

Es sind auch Verurteilungen und Maßnahmen anzugeben, die nicht in ein Führungszeugnis oder ein Behördenführungszeugnis aufgenommen werden, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind.

Das heißt auch Strafe unter 90 Tagessätze, die nicht eingetragen werden müssen angegeben werden?!

Kann man mit 15 Tagessätzen die Zulassung vergessen oder ist das so gering, dass die Zulassung kein Problem sein dürfte?

Verfasst: Sonntag 17. April 2005, 20:58
von mullmark
Na, halt alle Sachen die in die uneingeschränkte Auskunft hineinkommen, also wirklich alle Verurteilungen.
Letztendlich kommt es auf das Delikt an, so machen sich Straftaten wie Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Falschaussage gar nicht gut.
Die Rechtsanwaltskammern sind da mittlerweile ohne Erbarmen, sie argumentieren, dass es ja ohnehin schon viel zu viele Rechtsanwälte gebe.

Verfasst: Montag 18. April 2005, 09:36
von Gelöschter Nutzer
aber ich denke doch mal, dass es da keinen Ermessensspielraum gibt oder?
Gibt doch so viele Anwälte mit Vorstrafen. Michel Friedmann!!!