besonders kniffliger Fall
Moderator: Verwaltung
besonders kniffliger Fall
Also Sachverhalt ist wie folgt:
X geht in ein Ladengeschäft. Ist ihm alles zu teuer, er steckt einen Gameboy in seine Jackentasche, der mit einem Sicherungsetikett versehen ist.
Er wird dabei vom Hausdetektiv beobachtet. Das Sicherungsetikett ist aber deaktiviert worden, um Ladendiebe ohne viel Aufhebens schnappen zu können.
Er passiert die Kasse ohne ein Signal auszulösen und wird am Ausgang vom Hausdetektiv gestellt. Ihm gelingt dabei eine Flucht mitsamt des Gameboys.
X überkommt Reue und er wirft daraufhin den Gameboy in den Briefkasten der Geschäftsleitung desselben Ladens.
Wie sieht es jetzt mit den Tatbeständen aus.
In meinen Augen ist bei dem Sachverhalt aber sogar ein Diebstahl nur ziemlich problematisch zu bejahen.
Was meint ihr?
X geht in ein Ladengeschäft. Ist ihm alles zu teuer, er steckt einen Gameboy in seine Jackentasche, der mit einem Sicherungsetikett versehen ist.
Er wird dabei vom Hausdetektiv beobachtet. Das Sicherungsetikett ist aber deaktiviert worden, um Ladendiebe ohne viel Aufhebens schnappen zu können.
Er passiert die Kasse ohne ein Signal auszulösen und wird am Ausgang vom Hausdetektiv gestellt. Ihm gelingt dabei eine Flucht mitsamt des Gameboys.
X überkommt Reue und er wirft daraufhin den Gameboy in den Briefkasten der Geschäftsleitung desselben Ladens.
Wie sieht es jetzt mit den Tatbeständen aus.
In meinen Augen ist bei dem Sachverhalt aber sogar ein Diebstahl nur ziemlich problematisch zu bejahen.
Was meint ihr?
- BuggerT
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Stimme meinen Vorrednern vollumfänglich zu . Bei einer klausurmäßigen Prüfung könnte man das ganze an verschiedenen Punkten etwas problematisieren, zB wie sich die Beobachtung des Geschehens durch den Detektiven auswirkt ("Diebstahl ist kein heimliches Delikt").
Zueignungsabsicht ist mE zu bejahen; den Entschluss, das Ding jetzt zurückgeben zu wollen, fasste der Täter erst nach Vollendung. Damit scheidet auch ein Rücktritt aus.
Übrigens, wo genau man hier die Vollendung des Diebstahls annehmen möchte, ist eigentlich egal, spätestens aber bei Verlassen des Kassenbereichs. Ich würde eher - wie ChristianS schon andeutete - eine Gewahrsamsenklave und somit Vollendung bereits mit dem Einstecken annehmen.
Das Sicherungsetikett ist zunächst irrelevant. Man könnte sich aber fragen, ob der Täter hier eine Sache stiehlt, die durch andere Schutzvorrichtungen besonders gegen Wegnahme gesichert ist (§ 243 I Nr. 2). Das ist zu verneinen, da das Sicherungsetikett - selbst wenn es aktiviert ist - nur nach Vollendung ein akustisches Signal auslöst. Dadurch wird also nur die Wiedererlangung der Sache vereinfacht, nicht dagegen die Sache besonders gegen die Wegnahme gesichert.
grtz
BuggerT
Zueignungsabsicht ist mE zu bejahen; den Entschluss, das Ding jetzt zurückgeben zu wollen, fasste der Täter erst nach Vollendung. Damit scheidet auch ein Rücktritt aus.
Übrigens, wo genau man hier die Vollendung des Diebstahls annehmen möchte, ist eigentlich egal, spätestens aber bei Verlassen des Kassenbereichs. Ich würde eher - wie ChristianS schon andeutete - eine Gewahrsamsenklave und somit Vollendung bereits mit dem Einstecken annehmen.
Das Sicherungsetikett ist zunächst irrelevant. Man könnte sich aber fragen, ob der Täter hier eine Sache stiehlt, die durch andere Schutzvorrichtungen besonders gegen Wegnahme gesichert ist (§ 243 I Nr. 2). Das ist zu verneinen, da das Sicherungsetikett - selbst wenn es aktiviert ist - nur nach Vollendung ein akustisches Signal auslöst. Dadurch wird also nur die Wiedererlangung der Sache vereinfacht, nicht dagegen die Sache besonders gegen die Wegnahme gesichert.
grtz
BuggerT
Schadet es denn der Wegnahme durch Verbringen in die Gewahrsamsenklave nicht, dass der Kaufhausdetektiv ihn beobachtet?
ich dachte, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass sich die Sache unter der Jacke befindet, hat noch kein Gewahrsamsbruch stattgefunden. Er könnte dem Dieb ja die Sache abnehmen und somit wäre es nur gelockerter Gewahrsam. So, als würde ich jemandem meine Sache geben, damit er sie sich ansieht und sie dann zurückgibt...
Bin ich auf dem Holzweg?
ich dachte, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass sich die Sache unter der Jacke befindet, hat noch kein Gewahrsamsbruch stattgefunden. Er könnte dem Dieb ja die Sache abnehmen und somit wäre es nur gelockerter Gewahrsam. So, als würde ich jemandem meine Sache geben, damit er sie sich ansieht und sie dann zurückgibt...
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