besonders kniffliger Fall

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

besonders kniffliger Fall

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also Sachverhalt ist wie folgt:

X geht in ein Ladengeschäft. Ist ihm alles zu teuer, er steckt einen Gameboy in seine Jackentasche, der mit einem Sicherungsetikett versehen ist.

Er wird dabei vom Hausdetektiv beobachtet. Das Sicherungsetikett ist aber deaktiviert worden, um Ladendiebe ohne viel Aufhebens schnappen zu können.

Er passiert die Kasse ohne ein Signal auszulösen und wird am Ausgang vom Hausdetektiv gestellt. Ihm gelingt dabei eine Flucht mitsamt des Gameboys.

X überkommt Reue und er wirft daraufhin den Gameboy in den Briefkasten der Geschäftsleitung desselben Ladens.

Wie sieht es jetzt mit den Tatbeständen aus.
In meinen Augen ist bei dem Sachverhalt aber sogar ein Diebstahl nur ziemlich problematisch zu bejahen.

Was meint ihr?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo kim,

§ 242 (+), wegnahme spätestens mit verlassen des ladens vollendet. (das mit dem sicherheitsetikett ist irrelevant)

Rücktritt nach § 24 (-)

gruss, huckster
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Huckster liegt richtig. Bezüglich des Einsteckens des Diebesgutes solltest Du Dir auf jeden Fall mal das Stichwort "Gewahrsamsenklave" anschauen.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Stimme meinen Vorrednern vollumfänglich zu :wink2:. Bei einer klausurmäßigen Prüfung könnte man das ganze an verschiedenen Punkten etwas problematisieren, zB wie sich die Beobachtung des Geschehens durch den Detektiven auswirkt ("Diebstahl ist kein heimliches Delikt").
Zueignungsabsicht ist mE zu bejahen; den Entschluss, das Ding jetzt zurückgeben zu wollen, fasste der Täter erst nach Vollendung. Damit scheidet auch ein Rücktritt aus.

Übrigens, wo genau man hier die Vollendung des Diebstahls annehmen möchte, ist eigentlich egal, spätestens aber bei Verlassen des Kassenbereichs. Ich würde eher - wie ChristianS schon andeutete - eine Gewahrsamsenklave und somit Vollendung bereits mit dem Einstecken annehmen.

Das Sicherungsetikett ist zunächst irrelevant. Man könnte sich aber fragen, ob der Täter hier eine Sache stiehlt, die durch andere Schutzvorrichtungen besonders gegen Wegnahme gesichert ist (§ 243 I Nr. 2). Das ist zu verneinen, da das Sicherungsetikett - selbst wenn es aktiviert ist - nur nach Vollendung ein akustisches Signal auslöst. Dadurch wird also nur die Wiedererlangung der Sache vereinfacht, nicht dagegen die Sache besonders gegen die Wegnahme gesichert.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schadet es denn der Wegnahme durch Verbringen in die Gewahrsamsenklave nicht, dass der Kaufhausdetektiv ihn beobachtet?
ich dachte, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass sich die Sache unter der Jacke befindet, hat noch kein Gewahrsamsbruch stattgefunden. Er könnte dem Dieb ja die Sache abnehmen und somit wäre es nur gelockerter Gewahrsam. So, als würde ich jemandem meine Sache geben, damit er sie sich ansieht und sie dann zurückgibt...
Bin ich auf dem Holzweg?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

wie oben schon jemand geschrieben hatte: §242 ist kein heimliches delikt, es ist also egal, ob der detektiv was gesehen hat oder nicht!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wo ist jetzt das "besonders knifflige" an diesem stinknormalen Ladendiebstahl?
Lacan
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Beitrag von Lacan »

das frage ich mich auch.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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schlemil
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Beitrag von schlemil »

Einer Strfbarkeit könnte vielleicht ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a StGB, § 153 b StPO) entgegenstehen !?
:-w
Tequila
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Beitrag von Tequila »

schlemil hat geschrieben:Einer Strfbarkeit könnte vielleicht ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a StGB, § 153 b StPO) entgegenstehen !?
:-w
Jetzt lass Kim doch seinen/ihren Gameboy :D .
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