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§ 623 BGB

Verfasst: Dienstag 13. September 2005, 10:36
von Gelöschter Nutzer
Geschäftsführer 1 kündigt dem AN schriftlich und fristgerecht.

Der Arbeitsvertrag des AN ist von Geschäftsführer 1 und Geschäftsführer 2 unterschrieben.

Muss daher nicht auch die Kündigung von 1 und 2 unterschrieben werden?

Muss die Kündigung wegen der fehlende Form unverzüglich zurückgewiesen werden oder kann AN Kündigungsschutzklage einreichen?

Verfasst: Dienstag 13. September 2005, 10:40
von Gelöschter Nutzer
Nein: Die Unterschrift hat die Bedeutung nicht. Die Kündigung ist ja jedenfalls schriftlich erfolgt. DIe fehlende Unetrschrift könnte höchstens auf ein Vertretungsproblem hinweisen, wenn 1 und 2 Gesamtvertretung vereinbart haben.

Verfasst: Dienstag 13. September 2005, 14:21
von Gelöschter Nutzer
Hallo,

a) Doch. Es liegt - unter Umständen - Schriftformverstoß vor; dann nämlich, wenn die Satzung der GmbH keine Abweichung von §35 GmbHG vorsieht. Dann gilt Gesamtvertretung; und bei Gesamtvertretern müssen immer beide unterschreiben, wenn nicht der eine erkennbar in Vollmacht für den anderen gehandelt hat.

b) Gilt Prinzip der Gesamtvertretung, dann ist auch Zurückweisung gem. §§174, 180 BGB sinnvoll. Frist: unverzüglich.

c) Kündigungsschutzklage ist daneben möglich. Das eine schließt das andere nicht aus. Frist: 3 Wo nach Zugang.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderator

Verfasst: Dienstag 13. September 2005, 14:25
von Gelöschter Nutzer
Ok, an das GmbHG hab ich jetzt wirklich nicht gedacht.