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Gutachten-Frage

Verfasst: Dienstag 30. August 2005, 14:17
von Gelöschter Nutzer
Okay kurze Frage zum Strafrechtsgutachten:

Was sollte man machen wenn man ein Antragsdelikt hat, im Sachverhalt aber nichts von Anträgen steht (wie sonst üblich, von wegen "Etwaige Anträge wurden rechtzeitig gestellt"). Was sollte man am besten schreiben und wo sollte man es unterbringen.

Z.B. im Anschluss an das Endergebnis der Strafbarkeitsprüfung oder im Extrapunkt nach Schuld?

Verfasst: Dienstag 30. August 2005, 14:30
von Kritschgau
Am Ende Prüfungspunkt "Strafverfolgungsvoraussetzungen"

Verfasst: Dienstag 30. August 2005, 17:32
von JS
Wenns keinen Hinweis gibt schreibt man einfach:

Kritschgau hat sich gemäß § zzz strafbar gemacht.
Die Tat wird gemäß § xxx nur auf Antrag verfolgt.

Ganz am Ende also.

Verfasst: Dienstag 30. August 2005, 22:13
von BuggerT
Wenn über Anträge nichts gesagt wird, also kein "Strafanträge sind gestellt" etc, würde ich JS zustimmen.

Ich habe dann immer einen Satz à la "Die Tat wird aber nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die StA ein besonderes öffentliches Interesse bejaht" hinter das Ergebnis gepackt (bei relativen Antragsdelikten). Bei absoluten natürlich etwas anders.


grtz
BuggerT

Verfasst: Mittwoch 31. August 2005, 08:40
von Kritschgau
JS hat geschrieben:
Kritschgau hat sich gemäß § zzz strafbar gemacht.
Ah so.... Ja was denn?

Verfasst: Mittwoch 31. August 2005, 09:15
von egal
Kritschgau hat geschrieben:
JS hat geschrieben:
Kritschgau hat sich gemäß § zzz strafbar gemacht.
Ah so.... Ja was denn?
Unnötige Platzverschwendung in strafrechtlichen Hausarbeiten durch Eröffnung eines überflüssigen Prüfungspunktes.


Zum Thema: ich mache das auch so, wie JS es beschrieben hat.
Ist doch völlig ausreichend, da man hierfür sicherlich keine Punkte bekommt.

Verfasst: Mittwoch 31. August 2005, 23:18
von JS
egal hat geschrieben:
Kritschgau hat geschrieben:
JS hat geschrieben:
Kritschgau hat sich gemäß § zzz strafbar gemacht.
Ah so.... Ja was denn?
Unnötige Platzverschwendung in strafrechtlichen Hausarbeiten durch Eröffnung eines überflüssigen Prüfungspunktes.
Interessant, dass dieser subtile Hinweis verstanden wurde. =D>

Verfasst: Donnerstag 1. September 2005, 18:41
von Gelöschter Nutzer
JS hat geschrieben:Wenns keinen Hinweis gibt schreibt man einfach:

Kritschgau hat sich gemäß § zzz strafbar gemacht.
Die Tat wird gemäß § xxx nur auf Antrag verfolgt.

Ganz am Ende also.
Genau so hat ich mir´s auch gedacht.

Aber vielleicht doch extra Gliederungspunkt wie Kritschgau sagt?

Und möglicherweise noch erwähnen, das der Antrag vom nach § 70 Berechtigten gestellt werden kann?

Und das mit dem öffentlichen Interesse lieber weglassen?

--> Ich find das macht schon alles einen Unterschied und wills deshalb genau wissen :)

Verfasst: Freitag 2. September 2005, 08:45
von Kritschgau
Also ich würd nen eigenen Gliederungspunkt machen, aber das liegt vielleicht auch nur daran, dass ich als Korrektor eben gerne ordentliche Gliederungen sehe (womit ich aber fürchte ich nicht allein bin...). Im Ergebnis ist es sicher egal, aber wenn du´s ganz sauber machen willst, würd ich nen eigenen Punkt machen. Bin ich jetzt ein Wiederholungstäter JS?